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Geschaftsgehilfen in dem Tarife be-
stimmten Steuersatzes —
in Berech nung gebracht.
Art. 16.
Wenn ein Gewerbe nicht von dem
Gewerbsinhaber oder Berechtigten selbst,
sondern in den nach den gewerbspolizei-
lichen Bestimmungen zulässigen Fällen durch
einen Geschäfts= oder Werkführer betrieben
wird, so kommt dieser bei Berechnung der
Betriebsanlage als Geschäftsgehilfe nicht
in Ansatz.
Art. 17.
Pächter von Gewerbsrechten sind den
Eigenthümern oder Besitzern der Gewerbs-
rechre gleich zu achten und als deren Seell-
vertreter anzusehen. Der Verpächter haftet
subsidiär für die richtige Bezahlung der
Steuer.
Art. 18.
Werden von einer Person mehrere
Gewerbe betrieben, so wird für jedes ein:
zelne Gewerbe die treffende Normal= und
Betriebsanlage berechnet und erhoben.
Eine Ausnahme von dieser Bestimm-
ung machen jedoch jene Gewerbsunter:
nehmungen, bei welchen das Product oder
Fabricat durch Arbeiten hervorgebrache
wird, welche in mehrere Gewerbe einschla-
gen, sowie alle jene Gewerbe, welche in
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einer so engen natürlichen oder technischen
Verbindung stehen, daß die Ausübung
des einen Gewerbes die Ausübung der
übrigen Gewerbe entweder nach der Be-
schaffenheit des Geschäftes an sich oder
nach dem Herkommen von selbst in sich
begreist. In diesem Falle wird die Nor-
mal= und Betriebsanlage nach dem Haupt-
geschäfte oder im Zweifel nach dem höchst-
besteuerten der einschlägigen Gewerbe be-
messen.
Wenn in ein und demselben Handels-
geschäfte Waaren von verschiedener Gatt-
ung feil gehalten werden, ohne daß in dem
Tarife ohnehin schon ein besonderer Steuer-
satz für den bezüglichen gemischten Waaren-
handel aufgestellt ist, so wird nicht für je-
den einzelnen der geführten Artikel die ein-
schlägige tarismäßige Sreueranlage eigens
in Ansah gebracht; es wird vielmehr in
einem solchen Falle der Steuersaßtz der-
jenigen Waarengartung zu Grunde gelege,
welche den hauptsächlichen Handelsgegen-
stand des einzusteuernden Geschäftes bildet.
Im Zweifel oder soferne der Verkauf der
verschiedenen Waaren in gleicher Ausdehn-
ung betrieben wird, ist die Anlage nach
dem Satze des höchstbesteuerten unter den
treffenden Handelsgewerben zu bemessen.
Art. 19.
Ist mit einem Gewerbe, welches nicht