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der Staat fuͤr seine eigene Rechnung betreibt,
bleibt als durchlaufende Post außer
Vereinnahmung.
Der Betrieb der Land- und Forstwirthschaft,
der Jagd und Fischerei, sowie
die Ausbeutung von Bergwerken sind, soweit
sich solche auf die Gewinnung der
bezüglichen Producte erstrecken, unter
den steuerbaren Gewerben nicht begriffen.
Ebenso ist der parthienweise Verkauf der
vorerwaͤhnten eigenen Erzeugnisse durch den
Producenten nicht als steuerbares Handelsgeschäft
zu erachten.
Art. 23.
Dem bayerischen Seaatsverbande nicht
angehörige Individuen und Gesellschaften
unterliegen der Gewerbsteuer von jenen
Gewerben, welche ste in Bayern betreiben.
Dagegen hat der bayerische Staatsangehbrige
für den Betrieb eines Gewerbes
im Auslande eine Gewerbsteuer im
Inlande nicht zu entrichten.
Art. 24.
Ausländische Krämer, Professionisten,
Vieh= und händler, Handelsleute
und Fabricanten, welche persönlich
oder durch Handelsreisende nur periodisch
im Inlande Geschäfte machen oder inländische
Märkte besuchen, sind zur Enorichtung
einer Gewerbsteuer lediglich dann ver-*
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bunden, wenn die bayerischen Staatsangehörigen
in den treffenden auswärtigen
Socaaten unter gleichen Verhälmissen zur
Steuerzahlung angehalten werden. Das
Maß der Steuer wird in solchen Fällen
nach den Grundsätzen der Reciprocitaͤt
durch die Staatsregierung von Amtswegen
bestimmt.
Art. 25.
Zur Ausgleichung der Steueranlage
werden den Einsteueruugsbehörden nachstehende
ausnahmsweise Befugnisse ertheilt:
a) Soferne die Rücksiche auf besondere
örtliche, Verkehrs= oder AbsatzVerhältnisse
das Maß der festgesetzten Steuer
eines Pflichtigen im Vergleiche zu
der Steueraulage anderer Gewerbtreibender
als eine Ueberbürdung erscheinen
läßt, so ist die einschlägige Regierungsfinanzkammer
ermächiiget, die
Normal= und Betriebsanlage ausnahmsweise
um einen bestimmten Theil,
welcher jedoch ein Viertheil des nach
dem gesetzlichen Tarife sich berechnenden
Bertrages derselben nicht übersteigen
darf, von Amtswegen zu ermaßigen.
Diese Ermäßigung darf unter den
obigen Voraussehungen auch einer
ganzen Gewerbscategorie an einem bestimmten
Orte bewilligt werden.