Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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der  Staat  fuͤr  seine  eigene  Rechnung  betreibt,
  bleibt  als  durchlaufende  Post  außer
Vereinnahmung.

Der  Betrieb  der  Land-  und  Forstwirthschaft,
  der  Jagd  und  Fischerei,  sowie
die  Ausbeutung  von  Bergwerken  sind,  soweit
  sich  solche  auf  die  Gewinnung  der
bezüglichen  Producte  erstrecken,  unter
den  steuerbaren  Gewerben  nicht  begriffen.
Ebenso  ist  der  parthienweise  Verkauf  der
vorerwaͤhnten  eigenen  Erzeugnisse  durch  den
Producenten  nicht  als  steuerbares  Handelsgeschäft
  zu  erachten.

Art.  23.

Dem  bayerischen  Seaatsverbande  nicht
angehörige  Individuen  und  Gesellschaften
unterliegen  der  Gewerbsteuer  von  jenen
Gewerben,  welche  ste  in  Bayern  betreiben.

Dagegen  hat  der  bayerische  Staatsangehbrige
  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes
  im  Auslande  eine  Gewerbsteuer  im
Inlande  nicht  zu  entrichten.

Art.  24.

Ausländische  Krämer,  Professionisten,
Vieh=  und  händler,  Handelsleute
  und  Fabricanten,  welche  persönlich
oder  durch  Handelsreisende  nur  periodisch
im  Inlande  Geschäfte  machen  oder  inländische
  Märkte  besuchen,  sind  zur  Enorichtung
  einer  Gewerbsteuer  lediglich  dann  ver-*

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bunden,  wenn  die  bayerischen  Staatsangehörigen
  in  den  treffenden  auswärtigen
Socaaten  unter  gleichen  Verhälmissen  zur
Steuerzahlung  angehalten  werden.  Das
Maß  der  Steuer  wird  in  solchen  Fällen
nach  den  Grundsätzen  der  Reciprocitaͤt
durch  die  Staatsregierung  von  Amtswegen
bestimmt.

Art.  25.

Zur  Ausgleichung  der  Steueranlage
werden  den  Einsteueruugsbehörden  nachstehende
  ausnahmsweise  Befugnisse  ertheilt:
a)  Soferne  die  Rücksiche  auf  besondere

örtliche,  Verkehrs=  oder  AbsatzVerhältnisse
  das  Maß  der  festgesetzten  Steuer
eines  Pflichtigen  im  Vergleiche  zu
der  Steueraulage  anderer  Gewerbtreibender
  als  eine  Ueberbürdung  erscheinen
  läßt,  so  ist  die  einschlägige  Regierungsfinanzkammer
  ermächiiget,  die
Normal=  und  Betriebsanlage  ausnahmsweise
  um  einen  bestimmten  Theil,
welcher  jedoch  ein  Viertheil  des  nach
dem  gesetzlichen  Tarife  sich  berechnenden
  Bertrages  derselben  nicht  übersteigen
  darf,  von  Amtswegen  zu  ermaßigen.


Diese  Ermäßigung  darf  unter  den
obigen  Voraussehungen  auch  einer
ganzen  Gewerbscategorie  an  einem  bestimmten
  Orte  bewilligt  werden.