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der Staat fuͤr seine eigene Rechnung be-
treibt, bleibt als durchlaufende Post außer
Vereinnahmung.
Der Betrieb der Land- und Forst-
wirthschaft, der Jagd und Fischerei, sowie
die Ausbeutung von Bergwerken sind, so-
weit sich solche auf die Gewinnung der
bezüglichen Producte erstrecken, unter
den steuerbaren Gewerben nicht begriffen.
Ebenso ist der parthienweise Verkauf der
vorerwaͤhnten eigenen Erzeugnisse durch den
Producenten nicht als steuerbares Handels-
geschäft zu erachten.
Art. 23.
Dem bayerischen Seaatsverbande nicht
angehörige Individuen und Gesellschaften
unterliegen der Gewerbsteuer von jenen
Gewerben, welche ste in Bayern betreiben.
Dagegen hat der bayerische Staats-
angehbrige für den Betrieb eines Gewer-
bes im Auslande eine Gewerbsteuer im
Inlande nicht zu entrichten.
Art. 24.
Ausländische Krämer, Professionisten,
Vieh= und händler, Handels-
leute und Fabricanten, welche persönlich
oder durch Handelsreisende nur periodisch
im Inlande Geschäfte machen oder inlän-
dische Märkte besuchen, sind zur Enoricht-
ung einer Gewerbsteuer lediglich dann ver-
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bunden, wenn die bayerischen Staatsange-
hörigen in den treffenden auswärtigen
Socaaten unter gleichen Verhälmissen zur
Steuerzahlung angehalten werden. Das
Maß der Steuer wird in solchen Fällen
nach den Grundsätzen der Reciprocitaͤt
durch die Staatsregierung von Amtswegen
bestimmt.
Art. 25.
Zur Ausgleichung der Steueranlage
werden den Einsteueruugsbehörden nach-
stehende ausnahmsweise Befugnisse ertheilt:
a) Soferne die Rücksiche auf besondere
örtliche, Verkehrs= oder AbsatzVerhält-
nisse das Maß der festgesetzten Steuer
eines Pflichtigen im Vergleiche zu
der Steueraulage anderer Gewerbtrei-
bender als eine Ueberbürdung erschei-
nen läßt, so ist die einschlägige Re-
gierungsfinanzkammer ermächiiget, die
Normal= und Betriebsanlage aus-
nahmsweise um einen bestimmten Theil,
welcher jedoch ein Viertheil des nach
dem gesetzlichen Tarife sich berechnen-
den Bertrages derselben nicht über-
steigen darf, von Amtswegen zu er-
maßigen.
Diese Ermäßigung darf unter den
obigen Voraussehungen auch einer
ganzen Gewerbscategorie an einem be-
stimmten Orte bewilligt werden.