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Wenn ein Gewerbtreibender sein
Geschäft nur neben dem Betriebe der
Landwirthschaft, der Taglohnarbeit
oder eines sonstigen Berufes und zwar
lediglich persönlich ohne Gehilfen aus-
übt, sowie in dem Falle, wenn ein
Gewerbtreibender wegen Alters oder
Kränklichkeit sich blos mit Stör= oder
Flickarbeit ohne Gehilfen beschaftigt,
so kann die ausnahmsweise Steuer-
ermäßigung bis auf die Hälfte der
für das betreffende Gewerbe bestimm-
ten Normalanlage ausgedehnt werden.
In gleicher Weise ist der Regier-
ungsfinanzkammer gestattet, denjenigen
Gewerbtreibenden, welche sich aus-
schließlich dami beschäftigen größeren
Unternehmern ihre Handelsartikel auf
Lohn oder Bestellung zu fertigen, be-
dürfenden Falles eine Ermäßigung
der Normal= und Betriebsanlage bis
zur Hälfte des sich nach dem gesetz-
lichen Tarife berechnenden Betrages
zu gewähren.
Bei Anwendung der in Artikel 18
Absatz 2 getrofsenen Bestimmung bleibt
den Einsteuerungsbehörden vorbehal-
ten, in dem Falle, wenn durch die
technische Verbindung eines Reben-
gewerbes die Rentirlichkeit des Haupt-
gewerbes im Gegenhalte zu anderen
Gewerbögeschäften gleicher Gattung
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wesentlich erhöht erscheint, zu der
Steuer des Hauptgewerbes noch den
Viertels- bis ganzen Betrag der fuͤr
das einschlaͤgige Nebengewerbe in dem
Steuertarife festgesetzten Normalanlage
beizuschlagen.
In gleicher Weise sind die Ein-
steuerungsbehoͤrden bei Bestimmung
der Steueranlage von gemischten Waa-
rengeschaͤften (Artikel 18 Absatz 3)
befugt, in dem Falle, wenn die Führ-
ung einzelner Nebenartikel die Ren-
tirlichkeit des Geschaͤftes im Gegen-
halte zu anderen Waarengeschaͤften
gleicher oder ähnlicher Gattung we-
sentlich erhöht, zu der nach dem
Hauptgeschäfte beziehungsweise nach
dem hauptsächlich
bemessenen Sreuer noch den Viertels=
bis ganzen Betrag der in dem Tarif
für den Handel mit den betreffenden
Nebenareikeln festgesetzten Normalan=
lage zuzuschlagen.
Insoferne einer der unter Nr. 343
bis 508 des Steuertarifs vorgetrage-
nen Händler sich nicht auf den De-
tailverkauf beschränkt, sondern neben
dem Dectailgeschäfte seine Waaren regel-
mäßbig in bedeutenderen Parthien oder
an Kaufleure zum weiteren Verkaufe
absetzt, sowie in dem Falle, wenn ein
Detailhandelsgeschäft in Folge beson-
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Ha hesa
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