Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Wenn ein Gewerbtreibender sein 
Geschäft nur neben dem Betriebe der 
Landwirthschaft, der Taglohnarbeit 
oder eines sonstigen Berufes und zwar 
lediglich persönlich ohne Gehilfen aus- 
übt, sowie in dem Falle, wenn ein 
Gewerbtreibender wegen Alters oder 
Kränklichkeit sich blos mit Stör= oder 
Flickarbeit ohne Gehilfen beschaftigt, 
so kann die ausnahmsweise Steuer- 
ermäßigung bis auf die Hälfte der 
für das betreffende Gewerbe bestimm- 
ten Normalanlage ausgedehnt werden. 
In gleicher Weise ist der Regier- 
ungsfinanzkammer gestattet, denjenigen 
Gewerbtreibenden, welche sich aus- 
schließlich dami beschäftigen größeren 
Unternehmern ihre Handelsartikel auf 
Lohn oder Bestellung zu fertigen, be- 
dürfenden Falles eine Ermäßigung 
der Normal= und Betriebsanlage bis 
zur Hälfte des sich nach dem gesetz- 
lichen Tarife berechnenden Betrages 
zu gewähren. 
Bei Anwendung der in Artikel 18 
Absatz 2 getrofsenen Bestimmung bleibt 
den Einsteuerungsbehörden vorbehal- 
ten, in dem Falle, wenn durch die 
technische Verbindung eines Reben- 
gewerbes die Rentirlichkeit des Haupt- 
gewerbes im Gegenhalte zu anderen 
Gewerbögeschäften gleicher Gattung 
n 
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wesentlich erhöht erscheint, zu der 
Steuer des Hauptgewerbes noch den 
Viertels- bis ganzen Betrag der fuͤr 
das einschlaͤgige Nebengewerbe in dem 
Steuertarife festgesetzten Normalanlage 
beizuschlagen. 
In gleicher Weise sind die Ein- 
steuerungsbehoͤrden bei Bestimmung 
der Steueranlage von gemischten Waa- 
rengeschaͤften (Artikel 18 Absatz 3) 
befugt, in dem Falle, wenn die Führ- 
ung einzelner Nebenartikel die Ren- 
tirlichkeit des Geschaͤftes im Gegen- 
halte zu anderen Waarengeschaͤften 
gleicher oder ähnlicher Gattung we- 
sentlich erhöht, zu der nach dem 
Hauptgeschäfte beziehungsweise nach 
dem hauptsächlich 
bemessenen Sreuer noch den Viertels= 
bis ganzen Betrag der in dem Tarif 
für den Handel mit den betreffenden 
Nebenareikeln festgesetzten Normalan= 
lage zuzuschlagen. 
Insoferne einer der unter Nr. 343 
bis 508 des Steuertarifs vorgetrage- 
nen Händler sich nicht auf den De- 
tailverkauf beschränkt, sondern neben 
dem Dectailgeschäfte seine Waaren regel- 
mäßbig in bedeutenderen Parthien oder 
an Kaufleure zum weiteren Verkaufe 
absetzt, sowie in dem Falle, wenn ein 
Detailhandelsgeschäft in Folge beson- 
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