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ordentlichen Beleuchtungs = Anstalt anvertrauen.
Ueber die nähere Einrichtung dieser Anstalt
erwarten Wir gutächtliche Vorschläge,
indem Wir zum vorzüglichen Wirkungskreise
dieser Kommissston die Ausmittlung
eines hinlänglichen Fonds, — die Vollziehung
der wirklichen Einrichtung der Stadtbeleuchtung,
— die Ausfsicht über das daben
anzustellende Personal, welches größtentheils
aus Quieszenten oder Pensionisten wird genommen
werden können, und die Aufsichr
über die Verwaltung des Fonds, wozu ein
eigner Kassier angeordnet werden muß, bestimmnen.
d. 11. Die Aufstellung einer eignen Baukommission
ist in den allerhoͤchsten Verordnungen
bereits gegruͤndet.
Der Polizeydirektor hat daher deren Formation
naͤher zu begutachten, und hiebey
die der Baukommission in Muͤnchen unterm
9. Maͤrz 1805 ertheilte Instruktion (Regierungsblatt
1805. Xltes Stuͤck, Seite 375
bis 380) zum Maaßstabe zu nehmen.
I. 1. Im übrigen wird die Polizeydirektion
durchgehends auf die unrerm aa. Junius
bereits ertheilte provisortsche Instruktion,
und durch diese auf die 1796 der Ober, Polizeydirektion
in München vorgeschriebene Instruktion
(Mayrische Generalien Sammlung,
Vier Band, Nro. 158. Seite 336) hiemit
definitiv angewiesen.
II. Geschäftsgang.
§. 13. Was den Geschäfrsgang betrifft,
so hat sich die Polizeydirektion durchgehends
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nach den in der Instruktion enthaltenen Bestimmungen
zu achten.
Insbesondere wird aber verordnet, daß in
den Fällen
1) wenn es die Errichtung gewisser Lokal=Institute,
und
2) wenn es die allgemeine Gewerbs-Holizen
betrifft, der Verwaltungsraeh durch zwey Deputirte
aus seinem Mittel zur Polizey konkurri-=ren
solle, wie es in der Hauptstadt München
ebenfalls eingeführt ist.
6. 14. Diese Deputirten berathschlagen
sich in diesen Fällen mit dem Polizeydircktor,
und machen im Verwaltungsrathe, soviel dle
Kosten betrifft, die nörhigen Vortráge darüber.
Sie werden auch in allen streng bürgerlichen
und auf das Bürgerrecht Bezug habenden
Verhältnissen beygezogen, ohne jedoch eine
andere, ols berathende Stimme zu haben,
da die Enescheidung und Verantwortlichkeit
in Vollziehung der Polizey-Aufsicht sich auf
den Vorstand beschränken muß.
§. 15. In jenen Gegensiänden des Geschäfts,
worüber in der ertheilten Instruktion
keine nähere Bestimmung getroffen ist,
wird die olizeydirektion an die bey der Polizeydirektion
in München bestehende Einrichtung
angewiesen.
III. Personal-Stand.
. 16. Den Personal-Stand der Polizey-Direktion
in Augsburg haben Wir auf folgende
Arc festzusetzen beschlossen:
Ein Polizeyn-Direktor, ein Polizey-Kommissär,
drey Polizey-Aktuaren, sechs Polizey:
Offizianten, ein Markto-Inspektor, ein