Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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ordentlichen  Beleuchtungs  =  Anstalt  anvertrauen.


Ueber  die  nähere  Einrichtung  dieser  Anstalt
  erwarten  Wir  gutächtliche  Vorschläge,
indem  Wir  zum  vorzüglichen  Wirkungskreise
  dieser  Kommissston  die  Ausmittlung
eines  hinlänglichen  Fonds,  —  die  Vollziehung
  der  wirklichen  Einrichtung  der  Stadtbeleuchtung,
  —  die  Ausfsicht  über  das  daben
anzustellende  Personal,  welches  größtentheils
aus  Quieszenten  oder  Pensionisten  wird  genommen
  werden  können,  und  die  Aufsichr
über  die  Verwaltung  des  Fonds,  wozu  ein
eigner  Kassier  angeordnet  werden  muß,  bestimmnen.


d.  11.  Die  Aufstellung  einer  eignen  Baukommission
  ist  in  den  allerhoͤchsten  Verordnungen
  bereits  gegruͤndet.

Der  Polizeydirektor  hat  daher  deren  Formation
  naͤher  zu  begutachten,  und  hiebey
die  der  Baukommission  in  Muͤnchen  unterm
9.  Maͤrz  1805  ertheilte  Instruktion  (Regierungsblatt
  1805.  Xltes  Stuͤck,  Seite  375
bis  380)  zum  Maaßstabe  zu  nehmen.

I.  1.  Im  übrigen  wird  die  Polizeydirektion
  durchgehends  auf  die  unrerm  aa.  Junius
bereits  ertheilte  provisortsche  Instruktion,
und  durch  diese  auf  die  1796  der  Ober,  Polizeydirektion
  in  München  vorgeschriebene  Instruktion
  (Mayrische  Generalien  Sammlung,
Vier  Band,  Nro.  158.  Seite  336)  hiemit
definitiv  angewiesen.

II.  Geschäftsgang.

§.  13.  Was  den  Geschäfrsgang  betrifft,

so  hat  sich  die  Polizeydirektion  durchgehends

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nach  den  in  der  Instruktion  enthaltenen  Bestimmungen
  zu  achten.

Insbesondere  wird  aber  verordnet,  daß  in
den  Fällen

1)  wenn  es  die  Errichtung  gewisser  Lokal=Institute,
  und

2)  wenn  es  die  allgemeine  Gewerbs-Holizen
betrifft,  der  Verwaltungsraeh  durch  zwey  Deputirte
  aus  seinem  Mittel  zur  Polizey  konkurri-=ren
  solle,  wie  es  in  der  Hauptstadt  München
ebenfalls  eingeführt  ist.

6.  14.  Diese  Deputirten  berathschlagen
sich  in  diesen  Fällen  mit  dem  Polizeydircktor,
und  machen  im  Verwaltungsrathe,  soviel  dle
Kosten  betrifft,  die  nörhigen  Vortráge  darüber.
Sie  werden  auch  in  allen  streng  bürgerlichen
und  auf  das  Bürgerrecht  Bezug  habenden
Verhältnissen  beygezogen,  ohne  jedoch  eine
andere,  ols  berathende  Stimme  zu  haben,
da  die  Enescheidung  und  Verantwortlichkeit
in  Vollziehung  der  Polizey-Aufsicht  sich  auf
den  Vorstand  beschränken  muß.

§.  15.  In  jenen  Gegensiänden  des  Geschäfts,
  worüber  in  der  ertheilten  Instruktion
  keine  nähere  Bestimmung  getroffen  ist,
wird  die  olizeydirektion  an  die  bey  der  Polizeydirektion
  in  München  bestehende  Einrichtung
  angewiesen.

III.  Personal-Stand.

.  16.  Den  Personal-Stand  der  Polizey-Direktion
  in  Augsburg  haben  Wir  auf  folgende
  Arc  festzusetzen  beschlossen:

Ein  Polizeyn-Direktor,  ein  Polizey-Kommissär,
  drey  Polizey-Aktuaren,  sechs  Polizey:
  Offizianten,  ein  Markto-Inspektor,  ein