Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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zu  den  nöthig  scheinenden  Ausschlüssen,  Erläuterungen  und  Berichtigungen,  zu  jeder
Zeit  das  Wort  nehmen  und  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  nochmaliges  Gehör
verlangen.  Der  Disciplinargewalt  des  Vorsitzenden  sind  dieselben  selbstverständlich
nicht  unterworfen.  Auch  sind  dieselben  verpflichtet,  an  sie  gerichtete  Fragen  Behufs
der  Auskunftertheilung  entweder  sofort  oder  in  einer  der  nächsten  Situngen  zu  beantworten,
  in  so  weit  nicht  erhebliche  Bedenken  entgegenstehen.

F.  84.
Die  Verhandlungen  des  Landtags  sind  in  der  Regel  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen.
  Die  Art  der  Ausführung  ist  dem  weichuuf  hue  der  Landesvertretung  im
Einverständnisse  mit  der  Landesregierung  vorbehalten

KS.  85.

Die  definitiven  Ergebnisse  jedes  bandtags  werden  in  einer  förmlichen  Urkunde,
dem  bandtgsablchiede  zusammengefaßt,  welche  die  landesherrliche  Erklärung  über
die  Verhandlungen  mit  dem  Landkage  enthält,  von  dem  Landesherrn  eigenhändig
vollzogen,  den  Abgeordneten  bei  deren  Entlassung  ausgehändigt  und  durch  die  Geseßsammlung
  betumt  hemacht  wird.

tlassung  des  nugo  geschieht  in  der  nämlichen  Weise  wie  dessen  Er-IL
  75)
8.  86.

Fur  die  Dauer  des  Landtags  beziehen  die  Abgeordneten  aus  der  Landeskasse
Tagegelder,  welche  von  der  Landesregierung  im  Einverständniß  mit  der  Landesvertretung
  festgesetzt  werden.  Den  außerhalb  des  Versammlungsortes  wohnenden
Abgeordneten  wird  außerdem  für  die  Hinreise  und  für  die  Rückreise  je  der  Betrag
eines  Tagegeldes  vergütet.

VII.  Abschnitt.
Von  der  Gewähr  der  Verfaffung.
8.  87.
Die  gegenwärtige  Verfassung  ist  7n  nach  ihrer  Verkündigung  durch  den  Laudesherrn

  für  alle  Landesangehörige  verbindlich.
Der  Regierungsnachfolger  und  —  bei  Eintritt  einer  Regentschaft  —  der  Re-