Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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lich war, koͤnnen fortan giltig nur vor 
einem Notare errichtet werden. 
Artikel 17. 
Wenn bei einem Rechtsgeschäfte, zu 
dessen Giltigkeit die Mitwirkung eines Ge- 
richts oder Notars nicht vorgeschrieben ist, 
die Berheiligten die Errichtung einer öffent- 
lichen Urkunde für angemessen erachten, so 
ist für diesen Zweck die Zuziehung eines 
Notars erforderlich. 
Artikel 18. 
Versteigerungen von Immobilien kön- 
nen rechtsgillig nur von einem Notar vor- 
genommen werden. 
Artikel 19. 
Vermögensinventare, sie mögen in 
Folge gesetzlicher Bestimmung oder eines 
richterlichen Beschlusses oder auf Antrag 
eines Betheiligten erforderlich sein, werden 
von den hiezu durch die Gerichte oder Be- 
theiligten bestimmten Notaren errichtet. 
Artikel 20. 
Wo das Gesetz bei gewissen Rechts; 
geschäften eine Belehrung (Certioration) 
vorschreibt, kann solche von dem Notare, 
welcher die Urkunde errichtet, ertheilt 
werden. 
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Artikel 21. 
Vergleiche können vor einem Notare 
errichtet werden, selbst wenn sie einen be- 
reits anhängigen Streit betreffen. 
Artikel 22. 
Die Betheiligten können der über ein 
Rechtsgescháft errichteten Privaturkunde 
die Eigenschaft einer Notariatsurkunde da- 
durch verleihen, daß sie die Privaturkunde 
zu diesem Zwecke bei einem Notare hinter= 
legen, welcher darüber eine Urkunde auf- 
nimmt, und dieser die übergebene Privat= 
urkunde beiheftet. 
Die beiden Urkunden vereint bilden 
sodann die Urschrist für das Rechts- 
geschaft. 
Eine solche Hinterlegung hat nur 
Wirksamkeit gegen diejenigen Verpflichteren, 
welche zu derselben mitgewirkt haben. 
Artikel 23. 
Ist die Zustellung einer Notariats= 
Urkunde an eine Person, welche bei deren 
Errichtung nicht zugegen war, gesetzlich 
nothwendig, so läße der Notar diese Zustell- 
ung durch das Gericht bewirken, von wel- 
chem die desfallssge Bescheinigung dem No- 
tare übergeben wird. 
Areikel 24. 
Die Vorschrift des Artikel 23 finder 
auch Anwendung auf Ladungen, welche der
	        
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