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lich war, koͤnnen fortan giltig nur vor
einem Notare errichtet werden.
Artikel 17.
Wenn bei einem Rechtsgeschäfte, zu
dessen Giltigkeit die Mitwirkung eines Ge-
richts oder Notars nicht vorgeschrieben ist,
die Berheiligten die Errichtung einer öffent-
lichen Urkunde für angemessen erachten, so
ist für diesen Zweck die Zuziehung eines
Notars erforderlich.
Artikel 18.
Versteigerungen von Immobilien kön-
nen rechtsgillig nur von einem Notar vor-
genommen werden.
Artikel 19.
Vermögensinventare, sie mögen in
Folge gesetzlicher Bestimmung oder eines
richterlichen Beschlusses oder auf Antrag
eines Betheiligten erforderlich sein, werden
von den hiezu durch die Gerichte oder Be-
theiligten bestimmten Notaren errichtet.
Artikel 20.
Wo das Gesetz bei gewissen Rechts;
geschäften eine Belehrung (Certioration)
vorschreibt, kann solche von dem Notare,
welcher die Urkunde errichtet, ertheilt
werden.
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Artikel 21.
Vergleiche können vor einem Notare
errichtet werden, selbst wenn sie einen be-
reits anhängigen Streit betreffen.
Artikel 22.
Die Betheiligten können der über ein
Rechtsgescháft errichteten Privaturkunde
die Eigenschaft einer Notariatsurkunde da-
durch verleihen, daß sie die Privaturkunde
zu diesem Zwecke bei einem Notare hinter=
legen, welcher darüber eine Urkunde auf-
nimmt, und dieser die übergebene Privat=
urkunde beiheftet.
Die beiden Urkunden vereint bilden
sodann die Urschrist für das Rechts-
geschaft.
Eine solche Hinterlegung hat nur
Wirksamkeit gegen diejenigen Verpflichteren,
welche zu derselben mitgewirkt haben.
Artikel 23.
Ist die Zustellung einer Notariats=
Urkunde an eine Person, welche bei deren
Errichtung nicht zugegen war, gesetzlich
nothwendig, so läße der Notar diese Zustell-
ung durch das Gericht bewirken, von wel-
chem die desfallssge Bescheinigung dem No-
tare übergeben wird.
Areikel 24.
Die Vorschrift des Artikel 23 finder
auch Anwendung auf Ladungen, welche der