Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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seichneten Persoren beeheiligt, so hat der 
Werlassenschaftecommissär aber das ganze 
Geschäft eine Verlassenschaftsrechnung an 
das betreffende Sradt, oder Landgeriche zur 
r#ufung vorzulegen. 
In allen anderen Flllen hae der Ver- 
lassenschafrscommissär den Betheiligten nur 
auf deren Verlangen Rechnung zu stellen. 
Artikel 13. 
Beschwerden gegen den Verlassenschafts, 
Commissär werden unabbrüchig seiner cioil- 
rechtlichen Hastung von dem Verlassen- 
schaftsgerichte erledigt. 
Artikel J71. 
Die VWorschriften der Arrikel 39—33 
fünden auch auf andere Personen Anwend- 
ung, welche die ihnen von dem Erblasser 
zur Auseinandersetzung des Nachlasses er- 
theilte Ermächtigung angenommen haben. 
Die Aufnahme des etwa erforderlichen 
Vermsögens-Inventars mus auch in diesem 
Falle durch einen Notar geschehen. 
Artikel 35. 
Auch die Erben kännen die Aus- 
einandersetzung der Verlassenschaft einem 
Norare übertragen, in welchem Falle die 
Bestimmungen der Artikel 30—13 glei.h- 
mäáäßig Anwendung finden. Vormünder 
und Curakoren minderjséhriger und unter 
gerichtliche Curatel gestellter Erben bedürfen 
zur Uebertragung der weiteren Behandlung 
der Verlassenschaft an einen Notar der 
Zustimmung der Curatelbehörde. 
Artikel 36. 
Zur Empfangnahme von Geldern oder 
an den Inhaber lautenden Papieren für 
die Bethetligten bedarf der Notar einer 
Specialvollmacht, die ihm auch in einer 
Hrivaturkunde ertheilt werden kann. 
Will Jemand für einen Drieten bei 
einem Notar Gelder oder auf den Inhaber 
lautende Papiere hinterlegen, ohne daß der 
Norar die in Adsatz: erwähnte Vohmache 
besitzt, so darf Letzterer jene Gegenstände 
nur nach B.kannabe dieses Umstandes 
in Empfang nehmen. 
Artikel 37. 
Koͤnnen die von dem Notare fuͤr 
einen Dritten wie immer in Empfang ge- 
nommenen Gelder oder auf den Inhaber laut' 
enden PYapiere binnen 11 Tagen an den da- 
zu Berechtigten nicht adgeliefert werden, 
so hat der Notar dieselben binnen weiterer 
3 Tage bet der zur Aufbewahrung gericht" 
licher Depositen bestimmten Behörde zu 
hinterlegen, es sei denn, daß die Vollmacht 
des Norars eine andere Bestimmung ent- 
haͤlt. 
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