Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Jede Zuwiderhandlung gegen die Wor- 
schriften dieses Artikels wird mit elner 
Geldstrafe bis zu hundert Gulden geahn- 
det, und kann im Ruͤckfalle mit Suspension 
oder Entlassung bestraft werden, vorbehalt- 
lich der allenfalls begruͤndeten strafrechtlichen 
Einschreitung. 
Artikel 38. 
Jeder Notar kann Gehilfen in seinen 
Dienst nehmen, um sie unter seiner Auf- 
sicht, keitung und Verantwortlichkelt in 
Notartatsgeschästen zu verwenden. 
Diesen Gehilsen kommt keine öffent- 
liche Eigenschaft zu und sie dürsen Urkun- 
den außer der Gegenwart des Notars 
nicht aufnehmen. 
Artikel 39. 
Zur selbstständigen Ausnahme von 
Notariatoverhandlungen und zur Ercheilung 
von Ausfertigungen und Abschriften ist ein 
Notariatsgehilfe nur dann berechtigt, wenn 
er die Vorschrift des Artikels 2, beziehungs- 
weise Artikels 3 erfüllt hat, von dem No- 
tare bei dessen Krankheit oder Abwesenheit 
mit Genehmigung des Staateministers der 
Justi; als Amtsverweser bestimmt und als 
solcher gerichtlich verpflichtet worden ist. 
Den Vorschriften der Artikel 7 u. 8 
ist auch in diesem Falle zu genügen. 
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Artikel 40. 
Für den Fall der Krankhen oder Ab- 
wesenheit kann der Netar auch eirten al- 
dern Notar desselben Ortes, und, wenn 
ein solcher nicht vorhanden ist, einen Nol 
tar der nächstgelegenen Orte des Bezirks= 
gerichessprengels als Amtsverweser bestim- 
men, worüber er dem Bezirksgerichtr Anr 
zeige zu erstatten hat. 
Artikel 41. 
Hat der Rorar für die Dauer seiner 
Abwesenheit oder Krankheit einen Ames- 
verweser nicht bestimmt, so kann ein solcher 
von dem Staatsminister der Jufsliz aus 
der Zahl der Notare des Bezirksgerichts- 
Sprengels oder der Notariatsgehilfen auf- 
gestellt werden. 
Bis zum Eintricee des Rotariatsver, 
wesers in sein Amr hat der Stadr= oder 
Landrichter oder dessen Assessor die Aus- 
fertigungen von früher errichteren Urschriften 
entweder selbst zu besorgen oder einen No- 
tar desselben Bezirksgerichrssprengels da- 
mit zu beauftragen. 
Artikel 42. 
In allen Fallen der Amtsverwesung 
werden die vom Amtsverweser ausgenom- 
menen Urschriften, in welchen diese seine 
.Eigenschaft anzuführen ist, in dem Geschäfts- 
locale des verhinderten Notars aufbewahrt.
	        
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