151
sonen mit Vor- und Zunamen, Stand und
Wohnort offen liegen, welche in dem Um-
kreise des Bezirksgerichts, in welchem der
Motar sein Amt verrichten darf, wegen
Verschwendung, Geistes- oder Körperschwäche
von den Gerichten unter Curatel gestellt sind.
In gleicher Weise soll in jenen Ge-
bietseheilen, wo die Gütergemeinschaft den
gesetzlichen Güterstand bilder, bei jedem
Notare ein Verzeichniß offen liegen, in
welchem dicfenigen im Bezirksgerichtssprengel
wohnenden Cheleute einzutragen sind, welche
die Gütergemeinschaft öffentlicher Aus-
schreibung gemäß ausgeschlossen haben.
Die Einträáge in diese Berzeichnisse
sind unmittelbar nach dem öffentlichen Aus-
schreiben in dem dazu bestimmten amrlichen
Blatte oder nach den besonderen Mittheil-
ungen, welche dem Notare von den Ge
richten zugehen, zu machen.
Artikel 49.
Wird die Dienstleistung des Notars
von einer Person in Anspruch genommen,
über deren persönliche Befähigung zur
Vornahme von Rechtsgeschäften er Be-
denken hegt, so kann er zwar die Dienst-
leistung nicht verweigern, ist aber ver-
pflichtet, seine jenes Bedenken begründen-
den Wahrnehmungen in der über das
Rechtsgeschäft aufzunehmenden Urkunde zu
constatiren.
182
Artikel 30.
Weigert sich der Rotar, die von ihm
verlangte Beurkundung vorzunehmen, so
findet hiegegen Beschwerde zum Bezirk-
gerichte statt, welches nach Wernehmung
des Morars endgiliig darüber enescheidet,
ob genügende Gründe der Wetgerung be-
stehen.
Artikel 81.
Die Stadt, und Landgerichte können
in Bezug auf die ihrer Amtsehaeigkein unter-
stellten Gegenstände der nicht streirigen
Rechespftege (Artikel 18 des Gesetzes vom
10. November 1861 die Gerichtsverfassung
betr.) die Verhandlungen einem Rotare
desselben Bezirksgerichtssprengels mit Zu-
stimmung der Betheiligten ganz oder eheil-
weise übertragen.
Der beauftragte Notar hat das Ge=
schaft so zu behandeln, als wäre ursprüng-
lich ein desfallsiges Ersuchen an ihn von
den Bethelligten gestellt worden.
Prüfung und Bestätigung des Rechts-
geschftes bleibe dem Stadt, oder Landge-
richte vorbehalten.
Artikel 52.
Versteigerungen, welche biêher den
Gerichten oblagen, sind mit dem Eintritte
der Wirksamkelt des gegenwärtigen Ge,
setzes von den Gerichten einem im Spren-