Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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sonen mit Vor- und Zunamen, Stand und 
Wohnort offen liegen, welche in dem Um- 
kreise des Bezirksgerichts, in welchem der 
Motar sein Amt verrichten darf, wegen 
Verschwendung, Geistes- oder Körperschwäche 
von den Gerichten unter Curatel gestellt sind. 
In gleicher Weise soll in jenen Ge- 
bietseheilen, wo die Gütergemeinschaft den 
gesetzlichen Güterstand bilder, bei jedem 
Notare ein Verzeichniß offen liegen, in 
welchem dicfenigen im Bezirksgerichtssprengel 
wohnenden Cheleute einzutragen sind, welche 
die Gütergemeinschaft öffentlicher Aus- 
schreibung gemäß ausgeschlossen haben. 
Die Einträáge in diese Berzeichnisse 
sind unmittelbar nach dem öffentlichen Aus- 
schreiben in dem dazu bestimmten amrlichen 
Blatte oder nach den besonderen Mittheil- 
ungen, welche dem Notare von den Ge 
richten zugehen, zu machen. 
Artikel 49. 
Wird die Dienstleistung des Notars 
von einer Person in Anspruch genommen, 
über deren persönliche Befähigung zur 
Vornahme von Rechtsgeschäften er Be- 
denken hegt, so kann er zwar die Dienst- 
leistung nicht verweigern, ist aber ver- 
pflichtet, seine jenes Bedenken begründen- 
den Wahrnehmungen in der über das 
Rechtsgeschäft aufzunehmenden Urkunde zu 
constatiren. 
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Artikel 30. 
Weigert sich der Rotar, die von ihm 
verlangte Beurkundung vorzunehmen, so 
findet hiegegen Beschwerde zum Bezirk- 
gerichte statt, welches nach Wernehmung 
des Morars endgiliig darüber enescheidet, 
ob genügende Gründe der Wetgerung be- 
stehen. 
Artikel 81. 
Die Stadt, und Landgerichte können 
in Bezug auf die ihrer Amtsehaeigkein unter- 
stellten Gegenstände der nicht streirigen 
Rechespftege (Artikel 18 des Gesetzes vom 
10. November 1861 die Gerichtsverfassung 
betr.) die Verhandlungen einem Rotare 
desselben Bezirksgerichtssprengels mit Zu- 
stimmung der Betheiligten ganz oder eheil- 
weise übertragen. 
Der beauftragte Notar hat das Ge= 
schaft so zu behandeln, als wäre ursprüng- 
lich ein desfallsiges Ersuchen an ihn von 
den Bethelligten gestellt worden. 
Prüfung und Bestätigung des Rechts- 
geschftes bleibe dem Stadt, oder Landge- 
richte vorbehalten. 
Artikel 52. 
Versteigerungen, welche biêher den 
Gerichten oblagen, sind mit dem Eintritte 
der Wirksamkelt des gegenwärtigen Ge, 
setzes von den Gerichten einem im Spren-
	        
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