Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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gel des betreffenden Bezirksgerichtes wohn, 
haften Rotare zu übertragen. 
Der Notar hat, wenn es gesehlich 
vorgeschrieben oder vom Gerichte angeordner 
ist, den Werth des Wersteigerungsobjectes 
zu erheben, wobei den Betheiligten, bezieh, 
ungsweise dem Gerichte, die Wahl der bei- 
zuziehenden Sachverständigen vorbehalten 
bleibt; er hat Ort und Zeit der Versteig- 
erung festzusetzen und die Bekannemachungen 
in den vom Gerichte zu bezeichnenden Blät- 
tern zu besorgen. 
Artikel 33. 
Außer den Fällen, in welchen das 
gegenwärtige Gesetz die Zuziehung von 
Jeugen gebietet, hat der Notar Hei Auf- 
nahme der Urkunden zwei Zeugen zuzu- 
ziehen, wenn ein Betheiligter es verlangt. 
Die zugezogenen Zeugen müssen bay- 
ertsche Staatsangehörige, dem Notare per- 
sönlich bekannt, männlichen Geschlechrs, 
vollährig, des Lesens und Schreibens 
kundig sein und im Umkreise des Bezirks- 
gerichtes, wo die Verhandlung vorgenommen 
wird, ihren Wohnsitz haben. 
Artikel 54. 
Unfählg zur Zeugschaft bei der Er- 
richtung einer Norartatsurkunde sind: 
1) Gehilfen oder Dienstboten des No- 
tars und Personen, welche im Dienste 
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eines bei dem Geschaͤfte Betheiligten 
stehen; 
2) diejenigen, welche zu dem Notare 
oder zu einem Betheiligten in dem 
durch Acrikel 47 bezeichneten Verhälr, 
nisse stehen; 
3) Personen, welche wegen irgend eines 
Verbrechens oder wegen Vergehens 
der Fälschung, des Betruges, des 
Diebstahls, der Hehlerei oder der 
Unterschlagung rechtskraftig verur- 
theilt worden find. « 
Artikel 55. 
Statt der zwei Zeugen kann auch ein 
zweiter Notar zugezogen werden, voraus- 
gesetzt, daß derselbe nicht zu dem anderen 
Notar oder zu einem Betheiligten in dem 
durch Artikel 47 bezeichneten Verhälenisse 
steht. 
Artikel 56. 
Die Gegenwart der beiden Zeugen 
oder des zweiten Notars wird nur in dem 
Augenblicke erfordert, wo die Urkunde vor- 
gelesen wird und die Betheiligten solche 
unterschreiben. 
Von der Anwesenheit bei der Vor- 
lesung können die Zeugen oder der zweite 
Notar auf ausdrückliches Verlangen der 
Parteien ausgeschlossen werden, in diesem 
Falle haben die Betheiligten bei der Unter"
	        
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