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gel des betreffenden Bezirksgerichtes wohn,
haften Rotare zu übertragen.
Der Notar hat, wenn es gesehlich
vorgeschrieben oder vom Gerichte angeordner
ist, den Werth des Wersteigerungsobjectes
zu erheben, wobei den Betheiligten, bezieh,
ungsweise dem Gerichte, die Wahl der bei-
zuziehenden Sachverständigen vorbehalten
bleibt; er hat Ort und Zeit der Versteig-
erung festzusetzen und die Bekannemachungen
in den vom Gerichte zu bezeichnenden Blät-
tern zu besorgen.
Artikel 33.
Außer den Fällen, in welchen das
gegenwärtige Gesetz die Zuziehung von
Jeugen gebietet, hat der Notar Hei Auf-
nahme der Urkunden zwei Zeugen zuzu-
ziehen, wenn ein Betheiligter es verlangt.
Die zugezogenen Zeugen müssen bay-
ertsche Staatsangehörige, dem Notare per-
sönlich bekannt, männlichen Geschlechrs,
vollährig, des Lesens und Schreibens
kundig sein und im Umkreise des Bezirks-
gerichtes, wo die Verhandlung vorgenommen
wird, ihren Wohnsitz haben.
Artikel 54.
Unfählg zur Zeugschaft bei der Er-
richtung einer Norartatsurkunde sind:
1) Gehilfen oder Dienstboten des No-
tars und Personen, welche im Dienste
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eines bei dem Geschaͤfte Betheiligten
stehen;
2) diejenigen, welche zu dem Notare
oder zu einem Betheiligten in dem
durch Acrikel 47 bezeichneten Verhälr,
nisse stehen;
3) Personen, welche wegen irgend eines
Verbrechens oder wegen Vergehens
der Fälschung, des Betruges, des
Diebstahls, der Hehlerei oder der
Unterschlagung rechtskraftig verur-
theilt worden find. «
Artikel 55.
Statt der zwei Zeugen kann auch ein
zweiter Notar zugezogen werden, voraus-
gesetzt, daß derselbe nicht zu dem anderen
Notar oder zu einem Betheiligten in dem
durch Artikel 47 bezeichneten Verhälenisse
steht.
Artikel 56.
Die Gegenwart der beiden Zeugen
oder des zweiten Notars wird nur in dem
Augenblicke erfordert, wo die Urkunde vor-
gelesen wird und die Betheiligten solche
unterschreiben.
Von der Anwesenheit bei der Vor-
lesung können die Zeugen oder der zweite
Notar auf ausdrückliches Verlangen der
Parteien ausgeschlossen werden, in diesem
Falle haben die Betheiligten bei der Unter"