138.
kunstapersonen zu dem Motrariaksacte zu
bescheinigen.
Seellen sich keine solchen Auskunfes=
personen dar, so ist dieß in der Notariats-
Urkunde zu bemerken, und zugleich anzu-
führen, ob und welche andere Behelfe über
die Person des Bechelligten dem Notare
vorgelegen seien.
Artikel 63.
Jede Motartats= U kunde muß ent-
halten:
1) den Vor' und Junamen, sowie den
Wohnsitz des Notars oder der No-
tarc, ç
2) den Vor= und Zunamen, Stand und
Wohnort der zugezogenen Zeugen,
Vertrauens= und Aueskunftspersonen,
3) den Vor' und Zunamen, Stand und
Wohnort der Betheiligten,
4) den Ort, das Jahr, den Monat, den
Tag und, wenn in einzelnen Fällen
die Gesetze es erfordern, die Tages-
jeit der stattgehabten Verhandlung.
Außerdem ist in jeder Notariats-Ue-
kunde über unbewegliches Eigenthum das-
selbe, soweit möglich, durch Anführung des
einschlägigen Sreuerdistricts.,, des Kataster-
soliums, der Haus= und Plannummer zu
bezeichnen.
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Artikel 64.
In den Notarlats-Urkunden i#st ein
den dritten Theil einnehmender Raum jur
Seite fcei zu lassen.
Auf die frei bleibende Seite der Ur-
kunde darf eine weitere Urkunde niche ge-
setzt werden.
Actikel 63.
Die Notarlats-Urkunden müssen deut-
lich und ohne Abkürzunz geschrieben und
bücken durch Seriche ausgefüllt werden.
Jeicbestimmungen und Angaben von
Zahlen sind mie Buchstaben zu schreiben.
Ausgenommensiad: Inventarten, Theil-
ungen, Liqutdationen, Rechnungen und Be-
rechnungen, Schäátzungs, und Versteigerungs-
protokolle.
In den Theilungen, kiquldattonen,
Rechnungen und Berechnungen müssen
jedoch die Schlußresultate, sowte die Be-
träge, welche hienach ein Betheilizter an
den andern zu fordern hat, in den Schätz-
ungsprotokollen die Gesammeschátzungssum-
men, und in den Protokollen über Ver-
steigerungen von Immobilien, Lieferungen
und Arbeiten die betztgebote mit Buchstaben
geschrieben werden.
Das Datum der Notariats-Urkunden
ist mit Buchstaben zu schreiben.