Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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stand und die Zeit der Leistung erhellen, 
sind, wenn die Vollziehbarkeitsclausel auf 
der Ausfertigung beigefügt ist, vollziehbar. 
Die Gerichte können den von ihnen 
auszufertigenden Urkunden der vorbezeich- 
neten Art gleichfalls die Vollziehbarkeits-= 
clausel beifügen. 
Bei Ausnahme solcher Urkunden ha- 
ben die Gerichte die Vorschriften der Ar- 
tikel 61. 65. u6. 69. 70. 71 und 77. 
des gegenwärtigen Gesetzes zu beobachten. 
Artikel 81. 
Das Verfahren beim Vollzuge solcher 
Uekunden richtet sich, bis ein neues Gesetz- 
buch über das Verfahren in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten in Wirksamkeit tritt, 
nach folgenden Bestimmungen: 
. 1. 
Die einer Urkunde beigefügte Voll- 
ziehbarkeitsclausel hat die Wirkung, daß 
von dem zuständigen Gerichte auf Antrag 
des Berechtigten ohne vorgängiges Streir- 
verfahren die Hilfsvollstreckung einzuleiten 
ist, wenn die den Eintritt der letzteren be- 
dungenden Thatsachen durch die vollziehbare 
Urkunde und, in so weit es sich von dem 
Nachweise einer den Vollzug mirbedingenden 
Thatsache handelt, wenigstens durch eine 
andere öffentliche Urkunde nachgewiesen sind. 
Die vorgängige Angehung des Ver- 
mittlungsamtes ist nicht erforderlich. 
. 2. 
Wirdv die Hilfsvollstreckung gemäß F. 1# 
eingeleiret, so tritt das für den Vollzug 
eines rechtskräftigen Urtheils vorgeschriebene 
Verfahren mit folgenden ndheren Bestimm- 
ungen beziehungsweise Abänderungen ein: 
1) die nach dem Gesetze dem Verpflich- 
teten zustehende vierzehntägige aus- 
schließende Frist zum Vorschlage 
anderer Erecutionsgegenstände und 
zur Vorbringung der in diesem Ver- 
fahren zuläßigen Einreden muß dem- 
selben in dem Austrage, den Be- 
rechtigten zufrieden zu stellen, womir 
das Verfahren zu beginnen hat, aus- 
drücklich vorgesetzt werden, widrigen- 
falls er jene Einreden und Vor- 
schläge bis zum Ablaufe der ihm für 
die Zufriedenstellung selbst gesetzten 
Frist geltend machen kann. 
Der Verpflichtete ist nur mit solchen 
Einreden zu hören, welche den Ge- 
richtestand, die Statthaftigkeit und 
Regelmäßigkeit des eingeleiteten Ver- 
fahrens oder die Giltigkeit des be- 
urkundeten Rechtsgeschäfts, bezieh- 
ungsweise der Beurkundung betreffen 
oder welche erst nach der Beurkund- 
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