Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

169 
ung durch neuerlich eingetretene That- 
sachen zum Dasein gelangt sind, und 
zwar, wenn ihn hiebei ein Beweis 
trifft, nur in so ferne er diesen auf 
der Stelle liefert. 
Mit allen anderen Einreden, er 
mag sie zur Zeit der Beurkundung 
schon gekannt oder erst spaͤter er- 
fahren haben, ist er zur gesonderten 
Austragung zu verweisen. 
3) Den Beweis seiner Einreden kann 
der Verpflichtete nur durch Urkunden 
führen. Wird eine Privaturkunde 
von dem Berechtigten nicht anerkannt, 
so kann der Beweis ihrer Aechtheit 
nur durch Abverlangung des Diffes- 
sionseides geführt werden. 
4) Bestreitet der Verpflichtere die Ueber- 
einstimmung der Ausfertigung mit 
der Urschrift, oder behauptet er, daß 
diese Mängel enthalte, welche nach 
Artikel 70, 71 und 72 des gegen- 
wärtigen Gesetzes eine Nichtigkeit 
begründen, so hat das Gericht 
zwar die Vergleichung der Urschrift 
zu veranlassen, inzwischen aber mit 
der Hilfsvollstreckung fortzufahren, in 
so ferne das Vorbringen des Ver- 
pflichteten nicht bescheinigt ist. 
. 3. 
Dem Werpflichteten bleibt vorbehalten, 
170 
die in der Hilfsvollstreckung unzuläßigen 
nicht vorgebrachten oder durch Urkunden 
nicht erwiesenen Einreden in einem beson- 
deren Verfahren bei demselben Gerichte 
geltend zu machen. 
Dieser Vorbehalt begründet keinen 
Anspruch des Verpflichteten auf Sicher- 
heitsleistung, unbeschadet seines Rechtes, 
wenn die allgemeinen Voraussehungen dazu 
gegeben sind, einen Arrestantrag selbst- 
ständig zu begründen. 
Wenn der Verpflichtete schon vor dem 
Antrage des Berechtigten auf Hilfsvoll- 
streckung oder während des Vollstreckungs- 
verfahrens Klage darauf erhebt, daß das 
Rechtsgeschäft, über welches die vollzieh- 
bare Urkunde errichtet worden, für ungiltig 
oder aufgehoben, oder daß der Berechtigte 
wegen gänzlicher oder theilweiser Tilgung 
der Verbindlichkeir, ihn zu quiktiren, für 
schuldig erkannt werde, so wird der Ein- 
tritt und Fortgang der Hilfsvollstreckung 
durch eine solche Klage in so lange nicht 
berührt, als auf dieselbe nicht mindestens 
in erster Instanz definitiv zu Gunsten des 
Verpflichteten erkannt ist. 
Für eine solche Klage ist, wenn zur 
Zeit der Klagestellung die Hilfsvollstreckung 
schon eingeleiter ist, dasselbe Gericht zu- 
ständig, bei welchem der Berecheigre die 
Hilfsvollstreckung nachgesucht hat; — auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.