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Abschriften von Urkunden fertigen, die ihm
vor gelegt worden sind.
Artikel 85.
Jeder Betheiligte, der den Vollzug der
Verhandlung zu beantragen berechtigt ist,
kann die Ertheilung einer mu der Voll-
ziehbarkeiteclausel versehenen Ausfertigung
vetlangen.
Artikel 86.
Die Formel der Vollziehbarkeiceclausl#
ist folgende:
Die Ueberschrift der Ausfertigung
lautet:
Im Namen Seiner Masestät
des Königs von Bayern.
Der Schluß der Ausfertigung
lautet:
Vorstehende dem N. N. er-
theilte Auefertigung wird hiemit
für vollziehbar erklärt.
Artikel 87.
Alle Auefertigungen, sowohl die mit
der Vollziehbarkeitsclausel versehenen, als
auch jene Auofertigungen, welche zwar
nicht mit dieser Clausel versehen, aber als
„erste Auefertigung“ bezeichnet sind, sind
unter Anführung des Datums und Ortes
der Ertheilung mit der Unterschrift des
Notars beziehungsweise des Gerichtsvor-
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standes und dem Notartate" beziehungsweise
Gerichtesiegel zu versehen und müssen den
Inhalt der Urscheift der Urkunde wortge-
treu wiedergeben.
Diese Ausfertigungen (Hauptaus-
fertigungen) haben gleiche Beweiekrast, wie
die Urschriften, vorautzgesetzt, daß darin
nichts ausgestrichen oder radirt, nichts ein-
geschaltet oder überschrieben ist.
Alle weiteren Ausfertigungen sind als
Abschriften zu bezeichnen, als welche sie
auch nur Wirksamkeit haben.
Artikel 68.
Auf der urschrife ist die Ertheilung
einer jeden Ausfertigung an die Be-
theiligten und auf jeder ersten Auefertigung
zu bemerken, wem dieselbe ertheilt wurde.
Demselben Betheiligren darf keine
weitere mit der Vollziehbarkeitsclausel ver-
sehene Ausfertigung ohne vorgängige Weis-
ung des Bezirksgerichtedirectors, die der
Urschrift beizuheften und die in der Aus-
fertigung zu erwähnen ist, ertheilt werden.
Vor Ertheilung dieser Weisung kann
der Bezirksgerichtsdirector nach Umständen
die Betheiligten vernehmen oder durch ein
Gerichrsmitglied vernehmen lassen.
Streitigkeiten bezüglich der weiteren
Ausfertigung entscheidet das Bezirksgericht.