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anstandet oder ist der Notar veranlaßt, auf
Bezahlung derselben Klage zu stellen, so ist
deren Betrag durch das Bezirksgericht des
Wohnsitzes des Notars festzusetzen.
Gegen diese Festsetzung kann Be-
schwerde an das Appellationsgericht ergriffen
werden, welche binnen 14 Tagen bei dem
Bezirksgericht einzureichen ist.
Vierter Titel.
Von der Ausübung der Disciplinar=
gewalt über die Notare.
Actikel 113.
Die Dieciplinargewalt über die No-
tare wird von den Bezieksgerichten, in
deren Sprengel sie ihren Sitz haben, aus-
geübt.
Die Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes,
welche nicht mit besonderen Strafen be-
droht sind, werden mit angemessenen Ord-
nungs= und Diseiplinarstrafen beahndet,
unbeschadet der strafrechtlichen Einschreitung
in den dazu geeigneten Fällen.
Als Ordnungsstrafen kommen zur An-
wendung:
1) Verweis,
2) Geldstrase unter fünf Gulden,
als Dicciplinarstrasen:
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1) Geldstrafe von fünf bis zu hundert
Gulden,
2) Suspension nicht unter einem Monate
und nicht über ein Jahr,
3) Enurlassung.
Artikel 114.
Zuwiderhandlungen gegen solche Vor-
schristen des Notariatsgesetzes, welche ledig-
lich die Förmlichkeiten der Beurkundung
und der Geschäftsführung betressen und
deren Außerachtlassung eine gänzliche oder
theilweise Richtigkeit des Notariatsactes
nicht zur Folge hat, werden mit Ordnungs-=
strafen beahndet.
Artikel 115.
Andere Zuwiderhandlungen gegen das
Notariatsgesetz werden, insoweit nicht nach
den in Titel I.— III. enthaltenen beson-
deren Bestimmungen oder nach den folgen-
den Artikeln eine höhere Strase zur An-
wendung zu kommen hat, mit Disciplinar=
geldstrafen belegt, deren Größe nach der
Schwere der Uebertretung zu bemessen ist.
Artikel 116.
Auch außerdienstliche Handlungen eines
Notars, welche ein die Ehre und Würde
des Standes gefährdendes Benehmen be-
kunden, können mit Diseiplinarstrafen be-
legt werden.