Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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anstandet oder ist der Notar veranlaßt, auf 
Bezahlung derselben Klage zu stellen, so ist 
deren Betrag durch das Bezirksgericht des 
Wohnsitzes des Notars festzusetzen. 
Gegen diese Festsetzung kann Be- 
schwerde an das Appellationsgericht ergriffen 
werden, welche binnen 14 Tagen bei dem 
Bezirksgericht einzureichen ist. 
Vierter Titel. 
Von der Ausübung der Disciplinar= 
gewalt über die Notare. 
Actikel 113. 
Die Dieciplinargewalt über die No- 
tare wird von den Bezieksgerichten, in 
deren Sprengel sie ihren Sitz haben, aus- 
geübt. 
Die Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, 
welche nicht mit besonderen Strafen be- 
droht sind, werden mit angemessenen Ord- 
nungs= und Diseiplinarstrafen beahndet, 
unbeschadet der strafrechtlichen Einschreitung 
in den dazu geeigneten Fällen. 
Als Ordnungsstrafen kommen zur An- 
wendung: 
1) Verweis, 
2) Geldstrase unter fünf Gulden, 
als Dicciplinarstrasen: 
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1) Geldstrafe von fünf bis zu hundert 
Gulden, 
2) Suspension nicht unter einem Monate 
und nicht über ein Jahr, 
3) Enurlassung. 
Artikel 114. 
Zuwiderhandlungen gegen solche Vor- 
schristen des Notariatsgesetzes, welche ledig- 
lich die Förmlichkeiten der Beurkundung 
und der Geschäftsführung betressen und 
deren Außerachtlassung eine gänzliche oder 
theilweise Richtigkeit des Notariatsactes 
nicht zur Folge hat, werden mit Ordnungs-= 
strafen beahndet. 
Artikel 115. 
Andere Zuwiderhandlungen gegen das 
Notariatsgesetz werden, insoweit nicht nach 
den in Titel I.— III. enthaltenen beson- 
deren Bestimmungen oder nach den folgen- 
den Artikeln eine höhere Strase zur An- 
wendung zu kommen hat, mit Disciplinar= 
geldstrafen belegt, deren Größe nach der 
Schwere der Uebertretung zu bemessen ist. 
Artikel 116. 
Auch außerdienstliche Handlungen eines 
Notars, welche ein die Ehre und Würde 
des Standes gefährdendes Benehmen be- 
kunden, können mit Diseiplinarstrafen be- 
legt werden.
	        
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