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Gegen das Erkenntniß des Appel-
lationsgerichts kann der bei der Verhand-
lung in zweiter Instanz nicht erschienene
Beschuldigte nach Maßgabe des Artikels 135
Absatz 1 und 2 Einspruch erheben, falls
er nicht vorzieht, sofort die Nichtigkeitsbe-
schwerde zu ergreifen.
Artikel 137.
Bei der mündlichen Verhandlung nach
Artikel 131 und folgende ist die Oeffent-
lichkeit ausgeschlossen.
Artikel 138.
Gegen die von den Appellationsge-
richten in Disciplinarsachen erlassenen Er-
kenntnisse steht sowohl dem Verurtheilten
als auch dem Staatsanwalte die Nichtig-
keitsbeschwerde zu, wenn in zweiter Instanz
entweder eine wesentliche Föôrmlichkeit ver-
letzt oder das Gesetz unrichtig angewendet
worden ist.
Das Verfahren richtet sich nach den
bezüglich des Verfahrens in Vergehens-
sachen bestehenden Vorschriften.
In gleicher Art, wie bei Vergehen,
kann von dem Generalstaatsanwalte Be-
schwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben
werden.
Artikel 139.
Bei jeder Verurtheilung eines No-
tars in eine Disciplinarstrafe hat derselbe
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die auf das Disciplinarverfahren erwachsenen
Kosten zu tragen.
Die Verwerfung eines von ihm ein-
gewendetcen Rechtomittele hat die Verur-
theilung desselben in die Kosten zur
Folge.
Artikel 140.
Wenn gegen einen Notar auf Ent-
lassung erkannt wird, so kann das Gericht
zugleich dessen Suspension bis zum Ein-
tritte der Rechtskraft provisorisch an-
ordnen.
Ist ein Norar wegen Verbrechens oder
wegen eines Vergehens, welches im Falle
der Verurtheilung nach den Bestimmungen
des Strafsgesetzbuches die Dienstentlassung
zur nothwendigen Folge hat, rechtskräftig
vor das Schwurgericht, bezlehungsweise in
die öffentliche Sitzung verwiesen, so ist er
bio zur Erlassung eines rechtskräftigen Ur-
theils provisorisch vom Dienste zu suspen-
diren. Die nemliche Folge hat die Ver-
haftung eines Notars aus Anlaß einer
strafrechtlichen Untersuchung.
Auch in Folge der Einleitung einer
strafrechtlichen Voruntersuchung wegen eines
Verbrechens oder wegen eines Vergehens
der im Absatze 2 bezeichneten Art oder
einer Disciplinaruntersuchung nach Arrikel
129 Absatz 3 kann die provisorische Sus-
pension des Notars angeordnet werden,