Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

199 
Gegen das Erkenntniß des Appel- 
lationsgerichts kann der bei der Verhand- 
lung in zweiter Instanz nicht erschienene 
Beschuldigte nach Maßgabe des Artikels 135 
Absatz 1 und 2 Einspruch erheben, falls 
er nicht vorzieht, sofort die Nichtigkeitsbe- 
schwerde zu ergreifen. 
Artikel 137. 
Bei der mündlichen Verhandlung nach 
Artikel 131 und folgende ist die Oeffent- 
lichkeit ausgeschlossen. 
Artikel 138. 
Gegen die von den Appellationsge- 
richten in Disciplinarsachen erlassenen Er- 
kenntnisse steht sowohl dem Verurtheilten 
als auch dem Staatsanwalte die Nichtig- 
keitsbeschwerde zu, wenn in zweiter Instanz 
entweder eine wesentliche Föôrmlichkeit ver- 
letzt oder das Gesetz unrichtig angewendet 
worden ist. 
Das Verfahren richtet sich nach den 
bezüglich des Verfahrens in Vergehens- 
sachen bestehenden Vorschriften. 
In gleicher Art, wie bei Vergehen, 
kann von dem Generalstaatsanwalte Be- 
schwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben 
werden. 
Artikel 139. 
Bei jeder Verurtheilung eines No- 
tars in eine Disciplinarstrafe hat derselbe 
200 
die auf das Disciplinarverfahren erwachsenen 
Kosten zu tragen. 
Die Verwerfung eines von ihm ein- 
gewendetcen Rechtomittele hat die Verur- 
theilung desselben in die Kosten zur 
Folge. 
Artikel 140. 
Wenn gegen einen Notar auf Ent- 
lassung erkannt wird, so kann das Gericht 
zugleich dessen Suspension bis zum Ein- 
tritte der Rechtskraft provisorisch an- 
ordnen. 
Ist ein Norar wegen Verbrechens oder 
wegen eines Vergehens, welches im Falle 
der Verurtheilung nach den Bestimmungen 
des Strafsgesetzbuches die Dienstentlassung 
zur nothwendigen Folge hat, rechtskräftig 
vor das Schwurgericht, bezlehungsweise in 
die öffentliche Sitzung verwiesen, so ist er 
bio zur Erlassung eines rechtskräftigen Ur- 
theils provisorisch vom Dienste zu suspen- 
diren. Die nemliche Folge hat die Ver- 
haftung eines Notars aus Anlaß einer 
strafrechtlichen Untersuchung. 
Auch in Folge der Einleitung einer 
strafrechtlichen Voruntersuchung wegen eines 
Verbrechens oder wegen eines Vergehens 
der im Absatze 2 bezeichneten Art oder 
einer Disciplinaruntersuchung nach Arrikel 
129 Absatz 3 kann die provisorische Sus- 
pension des Notars angeordnet werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.