Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

203 
Diese Notariatskammern entwerfen 
für die Behandlung der vorbemerkten Ge- 
genstände eine der Genehmigung des 
Staatsministers der Justiz unterliegende 
Geschaͤftsordnung. 
Artikel 147. 
Der Staateminister der Justiz kann 
eine Notariatskammer auflösen, muß aber 
binnen sechs Monaten die Bildung einer 
neuen Notariatskammer veranlassen. 
Fünfter Titel. 
Von den allgemeinen Folgen der Ver- 
letzung des Notariatsgesetzes und von 
der Haftung des Staates für Amts- 
handlungen der Notare. 
Artikel 148. 
Urkunden, welche gegen die Bestimm- 
ungen der Artikel 9 Ziffer 3, Artikel 47, 
Artikel 53—61, Artikel 67 Absatz 2 und 
3, Arrikel 69, Artikel 71—76 aufgenommen 
wurden, gelten nicht als öffentliche Ur- 
kunden. In wieferne solche Urkunden als 
Privaturkunden rechtliche Geltung haben, 
ist nach den bestehenden Gesetzen zu be- 
messen. 
Artikel 149. 
Für den durch gesetzwidrige Hand- 
lungen oder Unterlassungen der Notare 
innerhalb ihres amtlichen Wirkungekreises 
204 
verursachten Schaden hafter den Bethet- 
ligten der Staat nur dann, wenn der Ro- 
tar aus Auftrag des Gerichts sein Amt 
auszuüben harte. (Artikel 19, 51, 52.) 
In diesen Fällen wird die Hafeung 
des Seaates so bemessen, als wenn die 
Beschddigung durch das Gericht selbst ver- 
ursacht worden wäre. 
Für einen Notariatsverweser trifft die 
Haftung den Staat nur dann, wenn der 
Verweser nicht nach dem Vorschlage des 
Notars ernannt wurde, jedoch in dem in 
Artikel 123 Absatz 3 vorgesehenen Falle 
nur nach Erschöpfung der in erster Reihe 
haftenden Amtscaution. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 150. 
Das gegenwärtige Geseh tritt mit 
dem Gesetze vom 10. November 1861, die 
Gerichtsverfassung betreffend, an einem und 
demselben Tage in den Landestheilen dies- 
seits des Rheines in Wirksamkeit. 
Von diesem Tage an sind alle ent- 
gegenstehenden Gesetze und Verordnungen, 
namentlich das Gesetz vom 1. Juli 1856, 
die executorischen Urkunden betreffend, dann 
die §. F. 71— 75 des Grundsteuergesetzes 
und beziehungsweise der F. 23 des Häuser= 
steuergesetzes vom 15. August 1828, vor- 
behaltlich instructiver Anordnungen“ der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.