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Diese Notariatskammern entwerfen
für die Behandlung der vorbemerkten Ge-
genstände eine der Genehmigung des
Staatsministers der Justiz unterliegende
Geschaͤftsordnung.
Artikel 147.
Der Staateminister der Justiz kann
eine Notariatskammer auflösen, muß aber
binnen sechs Monaten die Bildung einer
neuen Notariatskammer veranlassen.
Fünfter Titel.
Von den allgemeinen Folgen der Ver-
letzung des Notariatsgesetzes und von
der Haftung des Staates für Amts-
handlungen der Notare.
Artikel 148.
Urkunden, welche gegen die Bestimm-
ungen der Artikel 9 Ziffer 3, Artikel 47,
Artikel 53—61, Artikel 67 Absatz 2 und
3, Arrikel 69, Artikel 71—76 aufgenommen
wurden, gelten nicht als öffentliche Ur-
kunden. In wieferne solche Urkunden als
Privaturkunden rechtliche Geltung haben,
ist nach den bestehenden Gesetzen zu be-
messen.
Artikel 149.
Für den durch gesetzwidrige Hand-
lungen oder Unterlassungen der Notare
innerhalb ihres amtlichen Wirkungekreises
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verursachten Schaden hafter den Bethet-
ligten der Staat nur dann, wenn der Ro-
tar aus Auftrag des Gerichts sein Amt
auszuüben harte. (Artikel 19, 51, 52.)
In diesen Fällen wird die Hafeung
des Seaates so bemessen, als wenn die
Beschddigung durch das Gericht selbst ver-
ursacht worden wäre.
Für einen Notariatsverweser trifft die
Haftung den Staat nur dann, wenn der
Verweser nicht nach dem Vorschlage des
Notars ernannt wurde, jedoch in dem in
Artikel 123 Absatz 3 vorgesehenen Falle
nur nach Erschöpfung der in erster Reihe
haftenden Amtscaution.
Schlußbestimmungen.
Artikel 150.
Das gegenwärtige Geseh tritt mit
dem Gesetze vom 10. November 1861, die
Gerichtsverfassung betreffend, an einem und
demselben Tage in den Landestheilen dies-
seits des Rheines in Wirksamkeit.
Von diesem Tage an sind alle ent-
gegenstehenden Gesetze und Verordnungen,
namentlich das Gesetz vom 1. Juli 1856,
die executorischen Urkunden betreffend, dann
die §. F. 71— 75 des Grundsteuergesetzes
und beziehungsweise der F. 23 des Häuser=
steuergesetzes vom 15. August 1828, vor-
behaltlich instructiver Anordnungen“ der