Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

205 
Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen über das bei der Umschreibung 
zu beobachtende Verfahren aufgehoben, und 
hat das Vorrecht der Siegelmaßigkeit be- 
züglich der nichestreitigen Rechrepflege auf- 
zuhoͤren. 
Die Befugnisse der bestehenden Wechsel- 
notare werden durch das gegenwärtige Ge- 
setz nicht aufgehoben. 
Artikel 151. 
Ausfertigungen von Urkunden rück- 
sichtlich gerichtlicher Verhandlungen, welche 
vor dem in Arrikel 150 bestimmten Ter- 
mine gepflogen wurden, gleichwohl aber 
nicht zu den in Artikel 18 des Gesetzes 
vom 10. November 1861, die Gerichts- 
verfassung betreffend, den Gerichten vorbe- 
haltenen Rechtsgeschften gehören, können 
auch nach jenem Termine nur von Seite 
206 
des Gerichts erfolgen, bei welchem sich die 
Urschriften befinden. 
Artikel 152. 
Urkunden, welche vor dem in Artikel 
150 bestimmten Zeitpunkte bei Gericht oder 
von Siegelmäßigen errichtet worden sind, 
können und zwar erstere in Ausfertigung, 
von den Betheiligten bei einem Notare zu 
dem Zwecke hinterlegt werden, um als No- 
tariatsurschriften zu gelten. 
Die Bestimmung des Arrtikels 22 
Absaßz 3 finder auch hier Anwendung. 
Artikel 153. 
Die Gescháftsordnung für die Notare 
wird, insoweit hierüber nicht in gegenwr- 
tigem Gesetze Bestimmungen enthalten 
sind, durch Regierungs-Verordnung ge- 
regelt. 
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861. 
Marx. 
Krhr. v. Schrenk. v. Jwehl. v. Meumayr. Frhr. v. Mulzer. v. Peufer. v. Spies. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der General-Secretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.