Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

211 
2) durch Bejirksgerichte, 
3) durch Appellationsgerichte, 
4) durch das Oberappellationsgericht. 
Artikel 2. 
Bei den Stadt= und Landgerichten 
wird die Rechtspflege durch Einzelnrichter 
verwaltet. 
Die Verfassung der Bezirksgerichte, 
der Appellationsgerichte und des Oberappel= 
lationsgerichts ist das collegiale. 
Artikel 3. 
Die Stadt= und Landgerichte werden 
mit einem Stadt, oder Landrichter, mit der 
erforderlichen Zahl von Stadtgerichts= oder 
Landgerichts-Assessoren und einem Gerichts- 
schreiber besetzt. 
Bei einzelnen Stadtgerichten können 
mit Rücksicht auf den Umfang der Ge- 
schäfte mehrere Stadtrichter und Gerichts- 
schreiber ausgestellt werden. 
Artikel 4.“ 
Ein Bezirksgericht besteht aus einem 
Director und der erforderlichen Anzahl 
von Räthen, Assessoren und Secretären. 
Artikel 5. 
Ein Appellationsgericht besteht aus 
einem Präsidenten, einem oder mehreren 
Directoren, dann der erforderlichen Anzahl 
von Räthen, Assessoren und Secretären. 
Artikel 6.2 
Das Oberappellationsgericht bestehe 
212 
aus einem Dräsidenten und der erforder- 
lichen Anzahl von Directoren, Räthen und 
Secretären. 
Artikel 7. 
Die Bestimmungen über die Zahl der 
Gerichte, über die Gerichtssprengel und 
die Gerichtssitze werden im Verordnungs- 
wege getroffen. 
II. Abthelung. 
1. Von dem Wirkungskreise und dem 
Geschäftsgange der Stadt= und Land- 
gerichte. 
Artikel 38. 
Die Zuständigkeit der Stadt: und 
Landgerichte in bürgerlichen Rechtsangele- 
genheiten umfaßt: 
) die Klagen wegen Ehrenverletzungen, 
soweit solche nicht durch Artikel 64 
des Gesetzes, die Einführung des 
Strafgesetzbuches und des Polizei- 
strafgesetzbuches für das Königreich 
Bayern betreffend, aufgehoben sind. 
Sind dieselben lediglich auf Er- 
sab eines in Folge der Ehrenkränk- 
ung erlittenen Vermögensnachtheiles 
oder auf die Bezahlung eines 
Schmerzengeldes gerichter, so ist die 
Zuständigkeit nach Ziffer 15 zu be- 
messen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.