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2) durch Bejirksgerichte,
3) durch Appellationsgerichte,
4) durch das Oberappellationsgericht.
Artikel 2.
Bei den Stadt= und Landgerichten
wird die Rechtspflege durch Einzelnrichter
verwaltet.
Die Verfassung der Bezirksgerichte,
der Appellationsgerichte und des Oberappel=
lationsgerichts ist das collegiale.
Artikel 3.
Die Stadt= und Landgerichte werden
mit einem Stadt, oder Landrichter, mit der
erforderlichen Zahl von Stadtgerichts= oder
Landgerichts-Assessoren und einem Gerichts-
schreiber besetzt.
Bei einzelnen Stadtgerichten können
mit Rücksicht auf den Umfang der Ge-
schäfte mehrere Stadtrichter und Gerichts-
schreiber ausgestellt werden.
Artikel 4.“
Ein Bezirksgericht besteht aus einem
Director und der erforderlichen Anzahl
von Räthen, Assessoren und Secretären.
Artikel 5.
Ein Appellationsgericht besteht aus
einem Präsidenten, einem oder mehreren
Directoren, dann der erforderlichen Anzahl
von Räthen, Assessoren und Secretären.
Artikel 6.2
Das Oberappellationsgericht bestehe
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aus einem Dräsidenten und der erforder-
lichen Anzahl von Directoren, Räthen und
Secretären.
Artikel 7.
Die Bestimmungen über die Zahl der
Gerichte, über die Gerichtssprengel und
die Gerichtssitze werden im Verordnungs-
wege getroffen.
II. Abthelung.
1. Von dem Wirkungskreise und dem
Geschäftsgange der Stadt= und Land-
gerichte.
Artikel 38.
Die Zuständigkeit der Stadt: und
Landgerichte in bürgerlichen Rechtsangele-
genheiten umfaßt:
) die Klagen wegen Ehrenverletzungen,
soweit solche nicht durch Artikel 64
des Gesetzes, die Einführung des
Strafgesetzbuches und des Polizei-
strafgesetzbuches für das Königreich
Bayern betreffend, aufgehoben sind.
Sind dieselben lediglich auf Er-
sab eines in Folge der Ehrenkränk-
ung erlittenen Vermögensnachtheiles
oder auf die Bezahlung eines
Schmerzengeldes gerichter, so ist die
Zuständigkeit nach Ziffer 15 zu be-
messen;