Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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und Wegen oder wegen des rechts- 
widrizen Zustandes derselben und 
wegen Verrückung von Grenzzeichen; 
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Klagen auf Festsetzung und Bezeich- 
nung der Grenzen anliegender Grund- 
stücke oder auf Unterhaltung oder 
Erneuerung gemeinschaftlicher Mauern 
und anderer Einfriedungen; 
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Klagen, welche den jungsten Besitz 
oder den Einspruch gegen die Er- 
richtung einee neuen oder die Aender- 
ung einco bestehenden Werkes be- 
ereffen, desgleichen Klagen, welche 
auf Erwirkung einer vorsorglichen 
Verfügung wegen verübter oder 
drohender Selbsthilse oder des Auc- 
bruches von Thätlichkeiten oder we- 
zen anderer dringender Gefahr ge- 
richtet werden; 
15) alle Klagen, welche in der Haupt- 
sache an Geld oder Geldeswerth nicht 
über einhundertfünfzig Gulden ohne 
Einrechnung der Zinsen, Kosten und 
Nutzungen betreffen; 
16) Concursprocesse, insoferne bei Veran- 
lassung eines Beschlusses auf Eröff- 
nung des Concurses kein Rechtsan= 
spruch gegen den Gemeinschuldner 
gerichtsbekannt ist, dessen Werth den 
in Ziffer 15 bezeichneten Betrag 
übersteigt. 
Wird ein solcher Anspruch gleich 
wohl im Laufe des Concursver- 
fahrens erhoben und dessen Liquiditaͤt 
oder Prioritaͤt oder das dafuͤr ange- 
sprochene Separationsrecht bestritten, 
so ist die Sache nach Abhaltung der 
Edictstage zum Zwecke der Erlassung 
des Prioritaͤtserkenntnisses und zur 
weiteren Behandlung an das ein" 
schlägige Bezirksgericht abzugeben, 
wenn von dem Gemeinschuldner oder 
einem Gläubiger der desfallsige An- 
wag gestellt wird. 
Artikel 9. 
Die Zuständigkeit des Stadt: oder 
Landgerichts kann durch Uebereinkunft der 
Parteien (I. 3 Absatz ? des Gesetzes vom 
17. November 1837, einige Verbesserungen 
der Gerichtsordnung betreffend) auf Rechts- 
streitigkeiten erstreckt werden, welche nicht 
zu den im Artikel s aufgeführten ge- 
hören. 
Eine Ausnahme findet nur in An- 
sehung derj#nigen Rechtsstreitigkeiten statt, 
welche mit Rücksicht auf ihren Gegenstand 
besonderen Gerichten zugewiesen fünd. 
Artikel 10.7 
Bei Anstellung der Klagen, welche 
auf dem Grunde des Areikels 8 Ziffer 15 
bei einem Stadt, oder #andgerichte erhoben
	        
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