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und Wegen oder wegen des rechts-
widrizen Zustandes derselben und
wegen Verrückung von Grenzzeichen;
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Klagen auf Festsetzung und Bezeich-
nung der Grenzen anliegender Grund-
stücke oder auf Unterhaltung oder
Erneuerung gemeinschaftlicher Mauern
und anderer Einfriedungen;
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Klagen, welche den jungsten Besitz
oder den Einspruch gegen die Er-
richtung einee neuen oder die Aender-
ung einco bestehenden Werkes be-
ereffen, desgleichen Klagen, welche
auf Erwirkung einer vorsorglichen
Verfügung wegen verübter oder
drohender Selbsthilse oder des Auc-
bruches von Thätlichkeiten oder we-
zen anderer dringender Gefahr ge-
richtet werden;
15) alle Klagen, welche in der Haupt-
sache an Geld oder Geldeswerth nicht
über einhundertfünfzig Gulden ohne
Einrechnung der Zinsen, Kosten und
Nutzungen betreffen;
16) Concursprocesse, insoferne bei Veran-
lassung eines Beschlusses auf Eröff-
nung des Concurses kein Rechtsan=
spruch gegen den Gemeinschuldner
gerichtsbekannt ist, dessen Werth den
in Ziffer 15 bezeichneten Betrag
übersteigt.
Wird ein solcher Anspruch gleich
wohl im Laufe des Concursver-
fahrens erhoben und dessen Liquiditaͤt
oder Prioritaͤt oder das dafuͤr ange-
sprochene Separationsrecht bestritten,
so ist die Sache nach Abhaltung der
Edictstage zum Zwecke der Erlassung
des Prioritaͤtserkenntnisses und zur
weiteren Behandlung an das ein"
schlägige Bezirksgericht abzugeben,
wenn von dem Gemeinschuldner oder
einem Gläubiger der desfallsige An-
wag gestellt wird.
Artikel 9.
Die Zuständigkeit des Stadt: oder
Landgerichts kann durch Uebereinkunft der
Parteien (I. 3 Absatz ? des Gesetzes vom
17. November 1837, einige Verbesserungen
der Gerichtsordnung betreffend) auf Rechts-
streitigkeiten erstreckt werden, welche nicht
zu den im Artikel s aufgeführten ge-
hören.
Eine Ausnahme findet nur in An-
sehung derj#nigen Rechtsstreitigkeiten statt,
welche mit Rücksicht auf ihren Gegenstand
besonderen Gerichten zugewiesen fünd.
Artikel 10.7
Bei Anstellung der Klagen, welche
auf dem Grunde des Areikels 8 Ziffer 15
bei einem Stadt, oder #andgerichte erhoben