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stade- oder landgerichtliche Vermicelungsamr
anzugehen, besteht nicht.
Artikel 14.
Bel den durch die Stadt= und kand-
gerichte zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten
kommen, vorbehaltlich der Bestimmung des
Actikels 15, die in den 5. 9. 7— 15 des
Gesehes vom 17. November 1837, einige
Verbesserungen der Gerichtsordnung be-
treffend, über das beschleunigte Verfahren
im mündlichen Verhöre gegebenen Vor-
schriften in Anwendung.
Artikel 15.
Bei den im Artikel 8 Ziffer 9 und
10 bezeichneten, sowie bei allen zum Execu-
tiv", Mandat-, Arrest= und Concursprocesse
sich eignenden Sachen hat es bei dem für
dieselben vorgeschriebenen Verfahren sein
Verbleiben.
Artikel 16.
Den Stadt= und Landgerichten steht
die Aburtheilung der Uebertretungen zu,
soweit nicht durch die Gesehze vom 10. No-
vember 1861, die Einführung des Straf-
gesetzbuches und des Polizeistrafgesetzbuches
für das Königreich Bayern betreffend, und
vom 10. November 1861, die Einführung
des allgemeinen deutschen Handelsgeseß-
buches betreffend, ein Anderes festgesetzt ist.
Artikel 17.
Die Seadt, und Landgerichte sind ver-
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bunden, in den nicht zu ihrer Zuständigkeit
gehörigen Srrafsachen
1) die Anzeigen aufzunehmen und so,
gleich dem Staatsanwalte am ein-
schlägigen Bezirksgerichte zuzusenden,
auch denselben von jedem ihnen be-
kannt gewordenen Verbrechen oder
Vergehen unverzüglich in Kenntniß
zu setzen;
2
die gecigneten Maßregeln für unver-
rückte Erhaltung der von einem Ver-
brechen oder Vergehen zurückgelassenen
Spuren anzuordnen;
in denjenigen Fällen, in welchen we-
gen Entfernung des Untersuchungs-
richters die Veränderung der Spuren
des Verbrechens oder Vergehens zu
besorgen ist, diese unverzüglich zu er-
heben und die gepflogene Verhand-
lung dem Staatsanwalte zuzustellen;
4) schleunige Anstalten zu treffen, daß
der Thater entdeckt und die Fluche
des Verdächtigen verhindert werde;
jeder gesehmäßigen Aufforderung zur
Verfolgung und Ergreifung des
Thäters zu entsprechen, auch den-
selben in dringenden Fällen selbst
ohne vorhergegangene Aufforderung
des Untersuchungerichters ergreifen
und unverzüglich an den Unter-
suchungsrichter abliefern zu lassen;
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