Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Außerdem kann das Bezirkögericht 
Lan solchen Landgerichten für den Fall länger 
dauernder Verhinderung des Landrichters 
einen geprüsten Rechtspraktikanten auf- 
stellen, welcher jedoch zur Entscheidung in 
streitigen Civilrechtssachen, zur Beschluß- 
fassung in Gegenständen der nicht streitigen 
Rechtspflege und zur Aburtheilung von 
Uebertretungen nicht zuständig ist. 
Artikel 22. 
Das Richteramt in bürgerlichen Rechrs- 
streieigkeiten und die Aburtheilung der 
Uebertretungen bilden die ordentliche Ge- 
schäfrsausgabe des Stade: oder Land- 
richters. 
Wenn bei einem Stadtgerichte mehrere 
Scadtrichrer aufgestellt sind, so trifft der 
Vorstand des Gerichtes die Ausscheidung 
der Geschäste nach Districten oder nach 
Fächern, soferne dieselbe nicht von dem 
Staateministerium der Justiz angeordnet 
wird. 
Die Ausscheidung ist in dem Gerichts- 
bezirke zu veröffentlichen. 
Artikel 23.7 
Die Stadt= und Landgerichreassessoren 
haben in der ordentlichen Geschäftsaufgabe 
der Stadt; und kandrichter Aushülfe zu 
leisten. 
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Außerdem haben dieselben alle von 
dem Vorstande des Srtadt= oder Land- 
gerichtes ihnen nach Fächern oder nach 
Districten oder einzeln zugetheilten Rechts, 
sachen zu besorgen. 
Artikel 21. 
Die Stadt= und Landrichter, dann die 
Stadt= und bandgerichtsassessoren haben die 
von ihnen zu behandelnden Rechtssachen 
selbstständig zu erledigen, wogegen dieselben 
die dafür gesetzlich oder instructionsmäßig 
bestehende Haftung und Dienstesverantwort- 
lichkeit trifft. 
Artikel 25. 
Die Ausfertigungen der Stadr= und 
bandgerichte sind von dem Gerichtsvor- 
stande zu unterzeichnen; in Sachen der 
nichtstreitigen Rechtopflege müssen dieselben 
sedoch zugleich mit der Unterschrift des da- 
für verantwortlichen Beamten versehen 
werden. 
Wenn bei einem Stadtgerichte eine 
Ausscheidung der Gescháfte in Gemäßheit 
der Bestimmung des Artikele 22 zwischen 
mehreren Stadtrichtern stattfinder, so unter- 
zeichnet jeder Stadtrichter die Ausfertig- 
ungen in seinem Geschlftebereiche. 
1I. Von dem Wirkungskreise und dem 
Geschäftsgange der Bezirkögerichte. 
Artikel 26. 
Den Bezirksgerichten steht die erst-
	        
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