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Außerdem kann das Bezirkögericht
Lan solchen Landgerichten für den Fall länger
dauernder Verhinderung des Landrichters
einen geprüsten Rechtspraktikanten auf-
stellen, welcher jedoch zur Entscheidung in
streitigen Civilrechtssachen, zur Beschluß-
fassung in Gegenständen der nicht streitigen
Rechtspflege und zur Aburtheilung von
Uebertretungen nicht zuständig ist.
Artikel 22.
Das Richteramt in bürgerlichen Rechrs-
streieigkeiten und die Aburtheilung der
Uebertretungen bilden die ordentliche Ge-
schäfrsausgabe des Stade: oder Land-
richters.
Wenn bei einem Stadtgerichte mehrere
Scadtrichrer aufgestellt sind, so trifft der
Vorstand des Gerichtes die Ausscheidung
der Geschäste nach Districten oder nach
Fächern, soferne dieselbe nicht von dem
Staateministerium der Justiz angeordnet
wird.
Die Ausscheidung ist in dem Gerichts-
bezirke zu veröffentlichen.
Artikel 23.7
Die Stadt= und Landgerichreassessoren
haben in der ordentlichen Geschäftsaufgabe
der Stadt; und kandrichter Aushülfe zu
leisten.
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Außerdem haben dieselben alle von
dem Vorstande des Srtadt= oder Land-
gerichtes ihnen nach Fächern oder nach
Districten oder einzeln zugetheilten Rechts,
sachen zu besorgen.
Artikel 21.
Die Stadt= und Landrichter, dann die
Stadt= und bandgerichtsassessoren haben die
von ihnen zu behandelnden Rechtssachen
selbstständig zu erledigen, wogegen dieselben
die dafür gesetzlich oder instructionsmäßig
bestehende Haftung und Dienstesverantwort-
lichkeit trifft.
Artikel 25.
Die Ausfertigungen der Stadr= und
bandgerichte sind von dem Gerichtsvor-
stande zu unterzeichnen; in Sachen der
nichtstreitigen Rechtopflege müssen dieselben
sedoch zugleich mit der Unterschrift des da-
für verantwortlichen Beamten versehen
werden.
Wenn bei einem Stadtgerichte eine
Ausscheidung der Gescháfte in Gemäßheit
der Bestimmung des Artikele 22 zwischen
mehreren Stadtrichtern stattfinder, so unter-
zeichnet jeder Stadtrichter die Ausfertig-
ungen in seinem Geschlftebereiche.
1I. Von dem Wirkungskreise und dem
Geschäftsgange der Bezirkögerichte.
Artikel 26.
Den Bezirksgerichten steht die erst-