Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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richterliche Verhandlung und Entscheidung 
aller Streitigkeiten in bürgerlichen Rechrs- 
angelegenheiten zu, welche nicht durch das 
Gesetz anderen Gerichten zugewiesen sind. 
Artikel 27. 
Wenn in einem Falle, in welchem 
die Zuständigkeit des Bezirksgerichts von 
dem Werthe des Streitgegenstandes ab- 
haͤngt (Artikel 3 Ziffer 15) von dem Be- 
klagten in der ersten auf die Klage abzu- 
gebenden Erkldrung die Einwendung erho- 
ben wird, daß dieser Werth nicht über 
einhundertfünfzig Gulden beträgt, so hat 
das Bezirksgericht vor der Fortsehung der 
Verhandlung den Werth durch eine Schät- 
ung nach Gerichtbordnung Cap. XII. F. 3 
Nro. 2 festzustellen, deren Kosten der Be- 
klagte zu tragen hat, wenn seine Behaupt- 
ung sich als unbegründet erweist. 
Das Bezirksgericht kann in dem 
Falle, wenn es über seine Zuständigkeit 
mit Rücksicht auf den Werth des Streit- 
gegenstandes in Zweifel ist, in seiner ersten 
Verfügung auf die Klage die Schätzung 
auch von Amtewegen anordnen. 
Die gemäß Absatz 1 und 2 vorge- 
nommene Schätung hat die in Artikel 10 
Absatz z bezeichneten Wirkungen. 
Artikel 28. 
In den bei den Bezirksgerichten an- 
hängigen Rechtsstreitigkeiten kann das ein- 
schldgige Stade, oder kandgericht mit Vor- 
nahme einzelner Handlungen beauftragt 
werden. 
Insbesondere haben die Bezirksgeriche 
darauf Bedacht zu nehmen, bei Concurs- 
processen, welche nicht von besonderer 
Wichtigkeit oder Schwierigkeit sind, wenn 
der Sitz des Bezirksgerichts weiter von 
dem Wohnorte des Schuldners entfernt ist, 
als der Sitz des einschlägigen Kandgerichet, 
das Letztere mit Abhaltung der Edictstage 
und mit der Einleitung zur Einwerthung 
und Verdußerung der Concursmasse zu be- 
auftragen. 
Artikel 29. 
Die Bezirksgerichte sind die den 
Stadt-- und Lbandgerichten vorgesetzte Amtt- 
behörde. 
Artikel 30. 
In den bei den Stadt: und Landge— 
richten angebrachten Rechtsstreitigkeiten 
(Artikel 8 und 9) und in den zu ihrer 
Zuständigkeit gehörigen Gegenständen der 
nicht sireitigen Rechtspflege (Artikel 19) 
geht die Berufung oder Beschwerde an 
das Bezirksgericht. 
Artikel 31. 
Die Bezirksgerichte erkennen in zweitzer 
und letzter Instan; uber die von den 
Stadt= und Landgerichten abgeurtheilten 
Uebertretungen. 
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