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richterliche Verhandlung und Entscheidung
aller Streitigkeiten in bürgerlichen Rechrs-
angelegenheiten zu, welche nicht durch das
Gesetz anderen Gerichten zugewiesen sind.
Artikel 27.
Wenn in einem Falle, in welchem
die Zuständigkeit des Bezirksgerichts von
dem Werthe des Streitgegenstandes ab-
haͤngt (Artikel 3 Ziffer 15) von dem Be-
klagten in der ersten auf die Klage abzu-
gebenden Erkldrung die Einwendung erho-
ben wird, daß dieser Werth nicht über
einhundertfünfzig Gulden beträgt, so hat
das Bezirksgericht vor der Fortsehung der
Verhandlung den Werth durch eine Schät-
ung nach Gerichtbordnung Cap. XII. F. 3
Nro. 2 festzustellen, deren Kosten der Be-
klagte zu tragen hat, wenn seine Behaupt-
ung sich als unbegründet erweist.
Das Bezirksgericht kann in dem
Falle, wenn es über seine Zuständigkeit
mit Rücksicht auf den Werth des Streit-
gegenstandes in Zweifel ist, in seiner ersten
Verfügung auf die Klage die Schätzung
auch von Amtewegen anordnen.
Die gemäß Absatz 1 und 2 vorge-
nommene Schätung hat die in Artikel 10
Absatz z bezeichneten Wirkungen.
Artikel 28.
In den bei den Bezirksgerichten an-
hängigen Rechtsstreitigkeiten kann das ein-
schldgige Stade, oder kandgericht mit Vor-
nahme einzelner Handlungen beauftragt
werden.
Insbesondere haben die Bezirksgeriche
darauf Bedacht zu nehmen, bei Concurs-
processen, welche nicht von besonderer
Wichtigkeit oder Schwierigkeit sind, wenn
der Sitz des Bezirksgerichts weiter von
dem Wohnorte des Schuldners entfernt ist,
als der Sitz des einschlägigen Kandgerichet,
das Letztere mit Abhaltung der Edictstage
und mit der Einleitung zur Einwerthung
und Verdußerung der Concursmasse zu be-
auftragen.
Artikel 29.
Die Bezirksgerichte sind die den
Stadt-- und Lbandgerichten vorgesetzte Amtt-
behörde.
Artikel 30.
In den bei den Stadt: und Landge—
richten angebrachten Rechtsstreitigkeiten
(Artikel 8 und 9) und in den zu ihrer
Zuständigkeit gehörigen Gegenständen der
nicht sireitigen Rechtspflege (Artikel 19)
geht die Berufung oder Beschwerde an
das Bezirksgericht.
Artikel 31.
Die Bezirksgerichte erkennen in zweitzer
und letzter Instan; uber die von den
Stadt= und Landgerichten abgeurtheilten
Uebertretungen.
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