Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 32. 
Zur Führung der Voruntersuchungen 
über Verbrechen, Vergehen und jene Ueber- 
tretungen, welche nach dem Gesetze vom 
10. November 1861, die Einführung des 
Strafgesetzbuches und des Polizzeistrafgesetz= 
buches für das Königreich Bayern betr., 
sleich den Vergehen zu behandeln sind, 
werden bei jedem Bezirksgerichte ein oder 
mehrere Räthe oder Assessoren als ständige 
Untersuchungsrichter aufgestellt. 
Die Aufstellung der ständigen Unter- 
suchungsrichter erfolgt durch das Staats- 
ministerium der Justiz. 
Für entferntere Theile der Bezirke 
können durch Regierungsverordnung be- 
sondere Criminalbezirke gebildet und in den- 
selben einer entsprechenden Zahl der gemäß 
Absatz 1 und 2 aufgestellten ständigen Un- 
tersuchungsrichter die Wohnsitze angewiesen 
werden. 
Nach Ablauf von zwei Jahren ist je- 
der Untersuchungsrichter befugt, die Ent- 
hebung von seiner Stelle zu verlangen, 
derselbe kann jedoch nach Verlauf von 
weiteren zwei Jahren neuerdings als Unter- 
suchungsrichter ausgestellt werden. 
Artikel 33. 
Wenn bei einem Bezirksgerichte die 
Aufstellung mehrerer ständiger Untersuchungs- 
richter nothwendig wird, hat der Director 
des Bezirksgerichts die Geschäfte ständig 
nach Districten unter die einzelnen Unter= 
suchungsrichter zu vertheilen. 
Im Falle der Berhinderung eines 
Untersuchungsrichters wird dessen Stelle 
durch den im Dienste dltesten Untersuchungs- 
richter ersetzt, und im Falle der Verhinder- 
ung sämmtlicher Untersuchungsrichter wird 
ein Stellvertreter von dem Director des 
Bezirksgerichts bestimmt. 
Artikel 34. 
Der Untersuchungsrichter kann Unter- 
suchungshandlungen, welche außerhalb seines 
Wohnsitzes vorgenommen werden muüssen, 
dem betreffenden Stadt= oder Landgerichte 
übertragen. 
Auch steht es dem Bezirksgerichte zu, 
auf Antrag des Untersuchungerichters die 
Führung von Voruntersuchungen über Ver- 
gehen und jene Uebertretungen, welche nach 
dem Gesetze vom 10. November 1861, die 
Einführung des Strafgesetzbuches und des 
Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich 
Bayern betreffend, gleich den Vergehen zu 
behandeln sind, wenn besondere Gründe da- 
für bestehen, dem betreffenden Stadt= oder 
Landgerichte zu übertragen. 
Artikel 35.7 
In Ansehung der Behandlung der 
Voruntersuchung, sowie der Aburtheilung
	        
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