Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Actikel 43. 
In den von den Bezirksgerichten in 
1. und II. Instanz behandelten Rechts- 
sachen geht die Berufung oder Beschwerde 
n die Aopellationsgerichte, welche darüber 
tu II. beziehungsweise III. und letzter In- 
Ktenz erkennen. 
Artikel 44. 
Die Appellationsgerichte theilen sich 
in Senate, welche aus fuͤnf Gerichtsmit— 
sliedern zusammengesetzt sind, vorbehaltlich 
der für besondere Füälle gesetzlich vorge- 
schriebenen anderweitigen Besetzung. 
Artikel 45. 
Dem Präsidenten des Appellations= 
gerichts steht die Geschaftsleitung nach den 
im Artikel 38 enthaltenen Vorschriften zu, 
soweit diese hieher anwendbar sind. Bei 
Verhinderung desselben sind die Directoren 
und Räthe nach ihrem Nange und be- 
zklehungsweise Dienstalter zur Stellvertret- 
ung berufen. 
Artikel 46. 
In einem der Senate des Appellations= 
gerichts wird der Vorsitz mit den im Ar- 
tikel 40 aufgeführten Rechten von dem 
Dräsidenten, in den anderen von den 
Directoren geführe, welche im Verhinderungs= 
falle durch das im Dienste 4Alteste der an 
der Sitzung tbeilnehmenden Gerichtemit- 
slieder ersetzt werden. 
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Artikel 47. 
Der Prästdent ist berechtigt, dem von 
ihm gelelteten Senate ausnahmsweise einen 
Director als Mitglied zuzuweisen. 
IV. Von dem Wirkungskreise und dem 
Geschäftsgange des Oberappellations= 
Gerichtes. 
Artikel 48. 
Das Oberappellationsgericht verbletbt 
in seinem bisherigen Wirkungekreise, so- 
serne nicht durch gegenwärtiges Gesetz et: 
was Anderes verordnet ist. 
Artikel 49. 
In den von den Appellationsgerichten 
in zweiter Instanz entschiedenen Rechtsstreitig- 
keiten gzeht die Berufung an das Ober- 
appellationsgericht. 
In Strassachen kommen die Be- 
stimmungen der Strafprozeßordnung und 
des Gesetzes vom 10. November 186 1, die 
Einführung des Strafgesehbuches und des 
Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich 
Bapern betreffend, zur Anwendung. 
Artikel 50. 
Das Oberappellationsgericht theilt sich 
zur Entscheidung der an dasselbe gelangen- 
den Berufungen und Beschwerden in 
bürgerlichen Rechtssachen in Genate, welche 
für jedes Jahr durch das Directorium fest- 
zusehen und ohne besondere Nothwendigkeir
	        
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