231
Actikel 43.
In den von den Bezirksgerichten in
1. und II. Instanz behandelten Rechts-
sachen geht die Berufung oder Beschwerde
n die Aopellationsgerichte, welche darüber
tu II. beziehungsweise III. und letzter In-
Ktenz erkennen.
Artikel 44.
Die Appellationsgerichte theilen sich
in Senate, welche aus fuͤnf Gerichtsmit—
sliedern zusammengesetzt sind, vorbehaltlich
der für besondere Füälle gesetzlich vorge-
schriebenen anderweitigen Besetzung.
Artikel 45.
Dem Präsidenten des Appellations=
gerichts steht die Geschaftsleitung nach den
im Artikel 38 enthaltenen Vorschriften zu,
soweit diese hieher anwendbar sind. Bei
Verhinderung desselben sind die Directoren
und Räthe nach ihrem Nange und be-
zklehungsweise Dienstalter zur Stellvertret-
ung berufen.
Artikel 46.
In einem der Senate des Appellations=
gerichts wird der Vorsitz mit den im Ar-
tikel 40 aufgeführten Rechten von dem
Dräsidenten, in den anderen von den
Directoren geführe, welche im Verhinderungs=
falle durch das im Dienste 4Alteste der an
der Sitzung tbeilnehmenden Gerichtemit-
slieder ersetzt werden.
232
Artikel 47.
Der Prästdent ist berechtigt, dem von
ihm gelelteten Senate ausnahmsweise einen
Director als Mitglied zuzuweisen.
IV. Von dem Wirkungskreise und dem
Geschäftsgange des Oberappellations=
Gerichtes.
Artikel 48.
Das Oberappellationsgericht verbletbt
in seinem bisherigen Wirkungekreise, so-
serne nicht durch gegenwärtiges Gesetz et:
was Anderes verordnet ist.
Artikel 49.
In den von den Appellationsgerichten
in zweiter Instanz entschiedenen Rechtsstreitig-
keiten gzeht die Berufung an das Ober-
appellationsgericht.
In Strassachen kommen die Be-
stimmungen der Strafprozeßordnung und
des Gesetzes vom 10. November 186 1, die
Einführung des Strafgesehbuches und des
Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich
Bapern betreffend, zur Anwendung.
Artikel 50.
Das Oberappellationsgericht theilt sich
zur Entscheidung der an dasselbe gelangen-
den Berufungen und Beschwerden in
bürgerlichen Rechtssachen in Genate, welche
für jedes Jahr durch das Directorium fest-
zusehen und ohne besondere Nothwendigkeir