Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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während des Jahres nicht zu 4ndern 
sind. · 
Im Falle voruͤbergehender Verhinder- 
ung einzelner Senatsmitglieder ist der 
Praͤsident befugt, andere Mitglieder des 
Oberappellationsgerichtes zur Ergänzung der 
berreffenden Senate abzuordnen. 
Am Schlusse des Jahres tritt wenig- 
stens die Hälfte der Mitslieder aus elnem 
Senate in einen anderen über. 
Die Bildung der Senate zur Cnt-- 
scheidung der Competenzconflicte und der 
Bergrechtsstreitigkeiten, dann des ständigen 
Senates in Strassachen richtet sich nach 
den besonderen hiefür bestehenden gesetz- 
lichen Vorschriften. 
Artikel Ssl. 
Ein Senat des Oberappellattonsge- 
richtes besteht aus einem Vorstande und 
sechs Räthen, vorbehaltlich der für beson- 
dere Jälle gesetzlich vorgeschriebenen Ab- 
weichungen. 
Artikel 52. 
Der Vorsitz in den einzelnen Sena- 
ten des Oberappellationsgerichts steht dem 
Präsidenten und den Directoren, wenn 
aber ein Senat nur aus Räthen bestehe, 
dem dltesten Rathe zu. 
Der Dräsident kann abwechselnd den 
Vorsitz in jedem Senate nehmen, und von 
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Jett zu Zeit einen Wechsel der Directoren 
in dem Vorsitze anordnen. 
Artikel 53.7 
Die Vorschriften der Artikel 38, 40, 
45, 46 und 47 gelten auch für das Obec- 
appellationsgericht, soweit sie auf das- 
selbe anwendbar sind. 
V. Von der Zuständigkeit und dem Ver- 
fahren in Ansehung der Gerichtsab- 
lehnung und der Verweisung einer Sache 
an ein anderes Gericht in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
Actikel 54. 
Wenn auf Ablehnung eines Stadt- 
oder Landrichters oder eines Stadt= oder 
Landgerichtsassessors angetragen wird, so 
entscheidet das Bezirksgericht. 
Kann in Folge der Entscheidung die 
Sache bei dem Stadt= oder Landgerichte 
nicht erledigt werden, so verweist das Be- 
zirksgericht die Sache an ein anderes nahe 
gelegenes Stadt= oder Landgericht desselben 
Bezirkes. 
Die vor ein Stadt= oder Landgericht 
gehörige Rechessache, in welcher ein Mit- 
glied dieses Gerichtes als Partei erscheint, 
ist von dem betreffenden Bezirksgerichte 
an ein anderes Stadt= oder Landgericht 
zu verweisen. 
Artikel 55.F 7 
Wird ein Mitglied eines Appellations=
	        
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