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oder Bezirksgerichtes abgelehnt, so hat der
Gerichtsvorstand entweder das betreffende
Gerichtsmitglied nicht zur Verhandlung
und Entscheidung der Sache zu berufen,
oder das Ablehnungsgesuch der Entscheid-
ung eines Senates des Appellationsgerichtes,
beziehungsweise des Bezirksgerichtes zu
unterstellen.
Artikel 56. 7
Werden in dem durch Artikel 55 be-
zeichneren Falle so viele Gerichtsmitglieder
abgelehnt, daß zur Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch kein vollständiger Senat
gebilder werden kann, so wird dasselbe dem
unmittelbar vorgesetzten Gerichtshofe zur
Enescheidung vorgelegt. «
Findet dieser das Ablehnungsgesuch
begruͤndet, so verweist er die Sache an ein
anderes gleichstehendes Gericht.
Artikel 57.
Wenn ein Ablehnungsgesuch gegen
ein Mitglied des Oberappellationsgerichtes
erhoben wird, so wird entweder die Rechts-
sache, auf welche sich das Ablehnungsgesuch
bezieht, oder dieses Gesuch selbst in einem
Senate, welchem das betreffende Gerichts-
mitglied nicht angehört, zur Entscheidung
gebracht. "
Artikel 58.
Was über Ablehnungsgesuche verord-
net ist, kommt auch in denjenigen Füällen
zur Auwendung, in welchen sich ein Richter
aus eigenem Antriebe der Ausübung des
Nichteramtes wegen persönlicher Beziehungen
enthalten zu müssen glaubt.
Artikel 59. “
Wenn mehrere, verschiedenen Gerichten
unrerworfene Beklagte mit einer und der
nimlichen Klage belangt, oder mehrere in
den Sprengeln verschiedener Gerichte ge-
legene Objecte mit einer und derselben ding-
lichen Klage in Anspruch genommen wer-
den, so ist die Klage bei dem ndchsten ge-
meinschaftlichen Obergerichte einzureichen,
welches sofort die Sache an eines jener
Gerichte zur Verhandlung und Enescheidung
verweist.
Wo außerdem nach den Bestimmungen
der Civilprozeßerdnung die Verweisung
einer Sache zur Verhandlung und Ent-
scheidung an ein anderes Gericht zulässig
ist, wird dieselbe von demjenigen Oberge-
richte beschlossen, welchem das an sich zu-
ständige Gericht zunächst unrergeordnet ist.
Fehlt es an einem solchen Obergerichte,
so wird die Verweisung von dem Oberappel=
lationsgerichte beschlossen.
III. Abtheilung.
Von den Staatsanwälten.
Artikel 60.“
Bei dem Oberappellationsgerichte wird
ein Generalstaaksanwalt, bei jedem Appel-