Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

235 
23#½ 
oder Bezirksgerichtes abgelehnt, so hat der 
Gerichtsvorstand entweder das betreffende 
Gerichtsmitglied nicht zur Verhandlung 
und Entscheidung der Sache zu berufen, 
oder das Ablehnungsgesuch der Entscheid- 
ung eines Senates des Appellationsgerichtes, 
beziehungsweise des Bezirksgerichtes zu 
unterstellen. 
Artikel 56. 7 
Werden in dem durch Artikel 55 be- 
zeichneren Falle so viele Gerichtsmitglieder 
abgelehnt, daß zur Entscheidung über das 
Ablehnungsgesuch kein vollständiger Senat 
gebilder werden kann, so wird dasselbe dem 
unmittelbar vorgesetzten Gerichtshofe zur 
Enescheidung vorgelegt. « 
Findet dieser das Ablehnungsgesuch 
begruͤndet, so verweist er die Sache an ein 
anderes gleichstehendes Gericht. 
Artikel 57. 
Wenn ein Ablehnungsgesuch gegen 
ein Mitglied des Oberappellationsgerichtes 
erhoben wird, so wird entweder die Rechts- 
sache, auf welche sich das Ablehnungsgesuch 
bezieht, oder dieses Gesuch selbst in einem 
Senate, welchem das betreffende Gerichts- 
mitglied nicht angehört, zur Entscheidung 
gebracht. " 
Artikel 58. 
Was über Ablehnungsgesuche verord- 
net ist, kommt auch in denjenigen Füällen 
zur Auwendung, in welchen sich ein Richter 
aus eigenem Antriebe der Ausübung des 
Nichteramtes wegen persönlicher Beziehungen 
enthalten zu müssen glaubt. 
Artikel 59. “ 
Wenn mehrere, verschiedenen Gerichten 
unrerworfene Beklagte mit einer und der 
nimlichen Klage belangt, oder mehrere in 
den Sprengeln verschiedener Gerichte ge- 
legene Objecte mit einer und derselben ding- 
lichen Klage in Anspruch genommen wer- 
den, so ist die Klage bei dem ndchsten ge- 
meinschaftlichen Obergerichte einzureichen, 
welches sofort die Sache an eines jener 
Gerichte zur Verhandlung und Enescheidung 
verweist. 
Wo außerdem nach den Bestimmungen 
der Civilprozeßerdnung die Verweisung 
einer Sache zur Verhandlung und Ent- 
scheidung an ein anderes Gericht zulässig 
ist, wird dieselbe von demjenigen Oberge- 
richte beschlossen, welchem das an sich zu- 
ständige Gericht zunächst unrergeordnet ist. 
Fehlt es an einem solchen Obergerichte, 
so wird die Verweisung von dem Oberappel= 
lationsgerichte beschlossen. 
III. Abtheilung. 
Von den Staatsanwälten. 
Artikel 60.“ 
Bei dem Oberappellationsgerichte wird 
ein Generalstaaksanwalt, bei jedem Appel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.