Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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werden, soweit es das Bedürfniß erfordert, 
Handelkgerichte errichtet. 
Die näheren Bestimmungen über die 
Organisation dieser Gerichte, über deren 
Zuständigkeit und über das für dieselben 
gelcende Verfahren werden in dem Ein- 
führungsgesetze zum allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuche getroffen. 
Artikel 74. 
Für Ehesachen der Katholiken behal- 
ten die geistlichen Gerichte der letzteren, 
und für Ehesachen der rotestanten die 
protestantischen Ehegerichte ihren bisherigen 
Wirkungskreis. 
Durch Regierungsverordnung werden 
als protestantische Ehegerichte erster In- 
stanz mehrere Bezirksgerichte und ein 
Appellationsgericht als zweite und letzte 
Instanz bezeichnet. 
Sowohl in erster als auch in zweiter 
Instanz ist der entscheidende Senat, wenn 
nicht in einzelnen Fällen besondere Hinder- 
nisse eintreten, aus solchen Gerichtsmit- 
gliedern zusammenzusetzen, welche der pro- 
testantischen Confession angeheren. 
Artikel 75.7 
Zur Verhandlung und Entscheidung 
streitiger Bergrechtsgegenstände in erster 
Instanz ist das betreffende Bezirksgericht 
ohne Rücksicht auf die Streitsummen zu- 
ständig. 
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Bei Erlassung eines Erkenmmisses in 
Bergrechtsstreitigkeiten wird der bezirksge- 
richtliche Senat aus zwei Mitgliedern des 
Bezirksgerichtes, von welchen das dlieste 
der Vorstand des Senates ist, und dem 
einschlägigen Bergbeamten gebildet. Dem 
letzteren kömmt eine entscheidende Stimme zu. 
Ist der Fiscus bei einem Bergreches- 
streite betheiligt, so ist bei Enescheidung 
desselben zu dem bezirksgerichtlichen Senate 
der einschlägige Bergbeamte zwar beizu- 
ziehen, jedoch kommt ihm lediglich eine be- 
rathende Stimme zu. 
Das Verfahren in Bergrechtsstreitig- 
keiten richtet sich nach den Vorschriften im 
organischen Edicte vom I4. September 1809, 
die Berggerichtsverfassung im Königreiche 
Bayern betreffend. 
Artikel 76. 
Die dermal bestehenden allgemeinen, 
sowie die in diesem Gesetze nicht auedrück- 
lich beibehaltenen besonderen Gerichte sind 
aufgehoben. 
Dasselbe gilt in Ansehung der bevor- 
zugten Gerichtestände der Standesherren, 
der erblichen Reicherdthe, der Adeligen, 
der Geistlichen, der höheren Staatsbeamten, 
des Fiscus, sowie der Officiere und der 
im Officiererange stehenden Militcrbeamten, 
soweit denselben ein bevorzugter Gerichts- 
stand durch das Gesetz vom 15. August
	        
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