243
werden, soweit es das Bedürfniß erfordert,
Handelkgerichte errichtet.
Die näheren Bestimmungen über die
Organisation dieser Gerichte, über deren
Zuständigkeit und über das für dieselben
gelcende Verfahren werden in dem Ein-
führungsgesetze zum allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuche getroffen.
Artikel 74.
Für Ehesachen der Katholiken behal-
ten die geistlichen Gerichte der letzteren,
und für Ehesachen der rotestanten die
protestantischen Ehegerichte ihren bisherigen
Wirkungskreis.
Durch Regierungsverordnung werden
als protestantische Ehegerichte erster In-
stanz mehrere Bezirksgerichte und ein
Appellationsgericht als zweite und letzte
Instanz bezeichnet.
Sowohl in erster als auch in zweiter
Instanz ist der entscheidende Senat, wenn
nicht in einzelnen Fällen besondere Hinder-
nisse eintreten, aus solchen Gerichtsmit-
gliedern zusammenzusetzen, welche der pro-
testantischen Confession angeheren.
Artikel 75.7
Zur Verhandlung und Entscheidung
streitiger Bergrechtsgegenstände in erster
Instanz ist das betreffende Bezirksgericht
ohne Rücksicht auf die Streitsummen zu-
ständig.
244
Bei Erlassung eines Erkenmmisses in
Bergrechtsstreitigkeiten wird der bezirksge-
richtliche Senat aus zwei Mitgliedern des
Bezirksgerichtes, von welchen das dlieste
der Vorstand des Senates ist, und dem
einschlägigen Bergbeamten gebildet. Dem
letzteren kömmt eine entscheidende Stimme zu.
Ist der Fiscus bei einem Bergreches-
streite betheiligt, so ist bei Enescheidung
desselben zu dem bezirksgerichtlichen Senate
der einschlägige Bergbeamte zwar beizu-
ziehen, jedoch kommt ihm lediglich eine be-
rathende Stimme zu.
Das Verfahren in Bergrechtsstreitig-
keiten richtet sich nach den Vorschriften im
organischen Edicte vom I4. September 1809,
die Berggerichtsverfassung im Königreiche
Bayern betreffend.
Artikel 76.
Die dermal bestehenden allgemeinen,
sowie die in diesem Gesetze nicht auedrück-
lich beibehaltenen besonderen Gerichte sind
aufgehoben.
Dasselbe gilt in Ansehung der bevor-
zugten Gerichtestände der Standesherren,
der erblichen Reicherdthe, der Adeligen,
der Geistlichen, der höheren Staatsbeamten,
des Fiscus, sowie der Officiere und der
im Officiererange stehenden Militcrbeamten,
soweit denselben ein bevorzugter Gerichts-
stand durch das Gesetz vom 15. August