Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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1828, die Militärgerichesbarkeit in bürger- 
lichen Rechtssachen betressend, verliehen 
war. 
Den Standesherren bleibt die Be- 
fugniß, Berlassenschaftsverhandlungen, welche 
Mirglieder der Familie betreffen, so lange 
kein Rechtsstreit darüber ene#teht, durch 
ihre Domänenkanzlei vornehmen und erle- 
digen zu lassen. An den Bestimmungen 
des 9. 10 der IV. Verfassungsbeilage 
wird durch das gegenwärrige Gesetz nichts 
gedndert. 
Artikel 77. 
An die Stelle der gemdß Artikel 76 
aufhörenden Gerichte und Gerichtsstande 
treten diejenigen Gerichte und Gerichts- 
stände, welche nach den über die Zuständig- 
keit im gegenwärtigen Gesetze gegebenen 
Vorschriften und nach den allgemeinen Grund- 
sätzen über den Gerichtsstand zuständig 
sind. 
Artikel 78.7 
Ueber die Berufung gegen ein erst- 
gerichtliches Urtheil, welches in einer bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeit vor der Wirksam- 
keit des gegenwärtigen Gesetzes verkündige, 
beziehungeweise den Parteien zugestelle wor- 
den ist, wird von dem Appellationsgerichte 
und, wenn gegen dessen Ausspruch die Be- 
eufung zur dritten Instanz ergriffen wird, 
von dem Oberappellationsgerichte 
schieden. 
ent- 
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In beiden Fällen wird die Berufungs" 
summe nach den vor dem Eintritte der 
Wirksamkeit des gegenwäretigen Gesehzes 
geltend gewesenen Bestunmungen beurtheilt. 
Gehen Rechrssachen, welche bis zu 
dem Tage der Einführung des gegenwärti- 
gen Gesetzes in der Form des gewöhnlichen 
Verfahrens verhandelt worden sind, in die 
Zuständigkeit cines Eimzelnrichters über, so 
ist die bisherige Verhandlungsform bis 
zum Schlusse des ersten Verfahrens, oder 
wenn an jenem Tage eine Beweisantretung 
vorlag, bis zum Schlusse des Beweisver- 
fahrens beizubehalten. 
Artikel 79.O “ 
Bei Berufungen, welche von den 
Stadt= und Landgerichten in bücegerlichen 
Rechtssachen an das Bezieksgericht als 
zweite, und an das Appellationsgericht als 
dritte Instanz ergriffen werden, beträgt die 
Berufungssumme zum Bezirksgerichte fünf- 
zig Gulden, zum Appellationsgerichte ein- 
hundertfünfzig Gulden bei ungleichförmigen 
und dreihundert Gulden bei gleichförmigen 
Erkenntnissen der Vorinstanzen. 
Hinsichtlich der Berufungen, welche 
in solchen Rechtssachen von den Bezirksge- 
richten an die Appellationsgerichte als 
zweite, und an das Oberappellationsgericht 
als dritte Instanz ergriffen werden, beträgt 
die Berufungssumme zur weiten Instanz 
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