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1828, die Militärgerichesbarkeit in bürger-
lichen Rechtssachen betressend, verliehen
war.
Den Standesherren bleibt die Be-
fugniß, Berlassenschaftsverhandlungen, welche
Mirglieder der Familie betreffen, so lange
kein Rechtsstreit darüber ene#teht, durch
ihre Domänenkanzlei vornehmen und erle-
digen zu lassen. An den Bestimmungen
des 9. 10 der IV. Verfassungsbeilage
wird durch das gegenwärrige Gesetz nichts
gedndert.
Artikel 77.
An die Stelle der gemdß Artikel 76
aufhörenden Gerichte und Gerichtsstande
treten diejenigen Gerichte und Gerichts-
stände, welche nach den über die Zuständig-
keit im gegenwärtigen Gesetze gegebenen
Vorschriften und nach den allgemeinen Grund-
sätzen über den Gerichtsstand zuständig
sind.
Artikel 78.7
Ueber die Berufung gegen ein erst-
gerichtliches Urtheil, welches in einer bürger-
lichen Rechtsstreitigkeit vor der Wirksam-
keit des gegenwärtigen Gesetzes verkündige,
beziehungeweise den Parteien zugestelle wor-
den ist, wird von dem Appellationsgerichte
und, wenn gegen dessen Ausspruch die Be-
eufung zur dritten Instanz ergriffen wird,
von dem Oberappellationsgerichte
schieden.
ent-
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In beiden Fällen wird die Berufungs"
summe nach den vor dem Eintritte der
Wirksamkeit des gegenwäretigen Gesehzes
geltend gewesenen Bestunmungen beurtheilt.
Gehen Rechrssachen, welche bis zu
dem Tage der Einführung des gegenwärti-
gen Gesetzes in der Form des gewöhnlichen
Verfahrens verhandelt worden sind, in die
Zuständigkeit cines Eimzelnrichters über, so
ist die bisherige Verhandlungsform bis
zum Schlusse des ersten Verfahrens, oder
wenn an jenem Tage eine Beweisantretung
vorlag, bis zum Schlusse des Beweisver-
fahrens beizubehalten.
Artikel 79.O “
Bei Berufungen, welche von den
Stadt= und Landgerichten in bücegerlichen
Rechtssachen an das Bezieksgericht als
zweite, und an das Appellationsgericht als
dritte Instanz ergriffen werden, beträgt die
Berufungssumme zum Bezirksgerichte fünf-
zig Gulden, zum Appellationsgerichte ein-
hundertfünfzig Gulden bei ungleichförmigen
und dreihundert Gulden bei gleichförmigen
Erkenntnissen der Vorinstanzen.
Hinsichtlich der Berufungen, welche
in solchen Rechtssachen von den Bezirksge-
richten an die Appellationsgerichte als
zweite, und an das Oberappellationsgericht
als dritte Instanz ergriffen werden, beträgt
die Berufungssumme zur weiten Instanz
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