Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

Gefangenanstalten. Geldstrafe. 
Gefangenanstalten, Behandlung der Sträf- 
linge bis zu deren Herstellung. S. 341. 
Gefängnißstrafe, wann statt der in den äl- 
teren Gesetzen angedrohten Gefängnißstrafe 
auf Arrest zu erkennen ist. S. 3229. G. wegen 
Uebertretung des Art. 96. des in der Pfalz 
geltenden Gesetzes vom 21. April 1810 die 
Bergwerke betr. 331. wegen Uebertretung der 
Jagdverordnung vom 21. September 1815 
für die Pfalz S. 333. G. statt des in üälteren, 
fortwährend in Geltung bleibenden Gesetzen 
angedrohten Arbeitshauses. S. 336. S. 339. 
G. statt des Verlustes der staatsbürgerlichen 
Rechte. S. 339. 
Gefängnißsträflinge, 
S. 341—342. 
Geistliche, deren Ausschluß vom Geschworenen- 
amte. S. 389. 
Geldstrafe als Disciplinarstrafe. S. 325. 
deren Umwandlung in Arrest. S. 229. S. 384. 
deren Zuerkennung an Stelle elner Frelhelts- 
strafe für Uebertretungen des Vereinsgesetzes 
als Grund der Umwandlung des Charakters 
der strafbaren Handlung. S. 330. G. für 
Uebertretungen des Art. 39. Abs. 2 des 
Preßgesehes. S. 331. für Uebertretungen 
des Art. 13. des Gesetzes vom 4. Mai 
1851 über Einschreitung der bewaffneten 
Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ord- 
nung. S. 331. für Uebertretungen des Art. 
7 des Gesetzes vom 1. Juli 1856, die Ab- 
gaben von den Bergwerken diesseits des Rheins. 
S. 331. für Uebertretungen des Art. 96. 
des Gesetzes vom 21. April 1810, die Berg- 
werke der Pfalz betr. S. 331. für Postde- 
fraudationen in der Pfalz. S. 332. für 
Jagdausübung ohne Erlaubnißschein in der 
WPfalz. S. 332. für llebertretungen der 
pfälzischen Jagdordnung vom 21. September 
1815. S. 333. Geldstrafec an Sitelle des 
deren Behandlung. 
Gemeinde. Gemeindeverwaltung. 
Verweises. S. 339. Geldstrase als Unge- 
horsamsstrase wegen Nichtbefolgung von Ge- 
setzen, in welchen nicht schon eine Strafan- 
drohung enthalten ist. S. 342. S. 343. 
S. 341. G. für Begünstigug von Zoll--= 
defraudationen. S. 347. Haftung der von 
dem Verurtheilten behuss Abwendung der 
Untersuchungshaft gestellten Sicherheit für die 
Geldstrasen. S. 364. Vorzugsrecht der Ent- 
schädigungsansprüche des Beschädigten vor 
der Geldstrafe. S. 384. Personalhaft als 
Erekutionsmittel für die Geldstrafe. S. 384. 
Verwendung der Geldstrafe in der Pfalz. 
S. 887. Geldstrafe für die ungehorsam aus- 
bleibenden Geschworenen. S. 398. G. für 
den vor dem Kassationshof ercedirenden Ver- 
thbeidlger. S. 412. für den unterliegenden 
Kassationskläger. S. 413. S. 420. 
Gemeinde, Aufhebung ihrer Verpflichtungen 
in Bezug auf die Kantonsgefängnisse. S. 387. 
siehe auch: Forstsachen. 
Gemeindebevollmächtigte, Unfähigkelt zur 
aktiven und passiven Theilnahme an der 
Wahl hiezu. S. 336. 
Gemeindedienst, dessen Einfluß auf die Statt- 
haftigkelt der Untersuchungshaft. G. 352. 
Gemeindeedikt revidirtes. S. 336. 
Gemeindekasse, deren Rechte auf dir im ad- 
ministrativen Zwangsvollzug verhängten Geld- 
strafen. S. 342—344. 
Gemeinden der Pfalz. Verfassung und Ver- 
waltung der. S. 72. 
Gemeinderath, Uebernahme des Amtes eines 
Geschworenen durch dessen Mitglieder. S. 388. 
dessen Theilnahme an Feststellung der Ge- 
schworenenliste. S. 390. S. 393. flehe auch: 
Gemeindebevollmächtigter. 
Gemeindeverwaltung, Androhung von Un- 
gehorsamsstrafen durch dieselbe. S. 342. 
S. 343. S. 344
	        
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