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Erbfolge-Berechtigten, Hypothekglaͤubigern,
Hächtern und Nuthznießern ein Widersoruchs-
recht gegen den Tausch nicht zu, wenn der
eingetauschte Grundbesitz, auf welchen die
Verpflichrungen des ausgerauschten zu über-
nehmen find, mindestens gleichen Werth
wie der letztere bat.
An den Bestimmungen des Arr. 6
#bs. 4 und 5 des Gesetzes vom 22. Febr.
(1855, „die landwirthschaftlichen Erbguter
betreffend“, wird hiedurch niches geändert.
Bei den im Fidelcommißverbande
slehenden Grundstücken haben die Appel-
lationsgerichte die Genehmtgung des Tau-
sches (K. 19 deo Fideicommiß-Edictes) in
dem Falle nicht zu verwetgern, wenn durch
Vorlage eines Zeugnisses der Districtever:
waltungsbehörde die der Bewirthschaftung
günstigere Lage des eingetauschten Grund-
stückes nachgewiesen und außerdem darge-
than wird, daß letzteres einen mindestens
gleich großen Werth als das vertauschte
Grundstück hat. In diesem Falle ist die
Vernehmung der Anwarter nicht erforder-
lich.
Wird nach Art. 1 Ziff. 4 die Ver-
gütung eines vorübergehenden Mehrwerthes
in Geld geleistet, so können die in Abs. 1
des gegenwärtigen Artikels genannten Per-
sonen die Hinterlegung der zu leistenden
Summe bei Gericht verlangen.
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Artikel 7.
Sind die vertauschten Grundstücke
(Art. 1, 2 oder 6) im Hypothekenbuche
unter einem elgenen Hypothekenfolium vor-
getragen, und mit anderen Hypotheken=
eintrdgen als der ubrige Grundbesitz des
Eigenthümers belastet, so sind bei Ermang,
lung einer anderweitigen Uebereinkunffs, so-
weit es zur Sicherung der Rechte der ver-
schiedenen Hppothekgläubiger erforderlich
ist, die an die Stelle kerselben tretenden
Grundstücke oder die entsprechenden Theile
davon ausdrücklich auszuzeigen, zu ver-
marken, und im Steuerkataster: Plane mit
besonderer Nummer zu bezeichnen.
Artikel BZ.
Sind Grundstucke verpachtet, und
kommt bezüglich ihrer der Umtausch (Arc. 1,
? oder 6) während des Laufes der Pacht-
leit zu Stande, so ist der Pächter in Er-
manglung der zunächst maßgebenden Be-
stimmungen des Pachtvertrages oder des
anderweitigen gütlichen Uebcreinkommens
befugt, den Pachtvertrag in der Art zu
künden, daß derselbe mit Beendigung des
laufenden Pachtiahres sich löst.
Ein Anspruch auf Entschádigung aus
dem Grunde, weil der Pachtvertrag in
Anwendung dieser Bestimmung vor der be-
dungenen Zeit ausgelst wurde, sindet nicht
statt.