Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Erbfolge-Berechtigten, Hypothekglaͤubigern, 
Hächtern und Nuthznießern ein Widersoruchs- 
recht gegen den Tausch nicht zu, wenn der 
eingetauschte Grundbesitz, auf welchen die 
Verpflichrungen des ausgerauschten zu über- 
nehmen find, mindestens gleichen Werth 
wie der letztere bat. 
An den Bestimmungen des Arr. 6 
#bs. 4 und 5 des Gesetzes vom 22. Febr. 
(1855, „die landwirthschaftlichen Erbguter 
betreffend“, wird hiedurch niches geändert. 
Bei den im Fidelcommißverbande 
slehenden Grundstücken haben die Appel- 
lationsgerichte die Genehmtgung des Tau- 
sches (K. 19 deo Fideicommiß-Edictes) in 
dem Falle nicht zu verwetgern, wenn durch 
Vorlage eines Zeugnisses der Districtever: 
waltungsbehörde die der Bewirthschaftung 
günstigere Lage des eingetauschten Grund- 
stückes nachgewiesen und außerdem darge- 
than wird, daß letzteres einen mindestens 
gleich großen Werth als das vertauschte 
Grundstück hat. In diesem Falle ist die 
Vernehmung der Anwarter nicht erforder- 
lich. 
Wird nach Art. 1 Ziff. 4 die Ver- 
gütung eines vorübergehenden Mehrwerthes 
in Geld geleistet, so können die in Abs. 1 
des gegenwärtigen Artikels genannten Per- 
sonen die Hinterlegung der zu leistenden 
Summe bei Gericht verlangen. 
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Artikel 7. 
Sind die vertauschten Grundstücke 
(Art. 1, 2 oder 6) im Hypothekenbuche 
unter einem elgenen Hypothekenfolium vor- 
getragen, und mit anderen Hypotheken= 
eintrdgen als der ubrige Grundbesitz des 
Eigenthümers belastet, so sind bei Ermang, 
lung einer anderweitigen Uebereinkunffs, so- 
weit es zur Sicherung der Rechte der ver- 
schiedenen Hppothekgläubiger erforderlich 
ist, die an die Stelle kerselben tretenden 
Grundstücke oder die entsprechenden Theile 
davon ausdrücklich auszuzeigen, zu ver- 
marken, und im Steuerkataster: Plane mit 
besonderer Nummer zu bezeichnen. 
Artikel BZ. 
Sind Grundstucke verpachtet, und 
kommt bezüglich ihrer der Umtausch (Arc. 1, 
? oder 6) während des Laufes der Pacht- 
leit zu Stande, so ist der Pächter in Er- 
manglung der zunächst maßgebenden Be- 
stimmungen des Pachtvertrages oder des 
anderweitigen gütlichen Uebcreinkommens 
befugt, den Pachtvertrag in der Art zu 
künden, daß derselbe mit Beendigung des 
laufenden Pachtiahres sich löst. 
Ein Anspruch auf Entschádigung aus 
dem Grunde, weil der Pachtvertrag in 
Anwendung dieser Bestimmung vor der be- 
dungenen Zeit ausgelst wurde, sindet nicht 
statt.
	        
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