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Artikel 15.
Die sämmrtlichen Verhandlungen sind
mit Ausschluß jeden Schriftenwechsels un-
ter Zulassung von Rechesanwälten und
sachkundigen Beiständen zu führen.
Artikel 16.
Das Verfahren in erster Instanz ist
tax- und stempelfrei.
Jene Kosten, welche durch ein abweis-
lich verbeschiedenes Zusammenlegungsproject
oder durch unbegründete Einsprache veran-
laßt werden, können nach dem Ermessen
der Behörde denjenigen zur Last gelegt
werden, welche das Project beantragt, oder
die Einsprache erhoben haben.
Artikel 17.
Wird in Anwendung der Arrt. 1 bis
5 dem Antrage entsprochen, so haben die
widersprechenden Grundeigenthümer zu den
für Anfertigung der Pläne und Herstellung
des Tauschunternehmens an Gemeter,
Sachverständige, Hilfspersonen und an das
Rentamt erwachsenen Kosten nach Verhält=
niß der Grundsteuer der in das Tausch-
Unternehmen gezogenen Grundstücke beizu-
tragen.
Derselbe Maßstab wird auch für die
Antragsteller zur Anwendung gebracht,
wenn unter denselben keine anderwelitige
Uebereinkunft besteht.
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Die Feststellung der Kosten har durch
die Verwaltungsbehörde zu geschehen.
Artikel 18.
Wenn die in Art. 6 Abs. 1 genannten
Personen sich weigern, zu einem Tausche
der dort bezeichneten Art ihre Zustimmung
mit der Wirkung zu geben, daß ihre auf
dem ausgetauschten Grundstücke bestehen-
den Rechte auf das eingetauschte Grund-
stück übergehen, so har vorbehaltlich dessen,
was in Art. 21 Abs. 2 bestimmt ist, die
Districtsverwaltungsbehörde, in deren Be-
zirk das ausgetauschte Grundstück liege, in
erster — und die vorgesehte Kreisregierung,
Kammer des Innern, auf eingelegte, an
eine 30tdgige Nothfrist gebundene Beruf-
ung nach collegialer Berathung in zweiter
und letzter Instanz zu entscheiden, ob
die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1
gegeben seien.
Ist dies der Fall, so ist die Ein-
willigung der genannten Personen zu dem
Tausche mit der im Absk. 1 bezeichneten
Wirkung zu suppliren.
Zu diesem Behusfe ist von den Geyz-
eigenthümern ein nach Art. 11 Abs. 2 und
3 gefertigter Plan nebst Verzeichniß zu
übergeben, und Antrag auf Supplirung
der Einwilligung zu stellen.