Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 15. 
Die sämmrtlichen Verhandlungen sind 
mit Ausschluß jeden Schriftenwechsels un- 
ter Zulassung von Rechesanwälten und 
sachkundigen Beiständen zu führen. 
Artikel 16. 
Das Verfahren in erster Instanz ist 
tax- und stempelfrei. 
Jene Kosten, welche durch ein abweis- 
lich verbeschiedenes Zusammenlegungsproject 
oder durch unbegründete Einsprache veran- 
laßt werden, können nach dem Ermessen 
der Behörde denjenigen zur Last gelegt 
werden, welche das Project beantragt, oder 
die Einsprache erhoben haben. 
Artikel 17. 
Wird in Anwendung der Arrt. 1 bis 
5 dem Antrage entsprochen, so haben die 
widersprechenden Grundeigenthümer zu den 
für Anfertigung der Pläne und Herstellung 
des Tauschunternehmens an Gemeter, 
Sachverständige, Hilfspersonen und an das 
Rentamt erwachsenen Kosten nach Verhält= 
niß der Grundsteuer der in das Tausch- 
Unternehmen gezogenen Grundstücke beizu- 
tragen. 
Derselbe Maßstab wird auch für die 
Antragsteller zur Anwendung gebracht, 
wenn unter denselben keine anderwelitige 
Uebereinkunft besteht. 
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Die Feststellung der Kosten har durch 
die Verwaltungsbehörde zu geschehen. 
Artikel 18. 
Wenn die in Art. 6 Abs. 1 genannten 
Personen sich weigern, zu einem Tausche 
der dort bezeichneten Art ihre Zustimmung 
mit der Wirkung zu geben, daß ihre auf 
dem ausgetauschten Grundstücke bestehen- 
den Rechte auf das eingetauschte Grund- 
stück übergehen, so har vorbehaltlich dessen, 
was in Art. 21 Abs. 2 bestimmt ist, die 
Districtsverwaltungsbehörde, in deren Be- 
zirk das ausgetauschte Grundstück liege, in 
erster — und die vorgesehte Kreisregierung, 
Kammer des Innern, auf eingelegte, an 
eine 30tdgige Nothfrist gebundene Beruf- 
ung nach collegialer Berathung in zweiter 
und letzter Instanz zu entscheiden, ob 
die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 
gegeben seien. 
Ist dies der Fall, so ist die Ein- 
willigung der genannten Personen zu dem 
Tausche mit der im Absk. 1 bezeichneten 
Wirkung zu suppliren. 
Zu diesem Behusfe ist von den Geyz- 
eigenthümern ein nach Art. 11 Abs. 2 und 
3 gefertigter Plan nebst Verzeichniß zu 
übergeben, und Antrag auf Supplirung 
der Einwilligung zu stellen.
	        
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