Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

265 
266 
Steht die Entscheidung daruͤber, ob 
der Consens zu suppliren sei, den Gerichten 
zu, so sind in den Faͤllen der Art. 1 und 
2 die dem Umtausche zustimmenden Grund- 
eigenthümer zur Klage auf Supplirung 
des Consenses vor den Gerichten gegen 
diejenigen dritten Personen berechtigt, die 
bezüglich der Grundstücke der widersprechen- 
den Grundeigenthümer nach Art. 6 Abf. 1 
betheiligt sind. 
Artikel 22. 
Sind bei einem nach Art. 11 ge- 
stellten Antrage Rechte der in Art. 6 
Abs. 1 genannten Personen bethelligt, und 
wird von diesen oder von einzelnen der- 
selben die Ereheilung des Consenses ver- 
weigert, so ist mit dem gegen die wider- 
sprechenden Grundbesitzer gerichteten An- 
trage zugleich der Antrag auf Supplirung 
der Einwilligung gegen diese Personen zu 
verbinden. 
Diese Personen sind zu der Verhand- 
lung unter dem in Art. 20 bestimmten 
Rechtsnachtheile vorzuladen. 
In der Tagsfahrt ist sowohl über den 
Widerspruch der Grundeigenthümer als, 
insoferne die Verwaltungsbehörde zuständig 
ist, über jenen der in Art. 6 Abs. 1 ge- 
nannten Personen zu verhandeln und 
darüber Beschluß zu fassen. 
Ist in Gemäßheit der Art. 13 und 
21 ein Guchtachten erforderlich, so ist das- 
selbe von fünf Sachverständigen zu er- 
holen, welche von sämmrlichen Betheiligten 
mit Einschluß der im Art. 6 Abs. 1 ge- 
nannten Personen durch freiwillige Ueber- 
einkunft, und so weit eine solche nicht zu 
Stande kommt, durch die Verwaltungsbe- 
hörde zu ernennen sind. 
Artikel 23. 
Wird die Einwilligung von der Ver- 
waltungsbehörde oder dem Gerichte fupp- 
lirt, so ist auf Grund des mit der amt- 
lichen Besttigung über die beschrittene 
Rechtskraft versehenen Beschlusses oder 
Urtheils die Uebertragung der Rechte der 
in Art. 6 Abs. 1 genannten Personen von 
dem ausgetauschten auf das eingetauschte 
Grundstück in den öffentlichen Büchern zu 
bewerkstelligen. 
Mit dieser Eintragung erlöschen die 
Rechte der genannten Personen auf den 
ausgetauschten Grundstücken. 
Die Rechte des Pächters und Nust- 
nießers gehen mit der Rechrskraft des Be- 
schlusses oder Urtheils und mir der Besitz= 
einweisung von dem ausgetauschten auf das 
eingetauschte Grundstück über. 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.