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Steht die Entscheidung daruͤber, ob
der Consens zu suppliren sei, den Gerichten
zu, so sind in den Faͤllen der Art. 1 und
2 die dem Umtausche zustimmenden Grund-
eigenthümer zur Klage auf Supplirung
des Consenses vor den Gerichten gegen
diejenigen dritten Personen berechtigt, die
bezüglich der Grundstücke der widersprechen-
den Grundeigenthümer nach Art. 6 Abf. 1
betheiligt sind.
Artikel 22.
Sind bei einem nach Art. 11 ge-
stellten Antrage Rechte der in Art. 6
Abs. 1 genannten Personen bethelligt, und
wird von diesen oder von einzelnen der-
selben die Ereheilung des Consenses ver-
weigert, so ist mit dem gegen die wider-
sprechenden Grundbesitzer gerichteten An-
trage zugleich der Antrag auf Supplirung
der Einwilligung gegen diese Personen zu
verbinden.
Diese Personen sind zu der Verhand-
lung unter dem in Art. 20 bestimmten
Rechtsnachtheile vorzuladen.
In der Tagsfahrt ist sowohl über den
Widerspruch der Grundeigenthümer als,
insoferne die Verwaltungsbehörde zuständig
ist, über jenen der in Art. 6 Abs. 1 ge-
nannten Personen zu verhandeln und
darüber Beschluß zu fassen.
Ist in Gemäßheit der Art. 13 und
21 ein Guchtachten erforderlich, so ist das-
selbe von fünf Sachverständigen zu er-
holen, welche von sämmrlichen Betheiligten
mit Einschluß der im Art. 6 Abs. 1 ge-
nannten Personen durch freiwillige Ueber-
einkunft, und so weit eine solche nicht zu
Stande kommt, durch die Verwaltungsbe-
hörde zu ernennen sind.
Artikel 23.
Wird die Einwilligung von der Ver-
waltungsbehörde oder dem Gerichte fupp-
lirt, so ist auf Grund des mit der amt-
lichen Besttigung über die beschrittene
Rechtskraft versehenen Beschlusses oder
Urtheils die Uebertragung der Rechte der
in Art. 6 Abs. 1 genannten Personen von
dem ausgetauschten auf das eingetauschte
Grundstück in den öffentlichen Büchern zu
bewerkstelligen.
Mit dieser Eintragung erlöschen die
Rechte der genannten Personen auf den
ausgetauschten Grundstücken.
Die Rechte des Pächters und Nust-
nießers gehen mit der Rechrskraft des Be-
schlusses oder Urtheils und mir der Besitz=
einweisung von dem ausgetauschten auf das
eingetauschte Grundstück über.
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