Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 24. 
Die Bestimmungen der Art. 15 und 
Art. 16 Abs. 1 finden in den Fällen der 
Act. 18 bis 23 bei dem Verfahren vor 
den Verwaltungsbehörden erster Instanz 
gleichmaßige Anwendung. 
Die Kosten der Sachverständigen und 
allenfallsige Reisegebühren der Verwaltungs- 
behörden haben die Antragsteller zu tragen, 
soferne nicht die Behörde erhebliche Gründe 
findet, wegen muthwilligen Widerspruchs 
einen Theil der Kosten den Widersprechenden 
zu überbürden. 
III. Absch niet. 
Tax= und Stempel-Plicht. 
Artikel 25. 
Wenn zwei oder mehrere Grundeigen- 
thümer durch Tausch von Grundstücken, 
die der landwirthschaftlichen Benützung 
zugewendet sind, ihren ganzen Grundbesitz 
oder einen Theil desselben behufs günstigerer 
Bewirthschafrung in Zusammenhang bringen, 
so sind für die Beurkundung des Tausch- 
vertrags und für die daraus sich ergeben- 
den Hypothek= Umschreibungen procentable 
Taxen nicht zu erheben, und Gradations- 
stempel nicht anzuwenden. 
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Die Kosten der Ummessung und Be- 
richtigung des Katasterplanes, sodann der 
rentamtlichen Umschreibungen haben die 
Betheiligten zu tragen. 
Eine allenfallsige Geldaufgabe, sowie 
überhaupt jeder Mehrwerth des einge- 
tauschten Grundbesitzes gegenüber dem ver- 
tauschten Besitze unterliegt der procentablen 
Tax= und Stempelgebühr, und gelten für 
die Feststellung dieses Mehrwerthes die Be- 
stimmungen des Art. 29 des Tax-Gesetzes 
vom 283. Mai 1852. 
Bei dem Umtausch von Grundstücken 
in der Pfalz unter den im Abf. 1 festge- 
stellten Voraussetzungen soll nur von der 
Herausgabe oder dem Mehrwerth des 
einen der vertauschten Grundstücke die 
Einregistrirungs-Gebühr nach Vorschrift 
des Art. 69 H. 7 Ziff. 5 des Gesetzes 
vom 22. Primaire VII. erhoben werden. 
Entsteht ein Streit darüber, ob auf 
einen Tausch die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Artikels anwendbar seien, so hat 
die Districtsverwaltungsbehörde, in deren 
Bezirk das ausgetauschte Grundstück liege, 
in erster — und auf binnen 30 Tagen 
einzulegende Berufung die vorgesetzte Kreis- 
Regierung, Kammer des Innern, nach 
collegialer Berathung in zweiter und letzter 
Instanz zu entscheiden.
	        
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