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Artikel 24.
Die Bestimmungen der Art. 15 und
Art. 16 Abs. 1 finden in den Fällen der
Act. 18 bis 23 bei dem Verfahren vor
den Verwaltungsbehörden erster Instanz
gleichmaßige Anwendung.
Die Kosten der Sachverständigen und
allenfallsige Reisegebühren der Verwaltungs-
behörden haben die Antragsteller zu tragen,
soferne nicht die Behörde erhebliche Gründe
findet, wegen muthwilligen Widerspruchs
einen Theil der Kosten den Widersprechenden
zu überbürden.
III. Absch niet.
Tax= und Stempel-Plicht.
Artikel 25.
Wenn zwei oder mehrere Grundeigen-
thümer durch Tausch von Grundstücken,
die der landwirthschaftlichen Benützung
zugewendet sind, ihren ganzen Grundbesitz
oder einen Theil desselben behufs günstigerer
Bewirthschafrung in Zusammenhang bringen,
so sind für die Beurkundung des Tausch-
vertrags und für die daraus sich ergeben-
den Hypothek= Umschreibungen procentable
Taxen nicht zu erheben, und Gradations-
stempel nicht anzuwenden.
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Die Kosten der Ummessung und Be-
richtigung des Katasterplanes, sodann der
rentamtlichen Umschreibungen haben die
Betheiligten zu tragen.
Eine allenfallsige Geldaufgabe, sowie
überhaupt jeder Mehrwerth des einge-
tauschten Grundbesitzes gegenüber dem ver-
tauschten Besitze unterliegt der procentablen
Tax= und Stempelgebühr, und gelten für
die Feststellung dieses Mehrwerthes die Be-
stimmungen des Art. 29 des Tax-Gesetzes
vom 283. Mai 1852.
Bei dem Umtausch von Grundstücken
in der Pfalz unter den im Abf. 1 festge-
stellten Voraussetzungen soll nur von der
Herausgabe oder dem Mehrwerth des
einen der vertauschten Grundstücke die
Einregistrirungs-Gebühr nach Vorschrift
des Art. 69 H. 7 Ziff. 5 des Gesetzes
vom 22. Primaire VII. erhoben werden.
Entsteht ein Streit darüber, ob auf
einen Tausch die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Artikels anwendbar seien, so hat
die Districtsverwaltungsbehörde, in deren
Bezirk das ausgetauschte Grundstück liege,
in erster — und auf binnen 30 Tagen
einzulegende Berufung die vorgesetzte Kreis-
Regierung, Kammer des Innern, nach
collegialer Berathung in zweiter und letzter
Instanz zu entscheiden.