Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 9. 
Muß aus Rücksicht auf den körper. 
lichen oder geistigen Gesundheitszustand 
eines Seraflings die Einzelnhaft nach ärzt= 
lichem Gutrachten für eine Zeit lang unter, 
drochen werden, so finden für diese Zeit die 
Worcchriften des Arrikels 3 auf denfelben 
keine Anwendung. Er ist in das für solche 
Falle bestimmtt gemeinsame Hase“ oder 
Krankenlocal zu verdringen und dort bis 
zu seiner Wiederherstellung oder definitiven 
Entsernung aus der Anstalr (Artikel 11) 
in gerignete Behandlung zu nehmen. 
Artikel to. 
Soweit in den Artikeln 3—9 nicht 
besondere Bestimmungen gegeben ünd, 
richter üch die Behandlung der Steflinge 
nach den Beslimmungen des Stracsgesetz 
buches und der durch das Regierungsblatt, 
beziehunge'weise in dem Amtsöblarte der 
Pfalz, zu veröffentlichenden Hausordnung. 
Artikel 11. 
Ergibe sich während des Strafooll- 
luges, daß ein Sträfling aus Rücksicht 
auf seine Körpers oder Geistesbeschaffenheit 
sich zur Erstehung der Einzelnhaft nicht 
mehr eigne, so ist derselbe, wenn nicht seine 
Verbringung in eine Heilanstalt gedoten 
erscheint, sosort zur Erstehung des Restes 
seiner Straszeit in eine für gemeinsame 
Haft eingerichtete Gefangenanstalt abzu- 
liesern. 
Die hierauf bezugliche Anordnung 
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wird auf Bericht des Worftandes des 
Zellengesngnisses und nach erholtem ärzt 
lichen Gutachren durch das Staats, 
ministerium der Justiz erlassen, vorbehalt 
lich der Befugnih des genannten Vorstan- 
des, die im Artikel 9 dezeichneten Maß- 
regeln einstweilen vorzukehren. 
Artikel 12. 
Die in Einzelnhaft erstandene Straf- 
zeit ist dem Seräfling an der ihm jzuer- 
kannten Strase in dem Verhültnisse an- 
jzurechnen, daß zwei Tage Einzelnhaft drei 
Tagen gewöhnlicher Straszeit gleichgeachter 
werden. Doch findet dieß keine Anwend- 
ung auf die ersten sechs Monate der Einzeln- 
hase, welche dem Stirdflinge lediglich so# 
angerechnet werden, als hätte er sie in ge 
wöhnlicher Strafhaft erstanden. 
Die Zeie, während welcher ein Stras- 
ling in Folge der Bestimmung des Ar- 
tikels 5 zu gemeinsamer Arbeit verwendet 
wird, oder der im Artikel 9 vorgeschriebenen 
Behandlung unterllege, wird als in Einzeln- 
haft erstanden betrachtet. 
Artikel 13. 
Die Auswahl der in die Zellenge- 
füngnisse abzuliesernden Sträflinge aus der 
Zahl der hiezu geeigneten Personen (Ar- 
tikel 1 und 2) hat nach Maßgabe der 
vom Staatsministerium der Justiz hierüber 
zu erlassenden Vorschriften zu geschehen. 
Strflinge, die bereits einen Theil 
ihrer Strafe anderweitig erstanden haben 
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