Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

2683 
berressend, in Besitz genommenen und dem 
Gemeindeverbande von Gmain, im Bezirke 
des Landgerichtes Reichenhall einverleibten 
Gebietstheile, der Spitz am Hallehurm ge- 
nannt, alle daselbst destandenen österreich- 
ischen, das dürgerliche und Strafrecht und 
das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen 
und Strafrechrssachen betreffenden Gesetze, 
sowie die österreichischen Polizei= und 
Finanzverordnungen außer Kraft und Wirk- 
samkeit gesetzt. 
Artikel 2. 
Mit diesem Tage treten in dem ge- 
nannten Gebietstheile in gesetzliche Kraft 
und Wirksamkeit: 
1) das dayerische Landrecht (Codex 
Maximilianeus Civilis) vom Jahre 
1756 und hilfsweise das gemeine 
Recht, die im Kreise Oberbayern 
eingeführten Novellen zum bayer- 
ischen Landrecht und alle weiteren 
für die sieben bayerischen Kreise 
diesseits des Rheins erlassenen all- 
gemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
über Gegenstände des bürgerlichen 
Rechtes, 
die bayerische Gerichtsordnung vom 
Jahre 1753 mit den im Kreise 
Oberbayern eingeführten Novellen, 
die Priormätsordnung vom 1. Junt 
1822 und die weiteren für die sieben 
f 
6) 
7) 
rs- 
bayerischen Kreise diesseits des Rheins 
erlassenen gesetzlichen Bestimmungen 
über das Verfahren in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und über die 
Vorzugsrechre der Gldubiger; 
das dayerische Hypothekengesetz vom 
1. Juni 1822 mit den dazu ge- 
hörigen Instructionen; 
alle Bestimmungen des Gesetzes vom 
1. Juni 1822 über die Einführung des 
Hopothekengesetzes und der Prioritäts= 
ordnung, mit Ausnahme der im F. 1 
dieses Gesetzes ausgesprochenen drei, 
dhrigen Frist; 
die in den sieben bayerischen Kreisen 
diesseits des Rheins geltenden Gesetze 
über Bestrafung von Verbrechen und 
Vergehen und über das Verfahren in 
Strafsachen mit allen in den Regier- 
ungs= und Gesetzblättern erschienenen 
Nachterägen, Erlduterungen und Ab- 
aͤnderungen; 
saͤmmtliche in den Kreisen diesseits 
des Rheins uͤberhaupt und in den 
anderen oberbayerischen Gebietstheilen 
insbesondere bestehenden allgemeinen 
Polizeistraf und anderen Dolizei= 
und Verwaltungzsgesetze; 
sämmtliche in den Kreisen diesseits 
des Rheine und in dem Kreise 
Oberbayerne insbesondere giltigen 
allgemeinen Gesetze und Verord-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.