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berressend, in Besitz genommenen und dem
Gemeindeverbande von Gmain, im Bezirke
des Landgerichtes Reichenhall einverleibten
Gebietstheile, der Spitz am Hallehurm ge-
nannt, alle daselbst destandenen österreich-
ischen, das dürgerliche und Strafrecht und
das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen
und Strafrechrssachen betreffenden Gesetze,
sowie die österreichischen Polizei= und
Finanzverordnungen außer Kraft und Wirk-
samkeit gesetzt.
Artikel 2.
Mit diesem Tage treten in dem ge-
nannten Gebietstheile in gesetzliche Kraft
und Wirksamkeit:
1) das dayerische Landrecht (Codex
Maximilianeus Civilis) vom Jahre
1756 und hilfsweise das gemeine
Recht, die im Kreise Oberbayern
eingeführten Novellen zum bayer-
ischen Landrecht und alle weiteren
für die sieben bayerischen Kreise
diesseits des Rheins erlassenen all-
gemeinen gesetzlichen Bestimmungen
über Gegenstände des bürgerlichen
Rechtes,
die bayerische Gerichtsordnung vom
Jahre 1753 mit den im Kreise
Oberbayern eingeführten Novellen,
die Priormätsordnung vom 1. Junt
1822 und die weiteren für die sieben
f
6)
7)
rs-
bayerischen Kreise diesseits des Rheins
erlassenen gesetzlichen Bestimmungen
über das Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und über die
Vorzugsrechre der Gldubiger;
das dayerische Hypothekengesetz vom
1. Juni 1822 mit den dazu ge-
hörigen Instructionen;
alle Bestimmungen des Gesetzes vom
1. Juni 1822 über die Einführung des
Hopothekengesetzes und der Prioritäts=
ordnung, mit Ausnahme der im F. 1
dieses Gesetzes ausgesprochenen drei,
dhrigen Frist;
die in den sieben bayerischen Kreisen
diesseits des Rheins geltenden Gesetze
über Bestrafung von Verbrechen und
Vergehen und über das Verfahren in
Strafsachen mit allen in den Regier-
ungs= und Gesetzblättern erschienenen
Nachterägen, Erlduterungen und Ab-
aͤnderungen;
saͤmmtliche in den Kreisen diesseits
des Rheins uͤberhaupt und in den
anderen oberbayerischen Gebietstheilen
insbesondere bestehenden allgemeinen
Polizeistraf und anderen Dolizei=
und Verwaltungzsgesetze;
sämmtliche in den Kreisen diesseits
des Rheine und in dem Kreise
Oberbayerne insbesondere giltigen
allgemeinen Gesetze und Verord-