Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

n 
bahn wird tie k. Scaatsschuldenellzungs= 
Commisston ermächtizet, dle durch Arttk.1### 
des Gesetzes vom 25. Auzust 1813 für 
die Ludwi#zgshafen-Berbacher-Eisenbah# be- 
willizte Gewihrleistung eines jährlichen. 
Zinsenertrages von vier vom Hundert auch 
auf das Bau= und Einrichtungecapital für 
die genannten neuei Bahnstrecken und suͤr 
tie Eisenbahnbruͤcke als mit der rfaͤlzischen 
kudwigzsbahn vollstaͤndig vereinigte und 
gleichzeitiz mit dieser an den Staat un- 
entgeltlich heimfallende Zweigbahnen und 
Bestandtheile auszudehnen. 
Artikel 2. 
Für den Fall der Herstellung der 
Eisenbahnen von Speyer nach Germereheim 
und von Homburg- oder Schwarzenacker, 
oder Einsd nach St. Ingbert bis an die 
dortigen 4rarialischen Kohlengruben ist die 
Sctaatsregierung ermächtiger, für Geltend- 
machung des ihr zustehenden Rechtes, nach 
Ablauf der Gewährschaftezeit kas Eiden= 
thum der ofälzischen Ludwizebahn und 
ihrer Zugehörungen durch Vergütung des 
Alagecapitals abzulösen, den Termin um 
fünf und zwanziz Jahre vom Ablaufe der 
Gewährschaftezeit beginnend, hinauezuver: 
legen und zur Crbauung der Homburgs 
St. Ingberter-Bahn eincn unre zinslichen 
und nicht zurückzuerstattenden Zurchuß von 
einhundert al##igtausend Gulden in sechs 
  
gleichen Jahresraten von je 30,000 fl. 
zahlbar und mit dem Jahre der Betriebs, 
eröffnung begindend aus der k. Bergwerks, 
casse von St. Ingbert zu leisten. 
Artikel 3. 
Für den Fall der Herstellung einer 
Eisenbahn von dem Bahe#he# bei Winden 
oder Nohrbach-Steinweller bls an den 
Nh. in bei Maximilians-Au (.4 Verbindung 
mit ciner Ueberfahrtsanstalt für Eisenbahn-- 
wdgen durch die Actiengesellschaft der 
pfälzischen Marimiliansbahn wird tie 
königl. Staaksschuldentilgungs-Commissen 
ermaͤchtiget, die durch Art#ik.l 1 des Geses 
vom 7. Mai 1832 für die Neustadt Lan- 
tauer= WeissenburgerFEisenbahn bewilligte 
Gewährleistung eines jährlichen Zinsen- 
ertragzes von höchstens vier cin halb vom 
Hundert aus dem Bau= und Einrichtungs= 
capuale auch auf das Bau= und Eturichtungs- 
capital für die neue Bahnstrecke und den 
baye ischen Antheil an der Ueberfahrts= 
anstalt als einer mit der pfälzischen Maxi- 
milinobahn vollständig vereinigeen und 
Fleichzeiti) mit di ser an den Staat un- 
entgeltlich heimfallenden Zweigbahn und 
U. berfahrt## anstalt auszudehnen. 
Artikel 4. 
Für den Fal der Herstellung 
a) ei#er Eisenbahn von Kaiserslautern 
g der Hochspeyer durch das Alsenzehal
	        
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