Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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bis an die Landesgrenze bei Kreuz= 
nach, wenn deren Anschluß an 
die Nahebahn gesichert s.in wird, 
und 
b) einer Eisenbahn von Neustadt aH. 
nach Dürkheim durch Actiengesell- 
schaften 
wird die k. Staateschuldentilgungs-Com, 
misson ermächtiget, die Gewährleistung 
eines jährlichen Zinsenertrages von vier 
vom Hundert aus dem Bau“ und Ein- 
richtungscapitale für jede dieser Bahnen, 
vom Tage der Vollendung und Eröffnung 
gerechnet, auf fünf und zwanzlg Jahre zu 
übernehmen, wogegen jedenfalls nach neun 
und neunzig Jahren jede dieser Bahnen 
unentgeltlich dem Staate heimzufallen hat. 
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Als Marimalgröße des Bauauf- 
wandes wird für die Eisenbahn von Kat- 
serslautern oder Hochspey#er durch das 
Alsenzthal bis an die Landesgrenze bii 
Kreuznach die Summe von 7,700, oo fl.; 
für die Eisenbahn von Neustade nach Dürk, 
heim die Summe von 1,450,000 fl. an? 
genommen, und hiefür die Zinsengewähr- 
schaft mit 4% übernommen. 
Aectikel 5. 
Die Miteel zum Vollzuge der in den 
Ae#ikeln 1, 3 und 4 bezeichneten Gewähr. 
schaftsleistungen sind im Falle und nach 
Maßgabe des Bedarses in dem sewelligen 
Budget auszuwersen. 
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861. 
Marx. 
4rhr. v. Schrenk, v. Zwrhl. v. Uermayr. Erhr. v. Mulzer. v. Pfeuser. v. Spies. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der General: S cretaͤt des S:aatdra: ha: 
Scb. v. Kobell. 
30“
	        
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