Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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lichen Wirthschaftsräumen zu eeschaffen, 
welche mit einem Anschlage von zwölf 
Gulden in den Gehalt einzurechnen ist. 
Wenn in den unter Ziffer 1 und 2 be- 
zeichneten Gemeinden dem Schullehrer eine 
Wohnung eingerdumt wird, so darf sie in 
dem Gehalte desselben im ersteren Falle 
nicht höher als zu fünfzig Gulden, im 
zweiten nicht höher als zu fünf und zwan- 
zig Gulden veranschlagt werden. 
In Gemeinden, in denen die Lehrer 
in verschiedene Gehaltsclassen nach dem 
Dienstesalter vorrücken, hat es dabei zu 
verbleiben, wenn der Durchschnitt der Ge- 
haltsclassen den im Absatze 2 bezeichneten 
niedrigsten Gehalt erreicht oder die Ge- 
haltsclassen hienach abgeändert werden. 
Der geringsie Bezug eines Schul- 
verwesers hat den jährlichen Betrag von 
zweihundert fünfzig Gulden zu erreichen 
ohne Einschluß der demselben zu gewähr- 
enden freien Wohnung oder Entschädigung 
hiefür im geringsten jährlichen Betrage 
von fünf und zwanzig Gulden. 
Fuͤrx einen Schulgehilfen sind wenig- 
stens zweihundert Gulden jährlich zu ver- 
abreichen, wovon einhundert zwanzig Gul- 
den die dem Schullehrer für die Ver- 
Postegung des Gehilfen gebührende Ent 
schädigung bilden. 
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Artikel 4. 
Die mit dem Schuldienste verbundenen 
Bezüge, insbesondere die mit dem Schul- 
dienste verbundenen Bezüge als Kirchen- 
diener, Meßner, Cantoren, Chorregenten 
und Organisten werden in die im Arrikel 3 
bestimmten geringsten Gehalte eingerechnet. 
Ebenso wird das Schulgeld da ein- 
gerechner, wo es dem Lehrer als Gehalts- 
theil zugewiesen ist. · 
Etwaige Bezuͤge als Gemeindeschreiber 
oder aus aͤhnlichen Verhaͤltnissen werden 
in den Gehalt nicht eingerechnet. 
Artikel 5. 
Das Schulgeld kommt da zu erheben, 
wo keine Freischule besteht und insoweit 
dasselbe nicht aus anderen Quellen ersetzt 
wird, dasselbe ist fuͤr alle im Schulsprengel 
wohnenden Schulpflichtigen zu entrichten. 
Ausgenommen sind diejenigen, welche eine 
andere nicht in die Classe der deurschen 
Schulen gehörige öffentliche Lehranstal#, 
oder wegen Mangels einer Schule ihrer 
Confession am Wohnorte eine benachbarte 
ihrer Confesston angehbrige deutsche Schule 
besuchen, sowie die Kinder und Waisen der 
Schullehrer. 
Die Gemeinde-Behörde kann Unbe- 
mittelte vom Schulgelde ganz oder theil: 
weise befreien. 
31“
	        
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