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lichen Wirthschaftsräumen zu eeschaffen,
welche mit einem Anschlage von zwölf
Gulden in den Gehalt einzurechnen ist.
Wenn in den unter Ziffer 1 und 2 be-
zeichneten Gemeinden dem Schullehrer eine
Wohnung eingerdumt wird, so darf sie in
dem Gehalte desselben im ersteren Falle
nicht höher als zu fünfzig Gulden, im
zweiten nicht höher als zu fünf und zwan-
zig Gulden veranschlagt werden.
In Gemeinden, in denen die Lehrer
in verschiedene Gehaltsclassen nach dem
Dienstesalter vorrücken, hat es dabei zu
verbleiben, wenn der Durchschnitt der Ge-
haltsclassen den im Absatze 2 bezeichneten
niedrigsten Gehalt erreicht oder die Ge-
haltsclassen hienach abgeändert werden.
Der geringsie Bezug eines Schul-
verwesers hat den jährlichen Betrag von
zweihundert fünfzig Gulden zu erreichen
ohne Einschluß der demselben zu gewähr-
enden freien Wohnung oder Entschädigung
hiefür im geringsten jährlichen Betrage
von fünf und zwanzig Gulden.
Fuͤrx einen Schulgehilfen sind wenig-
stens zweihundert Gulden jährlich zu ver-
abreichen, wovon einhundert zwanzig Gul-
den die dem Schullehrer für die Ver-
Postegung des Gehilfen gebührende Ent
schädigung bilden.
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Artikel 4.
Die mit dem Schuldienste verbundenen
Bezüge, insbesondere die mit dem Schul-
dienste verbundenen Bezüge als Kirchen-
diener, Meßner, Cantoren, Chorregenten
und Organisten werden in die im Arrikel 3
bestimmten geringsten Gehalte eingerechnet.
Ebenso wird das Schulgeld da ein-
gerechner, wo es dem Lehrer als Gehalts-
theil zugewiesen ist. ·
Etwaige Bezuͤge als Gemeindeschreiber
oder aus aͤhnlichen Verhaͤltnissen werden
in den Gehalt nicht eingerechnet.
Artikel 5.
Das Schulgeld kommt da zu erheben,
wo keine Freischule besteht und insoweit
dasselbe nicht aus anderen Quellen ersetzt
wird, dasselbe ist fuͤr alle im Schulsprengel
wohnenden Schulpflichtigen zu entrichten.
Ausgenommen sind diejenigen, welche eine
andere nicht in die Classe der deurschen
Schulen gehörige öffentliche Lehranstal#,
oder wegen Mangels einer Schule ihrer
Confession am Wohnorte eine benachbarte
ihrer Confesston angehbrige deutsche Schule
besuchen, sowie die Kinder und Waisen der
Schullehrer.
Die Gemeinde-Behörde kann Unbe-
mittelte vom Schulgelde ganz oder theil:
weise befreien.
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