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und Bereine bezeichneten Handlungen sind
Polizeiübertretungen, die in Art. 21 und
22 bezeichneten Vergehen. Wird jedoch
in den letzteren Fdllen wegen Vorhanden=
seins mildernder Umstände auf Geldstrafe
erkannt, so nimmt die Handlung mit der
Verurtheilung die Natur einer Uebertret
ung an.
Artikel 11.
An die Stelle der in Art. 39 Abs.
2 des Gesetzes zum Schutze gegen den
Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850
angedrohten Geldstrafe bis zu zweihundert
Gulden tritt eine solche bis zu hundert
und fünfzig Gulden.
Die in den Art. 37—41 und 43—48
des so eben angeführten Gesetzes vorgesehenen
Handlungen sind Polizeiübertretungen.
Artikel 12.
Die in Art. 13 des Gesetzes vom
4. Mai 1851 über das Einschreiten der
bewaffneten Macht zur Erhaltung der ge-
setzlichen Ordnung bezeichnete Handlung
ist Polizeiübertretung und in Zukunft mit
Arrest bis zu vierzehn Tagen oder an Geld
bis zu fünfzig Gulden zu bestrasen. Die
übrigen in dem angeführten Gesetze vorge-
sehenen Handlungen sind Vergehen.
Artikel 13.
Die in Art. 7 des Gesetzes vom 1.
Juli 1856, die Abgaben von den Berg-
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werken diesseits des NMheines betressend,
bezeichnete Handlung ist Vergehen und mit
einer dem vierfachen Betrage des beab-
sichtigten Gewinnes enesprechenden Geld-
strafe zu belegen, soferne nicht in Gemäß-
heit anderer geseblichen Bestimmungen
eine schwerere Strase verwirkt ist.
Anstatt der in Art. 96 des in der
Pfalz geltenden Gesetzes vom 21. Aoril
1810, die Bergwerke betreffend, ange-
drohten Strafen ist auf Geldstrafe bis zu
dreihundert Gulden, womit im Wieder-
holungsfalle Gefängniß bis zu einem Jahre
verbunden werden kann, zu erkennen, und
die betreffenden Zuwiderhandlungen find
Vergehen.
Artikel 14.
Anstatt der in Art. 5 des in der
Pfalz geltenden Konsularbeschlusses vom
17. Prairial IX. (16. Juni 1801) gegen
Postdefraudationen angedrohten Strafe hat
Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Gulden
oder Arrest bis zu acht Tagen einzutreten,
und die Handlung ist Polizeiübertretung.
Artikel 15.
Anstatt der in den Art. 1 und 2 des
in der Pfalz geltenden Dekretes vom 4.
Mai 1812, die Bestrafung der Jagdaus-=
übung ohne Erlaubnißschein betreffend, an-
gedrohten Strasen ist auf Geldstrafe bis
zu fünf und zwanzig Gulden zu erkennen,