Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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und Bereine bezeichneten Handlungen sind 
Polizeiübertretungen, die in Art. 21 und 
22 bezeichneten Vergehen. Wird jedoch 
in den letzteren Fdllen wegen Vorhanden= 
seins mildernder Umstände auf Geldstrafe 
erkannt, so nimmt die Handlung mit der 
Verurtheilung die Natur einer Uebertret 
ung an. 
Artikel 11. 
An die Stelle der in Art. 39 Abs. 
2 des Gesetzes zum Schutze gegen den 
Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850 
angedrohten Geldstrafe bis zu zweihundert 
Gulden tritt eine solche bis zu hundert 
und fünfzig Gulden. 
Die in den Art. 37—41 und 43—48 
des so eben angeführten Gesetzes vorgesehenen 
Handlungen sind Polizeiübertretungen. 
Artikel 12. 
Die in Art. 13 des Gesetzes vom 
4. Mai 1851 über das Einschreiten der 
bewaffneten Macht zur Erhaltung der ge- 
setzlichen Ordnung bezeichnete Handlung 
ist Polizeiübertretung und in Zukunft mit 
Arrest bis zu vierzehn Tagen oder an Geld 
bis zu fünfzig Gulden zu bestrasen. Die 
übrigen in dem angeführten Gesetze vorge- 
sehenen Handlungen sind Vergehen. 
Artikel 13. 
Die in Art. 7 des Gesetzes vom 1. 
Juli 1856, die Abgaben von den Berg- 
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werken diesseits des NMheines betressend, 
bezeichnete Handlung ist Vergehen und mit 
einer dem vierfachen Betrage des beab- 
sichtigten Gewinnes enesprechenden Geld- 
strafe zu belegen, soferne nicht in Gemäß- 
heit anderer geseblichen Bestimmungen 
eine schwerere Strase verwirkt ist. 
Anstatt der in Art. 96 des in der 
Pfalz geltenden Gesetzes vom 21. Aoril 
1810, die Bergwerke betreffend, ange- 
drohten Strafen ist auf Geldstrafe bis zu 
dreihundert Gulden, womit im Wieder- 
holungsfalle Gefängniß bis zu einem Jahre 
verbunden werden kann, zu erkennen, und 
die betreffenden Zuwiderhandlungen find 
Vergehen. 
Artikel 14. 
Anstatt der in Art. 5 des in der 
Pfalz geltenden Konsularbeschlusses vom 
17. Prairial IX. (16. Juni 1801) gegen 
Postdefraudationen angedrohten Strafe hat 
Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Gulden 
oder Arrest bis zu acht Tagen einzutreten, 
und die Handlung ist Polizeiübertretung. 
Artikel 15. 
Anstatt der in den Art. 1 und 2 des 
in der Pfalz geltenden Dekretes vom 4. 
Mai 1812, die Bestrafung der Jagdaus-= 
übung ohne Erlaubnißschein betreffend, an- 
gedrohten Strasen ist auf Geldstrafe bis 
zu fünf und zwanzig Gulden zu erkennen,
	        
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