und die Handlung hat die Eigenschaft
einer Polizeiuͤbertretung. Art. 3 des ge-
nannten Dekrets ist aufgehoben.
Jeder, der wegen Michtlösung eines
Erlaubnißscheines bestraft wird, soll außer
der gesetzlichen Strafe noch zur Zahlung
einer dem Dreise des Erlaubnißscheines
Fleichkommenden Summe verurtheilt werden.
Artikel 16.
Anstatt der in den 5H. 4 lit. b und
e, 6 lit. d, g, b und k, 13, 14, (5, 16
und 17 der in der Pfalz geltenden Jagd-
verordnung vom 21. September 1815 an-
gedrohten Geldstrafen ist auf Geldstrafe
bis zu fünf und zwanzig Gulden zu er-
kennen. Die in diesen Paragraphen vor-
gesehenen Handlungen sind Polizeiübertret=
ungen.
Anstatt der in . 9 der Jagdverord-
nung angedrohten Strafen ist auf Geld-
strafe bis zu fünf und zwanzig Gulden,
wenn aber der Beschuldigte bereits früher
wegen Jagdfrevels oder Wilddiebstahls
verurtheilt, oder wenn der Jagdfrevel bei
Nachte oder an einem Sonn; oder Feier=
tage oder während der Seß= und Hegezeit
begangen worden ist, auf Geldstrafe bis
zu fünfzig Gulden oder auf Arrest bis zu
vierzehn Tagen zu erkennen. In weiteren
Straffällen tritt Gesängniß bis zu drei
284
Monaten oder Geldstrase bis zu zweihun-
dert Gulden ein.
Anstatt der in F. 10 der Jagdverord=
nung angedrohten Strafen ist dann, wenn
der Beschuldigte früher noch nicht wegen
Jagdfrevels oder Wilddiebstahls bestrafr
worden ist, auf Arrest bis zu vierzehn
Tagen oder Geldstrase bis zu fünfzig
Gulden, andernfalls auf Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder Geldstrase bis zu drei-
hundert Gulden zu erkennen.
Die in den Absätzen 2 und 3 bezeich-
neten Handlungen find je nach Art und
Größe der angedrohten Strafen Vergehen
oder nach den allgemeinen Bestimmungen
des Strafgesetzbuches zu beurhheilende
Uebertretungen.
Die in H. 18 der Jagdverordnung vor-
gesehenen Falle sind nach Art. 70 des
Polizeistrasgesetzbuches, die in §. 20 vorge-
sehenen nach den Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches zu beurtheilen.
Die in der Jagdverordnung erwähnten
Pfandgebühren sind aufgehoben.
An den Bestimmungen über Konfis=
kation der Gewehre, beziehungsweise Er-
legung des Werthes derselben, wird nichts
geändert.
Artikel 17.
Wo beslehende Gesehze oder Verord-
nungen auf Bestimmungen des bisherigen