Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

und die Handlung hat die Eigenschaft 
einer Polizeiuͤbertretung. Art. 3 des ge- 
nannten Dekrets ist aufgehoben. 
Jeder, der wegen Michtlösung eines 
Erlaubnißscheines bestraft wird, soll außer 
der gesetzlichen Strafe noch zur Zahlung 
einer dem Dreise des Erlaubnißscheines 
Fleichkommenden Summe verurtheilt werden. 
Artikel 16. 
Anstatt der in den 5H. 4 lit. b und 
e, 6 lit. d, g, b und k, 13, 14, (5, 16 
und 17 der in der Pfalz geltenden Jagd- 
verordnung vom 21. September 1815 an- 
gedrohten Geldstrafen ist auf Geldstrafe 
bis zu fünf und zwanzig Gulden zu er- 
kennen. Die in diesen Paragraphen vor- 
gesehenen Handlungen sind Polizeiübertret= 
ungen. 
Anstatt der in . 9 der Jagdverord- 
nung angedrohten Strafen ist auf Geld- 
strafe bis zu fünf und zwanzig Gulden, 
wenn aber der Beschuldigte bereits früher 
wegen Jagdfrevels oder Wilddiebstahls 
verurtheilt, oder wenn der Jagdfrevel bei 
Nachte oder an einem Sonn; oder Feier= 
tage oder während der Seß= und Hegezeit 
begangen worden ist, auf Geldstrafe bis 
zu fünfzig Gulden oder auf Arrest bis zu 
vierzehn Tagen zu erkennen. In weiteren 
Straffällen tritt Gesängniß bis zu drei 
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Monaten oder Geldstrase bis zu zweihun- 
dert Gulden ein. 
Anstatt der in F. 10 der Jagdverord= 
nung angedrohten Strafen ist dann, wenn 
der Beschuldigte früher noch nicht wegen 
Jagdfrevels oder Wilddiebstahls bestrafr 
worden ist, auf Arrest bis zu vierzehn 
Tagen oder Geldstrase bis zu fünfzig 
Gulden, andernfalls auf Gefängniß bis zu 
sechs Monaten oder Geldstrase bis zu drei- 
hundert Gulden zu erkennen. 
Die in den Absätzen 2 und 3 bezeich- 
neten Handlungen find je nach Art und 
Größe der angedrohten Strafen Vergehen 
oder nach den allgemeinen Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches zu beurhheilende 
Uebertretungen. 
Die in H. 18 der Jagdverordnung vor- 
gesehenen Falle sind nach Art. 70 des 
Polizeistrasgesetzbuches, die in §. 20 vorge- 
sehenen nach den Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuches zu beurtheilen. 
Die in der Jagdverordnung erwähnten 
Pfandgebühren sind aufgehoben. 
An den Bestimmungen über Konfis= 
kation der Gewehre, beziehungsweise Er- 
legung des Werthes derselben, wird nichts 
geändert. 
Artikel 17. 
Wo beslehende Gesehze oder Verord- 
nungen auf Bestimmungen des bisherigen
	        
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