339
Artikel 24.
Gegen jedes Erkenntniß, welches über
die Unterbringung eines Angeschuldigten,
der zur Zeit der That das 16. Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt hatte, in einer Er-
ziehungsanstalt für verwahrloste jugendliche
ersonen entscheidet, steht dem Staatsan-
walte, dem Angeschuldigten und derjenigen
Herson, welche das Recht der Erziehung
des letzteren hat, das Rechtsmittel der Be-
rufung beziehungsweise der NRichrigkeitsbe-
schwerde zu. Ist das Erkenntniß gelegen-
heitlich der Einstellung des Verfahrens in
geheimer Sitzung erlassen worden, so läuft
dem Angeschuldigten und demjenigen, dem
das Recht der Erziehung desselben zusteht,
für die Anmeldung der Berufung be-
ziehungsweise der Nichtigkeitsbeschwerde
auch in diesem Falle eine Frist von drei
Tagen, von dem Tage an gerechnet, an
welchem ihm das Erkenntniß eröffnet
wurde. Ein Recht des Einspruches besteht
in diesem Falle nicht.
Artikel 25.
Die Strafbarkeit einer Handlung,
welche vor dem in Art. 1 bezeichneten Tage
begangen wurde, aber erst an oder nach
diesem Tage zur Aburtheilung kömmt, wird
vorbehaltlich der unten (Art. 66) bezuüglich
der Ehrenkränkungen gegebenen besonderen
Vorschrift nach den Bestimmungen der
340
neuen Strafgesetbücher bezlehungsweise des
gegenwärtigen Einfährungsgesebes beureheilt,
es sei denn, daß die früher einschlágigen
Gesehe oder Verordnungen eine mildere
Strafbestimmung enthalten, in welchem
Falle diese zur Anwendung zu kommen
hat. »
Ist es zweifelhaft, ob die Handlung
vor dem oben bezeichneten Tage begangen
worden sei, so ist bei der Entscheidung das
mildere Geselz anzuwenden.
War die Handlung zur Zeit ihrer
Veruͤbung mit einer Strafe bedroht, welche
unter den in den neuen Strafgesetzbuͤchern
aufgefuͤhrten Strafgattungen nicht mehr
vorkoͤmmt, so ist, wenn die genannten Ge-
setzbuͤcher eine mildere Strafe festsetzen, auf
diese, andernfalls aber auf diejenige Strafe
zu erkennen, welche der fruͤher angedrohten
nach dem nunmehr geltenden Strafsysteme
zunaͤchst entspricht. Insbesondere hat an
die Stelle des Verlustes der staatsbürger-
lichen Rechte (code penal. Art. 8 Ziff. 3)
Gefängniß bis zu drei Monaten mit den
in Art. 28 des neuen Sctrafgesetzbuches be-
zeichneten Straffolgen, — an die Stelle
des Strafarbeitshauses (Strafgesetzbuch vom
Jahre 1813, Theil I. Art. 4 Ziff. IV.)
Gefängniß nicht unter einem Jahre und
in Fällen, wo Strafarbeitehaus nicht unter
vier Jahren angedrohr ist, Zuchthausstrafe
bis zu acht Jahren, — an die Sielle der