Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 24. 
Gegen jedes Erkenntniß, welches über 
die Unterbringung eines Angeschuldigten, 
der zur Zeit der That das 16. Lebensjahr 
noch nicht zurückgelegt hatte, in einer Er- 
ziehungsanstalt für verwahrloste jugendliche 
ersonen entscheidet, steht dem Staatsan- 
walte, dem Angeschuldigten und derjenigen 
Herson, welche das Recht der Erziehung 
des letzteren hat, das Rechtsmittel der Be- 
rufung beziehungsweise der NRichrigkeitsbe- 
schwerde zu. Ist das Erkenntniß gelegen- 
heitlich der Einstellung des Verfahrens in 
geheimer Sitzung erlassen worden, so läuft 
dem Angeschuldigten und demjenigen, dem 
das Recht der Erziehung desselben zusteht, 
für die Anmeldung der Berufung be- 
ziehungsweise der Nichtigkeitsbeschwerde 
auch in diesem Falle eine Frist von drei 
Tagen, von dem Tage an gerechnet, an 
welchem ihm das Erkenntniß eröffnet 
wurde. Ein Recht des Einspruches besteht 
in diesem Falle nicht. 
Artikel 25. 
Die Strafbarkeit einer Handlung, 
welche vor dem in Art. 1 bezeichneten Tage 
begangen wurde, aber erst an oder nach 
diesem Tage zur Aburtheilung kömmt, wird 
vorbehaltlich der unten (Art. 66) bezuüglich 
der Ehrenkränkungen gegebenen besonderen 
Vorschrift nach den Bestimmungen der 
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neuen Strafgesetbücher bezlehungsweise des 
gegenwärtigen Einfährungsgesebes beureheilt, 
es sei denn, daß die früher einschlágigen 
Gesehe oder Verordnungen eine mildere 
Strafbestimmung enthalten, in welchem 
Falle diese zur Anwendung zu kommen 
hat. » 
Ist es zweifelhaft, ob die Handlung 
vor dem oben bezeichneten Tage begangen 
worden sei, so ist bei der Entscheidung das 
mildere Geselz anzuwenden. 
War die Handlung zur Zeit ihrer 
Veruͤbung mit einer Strafe bedroht, welche 
unter den in den neuen Strafgesetzbuͤchern 
aufgefuͤhrten Strafgattungen nicht mehr 
vorkoͤmmt, so ist, wenn die genannten Ge- 
setzbuͤcher eine mildere Strafe festsetzen, auf 
diese, andernfalls aber auf diejenige Strafe 
zu erkennen, welche der fruͤher angedrohten 
nach dem nunmehr geltenden Strafsysteme 
zunaͤchst entspricht. Insbesondere hat an 
die Stelle des Verlustes der staatsbürger- 
lichen Rechte (code penal. Art. 8 Ziff. 3) 
Gefängniß bis zu drei Monaten mit den 
in Art. 28 des neuen Sctrafgesetzbuches be- 
zeichneten Straffolgen, — an die Stelle 
des Strafarbeitshauses (Strafgesetzbuch vom 
Jahre 1813, Theil I. Art. 4 Ziff. IV.) 
Gefängniß nicht unter einem Jahre und 
in Fällen, wo Strafarbeitehaus nicht unter 
vier Jahren angedrohr ist, Zuchthausstrafe 
bis zu acht Jahren, — an die Sielle der
	        
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