Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Unterläßt Jemand innerhalb der da- 
für besiimmten Frist dasjenige zu thun, 
was ihm durch eine Verfügung der in 
Abs. 1 bezeichneten Art durch die Polizei- 
behörde auferlegt ist, so ist letztere befugt, 
diese Handlung auf Kosten des Ungehorsamen 
vornehmen zu lassen und den von ihr fest- 
gestellten Kostenaufvand vorbehaltlich der 
Verpflichtung zum Schadensersatze nach den 
gesetzlichen Bestimmungen über Beitreibung 
von Untersuchungskesten, in der Pfalz auf 
dem Wege des administrativen Zwangsvoll- 
zugo zu erheben. 
Gegen die Androhung oder Vorkehr-= 
ung der nach Maßgabe des gegenwärtigen 
Artikels zuléssigen Vollzugsmaßregeln ist 
Beschwerde an die höheren Stellen zulässig. 
In dringenden Fällen haben solche Be- 
schwerden keine aufschiebende Wirkung. 
Die von einer Gemeindebehörde in 
ihrer Eigenschaft als Polizeibehörde ver- 
hängten Ungehorsamestrasen fließen in die 
Kasse der betreffenden Gemeinde. 
Arctikel 29. 
Für die Anwendung des Art. 28 find 
den Gesetzen nicht allein die zur Zeit be- 
siehenden giltigen Verordnungen, sondern 
auch diesenigen Verordnungen gleichgestellt, 
welche kunstig zu einem Gesetze auf den 
Grund eines in diesem enthaltenen Vorbe- 
haltes erlassen werden. 
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Dasselbe gilt von Verordnungen, 
welche künftig zum Zwecke der Revision 
einer dermalen bestehenden giletgen Ber- 
ordnung erlassen werden, insoweit diese 
lehtere nicht unter Zustimmung des Land- 
tages zu Stande gekommen ist oder sonst 
die Natur eines Gesetzes an sich trägt. 
Die Bestimmungen der Art. 36 und 
39 des Polizeistrafgesetzbuches finden auch 
auf gegenwärtigen Artikel Anwendung. 
Arrikel 30. 
Enthälr ein Specialgesetz eine Mehr- 
heit von Anordnungen und itt in demselben 
nur die Uebertretung eines Theiles der ge- 
troffenen Anordnungen unter Strafe ge- 
stellt, so sinder Art. 28 auf die Uebertret“ 
ung der nicht mit Strafe bedrohten An- 
ordnungen dieses Gesetzes Anwendung. 
Enthält dagegen in Fäallen, wo das 
Pelizeistrafgesetzbuch auf Verordnungen Be- 
zug nimmt, eine Berordnung eine Mehr- 
heit von Anordnungen und ist in der be- 
treffenden Verordnung nur die Uebertret= 
ung eines Theiles der getroffenen Anord- 
nungen unter Strafe gestellt, so finder 
Art. 28 auf die Uebertretung der nicht 
unter Strafe gestellten Anordnungen dieser 
Verordnung so wenig als auf die übrigen 
in derselben enthaltenen Anordnungen An- 
wendung.
	        
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