Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Besondere Bestimmungen. 
I. Zuständigkeit und allgemeine Be- 
stimmungen über das Verfahren in 
Strafsachen. 
Artikel 31. 
Die Schwurgerichte urtheilen über alle 
Verbrechen und über diejenigen Vergehen, 
welche mittels eines Preßerzeugnisses (Art. 
8 Abs. 1 des Strasgesetzbuches) begangen 
werden. 
Alle übrigen Vergehen werden von 
den Bezirksgerichten in Senaten, welche 
einschlüssig des Vorstandes mit drei Rich- 
tern besetzt sind, in erster, und von den 
Appellarionsgerichten in Senaten, welche 
einschlüssig des Vorstandes mit fünf 
Richtern besetzt sind, in zweiter Instanz 
abgeurtheilt. 
Die Uebertretungen werden, insoweit 
nicht im gegenwärtigen Gesetze Ausnahmen 
gemacht sind, in erster Instanz durch die 
Einzelnrichter, in zweiter durch die Be- 
zirksgerichte in Senaten, welche einschlüssig 
des Borstandes mit drei Nichtern besetzt 
sind, abgeurtheilt. 
Diejenigen Uebertretungen, welche mit 
einer das in Art. 20 und 26 des Straf- 
gesetzbuches und in Art. 5 und 6 des Po- 
lizeistrafgesetzbuches bestimmte höchste Maß 
üborsteigenden Serafe bedroht sind, werden 
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in erster Instanz von den Bezieksgerichten, 
in zweiter Instanz von den Afpellations= 
gerichten und zwar ganz in der für die 
Behandlung der Vergehensfälle vorge- 
schriebenen Weise abgeurtheilt. " 
Das Oberappellationsgericht bildet in 
allen Verbrechens-, Vergehens= und Ueber- 
tretungssachen den Kassationshof für das 
ganze Königreich. 
Bei den Einzelngerichten in den 
Landestheilen diesseits des Rheins werden 
die Geschäfte der Staatsanwaltschaft ent- 
weder von besonders hiefür ernannten 
staatsanwaltschaftlichen Beamten oder 
Functiondren oder von denjenigen Staats- 
oder Gemeindebediensteren, welche damit von 
den einschlägigen Staatsministerien, und 
zwar insoweit, als es sich um Verwendung 
von Gemeindebediensteten handelt, nach vor- 
heriger Vereinbarung mit der betreffenden 
Gemeinde, beauftragt sind, unter Aufsicht 
und Leitung der an den betreffenden Be- 
zirks= und Obergerichten aufgestellten Staats- 
anwälte versehen. 
An der Zuständigkeit und Einrichtung 
der Forststrafgerichte des diesseitigen Bayerns 
und der Pfalz sowie an dem bei diesen 
Gerichten bestehenden Verfahren wird durch 
das gegenwärtige Gesetz nichts gedndert. 
Soweit das gegenwärtige Gesetz in 
Betreff des Verfahrens keine besonderen
	        
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