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Besondere Bestimmungen.
I. Zuständigkeit und allgemeine Be-
stimmungen über das Verfahren in
Strafsachen.
Artikel 31.
Die Schwurgerichte urtheilen über alle
Verbrechen und über diejenigen Vergehen,
welche mittels eines Preßerzeugnisses (Art.
8 Abs. 1 des Strasgesetzbuches) begangen
werden.
Alle übrigen Vergehen werden von
den Bezirksgerichten in Senaten, welche
einschlüssig des Vorstandes mit drei Rich-
tern besetzt sind, in erster, und von den
Appellarionsgerichten in Senaten, welche
einschlüssig des Vorstandes mit fünf
Richtern besetzt sind, in zweiter Instanz
abgeurtheilt.
Die Uebertretungen werden, insoweit
nicht im gegenwärtigen Gesetze Ausnahmen
gemacht sind, in erster Instanz durch die
Einzelnrichter, in zweiter durch die Be-
zirksgerichte in Senaten, welche einschlüssig
des Borstandes mit drei Nichtern besetzt
sind, abgeurtheilt.
Diejenigen Uebertretungen, welche mit
einer das in Art. 20 und 26 des Straf-
gesetzbuches und in Art. 5 und 6 des Po-
lizeistrafgesetzbuches bestimmte höchste Maß
üborsteigenden Serafe bedroht sind, werden
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in erster Instanz von den Bezieksgerichten,
in zweiter Instanz von den Afpellations=
gerichten und zwar ganz in der für die
Behandlung der Vergehensfälle vorge-
schriebenen Weise abgeurtheilt. "
Das Oberappellationsgericht bildet in
allen Verbrechens-, Vergehens= und Ueber-
tretungssachen den Kassationshof für das
ganze Königreich.
Bei den Einzelngerichten in den
Landestheilen diesseits des Rheins werden
die Geschäfte der Staatsanwaltschaft ent-
weder von besonders hiefür ernannten
staatsanwaltschaftlichen Beamten oder
Functiondren oder von denjenigen Staats-
oder Gemeindebediensteren, welche damit von
den einschlägigen Staatsministerien, und
zwar insoweit, als es sich um Verwendung
von Gemeindebediensteten handelt, nach vor-
heriger Vereinbarung mit der betreffenden
Gemeinde, beauftragt sind, unter Aufsicht
und Leitung der an den betreffenden Be-
zirks= und Obergerichten aufgestellten Staats-
anwälte versehen.
An der Zuständigkeit und Einrichtung
der Forststrafgerichte des diesseitigen Bayerns
und der Pfalz sowie an dem bei diesen
Gerichten bestehenden Verfahren wird durch
das gegenwärtige Gesetz nichts gedndert.
Soweit das gegenwärtige Gesetz in
Betreff des Verfahrens keine besonderen