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bei dem einschlägigen Einzelngerichte zur
weiteren Behandlung abzugeben.
Das Gleiche gilt von allen wegen Ue-
bertretungen geführten Untersuchungen,
welche an dem bezeichneten Tage noch bei
Peolizeibehörden anhängig sind. Ist in
einer solchen Untersuchungssache bereirs das
Erkenneniß erster Instanz von der Polizei-
behörde gesällt, so kommt die Aburtheilung
in zweiter Instanz dem betreffenden Be-
zirksgerichte zu. Die Berufung kann in
diesem Falle innerhalb der nach der bis-
berigen Gesetzgebung bestehenden Frist so-
wohl bei der Behörde, welche das Erkennt-
niß gefällt hat, als bei dem nunmehr in
der Sache zuständigen Einzelurichter ange-
meldet und aucageführt werden.
Artikel 36.
Die den Vorschriften der Art. 31—35
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere die Art. 137—143, 166—171,
179, 553—599 des in der Pfalz gelten-
den Strafproceßgesetzbucheo sammt den da-
zu gehörigen Gesetzen und Verordnungen
sind aufgehoben.
Artikel 37.
Die Entscheidung der in F. 88 der
Instruktion für die Polizeidirektionen der
Städte vom 24. September 1808 ange-
führten Streitigkeiten, welche in den Landes=
theilen diesseits des Rheins dermalen den
Landgerichten als Polizeibehörden, der Po-
lizeidirektion München und den Magistraten
der unmittelbaren Städre zustehr, geht in-
soweit, alo es sich um Civilrechtsfragen
handelt, auf die Civilgerichte über.
II. Untersuchungshaft.
Artikel 38.
Sobald sich gegen Jemanden wegen
eines mit Todesstrafe oder mit Zuchthaus-
strase von mehr als acht Jahren bedrohten
Verbrechens dringender Verdacht ergibt, ist
er in Untersuchungshaft zu bringen.
Artikel 39.
Wenn das Alopellationsgericht nach
durchgeführter Voruntersuchung Anklage
und Verweisung vor das Schwurgericht
erkennt, weil sich genügende Verdachts-
gründe wegen eines Verbrechens gegen eine
bestimmte Person ergeben haben, so verfügt
es zugleich die sofortige Verhaftung des
auf freiem Fuße befindlichen Angeschuldig-
ten, und zwar selbst in dem Falle, daß
während der Voruntersuchung dessen Frei-
lassung mit oder ohne Sicherheit angeord-
net worden ist.
Artikel 40.
Außer den Fällen der Art. 38 und
39 findet in der Regel Untersuchungehaft
nicht statt gegen Inländer, welche im König-
reiche ihren ordentlichen Wohnsitz haben und