Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

354 
352 
——. 
bei dem einschlägigen Einzelngerichte zur 
weiteren Behandlung abzugeben. 
Das Gleiche gilt von allen wegen Ue- 
bertretungen geführten Untersuchungen, 
welche an dem bezeichneten Tage noch bei 
Peolizeibehörden anhängig sind. Ist in 
einer solchen Untersuchungssache bereirs das 
Erkenneniß erster Instanz von der Polizei- 
behörde gesällt, so kommt die Aburtheilung 
in zweiter Instanz dem betreffenden Be- 
zirksgerichte zu. Die Berufung kann in 
diesem Falle innerhalb der nach der bis- 
berigen Gesetzgebung bestehenden Frist so- 
wohl bei der Behörde, welche das Erkennt- 
niß gefällt hat, als bei dem nunmehr in 
der Sache zuständigen Einzelurichter ange- 
meldet und aucageführt werden. 
Artikel 36. 
Die den Vorschriften der Art. 31—35 
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, 
insbesondere die Art. 137—143, 166—171, 
179, 553—599 des in der Pfalz gelten- 
den Strafproceßgesetzbucheo sammt den da- 
zu gehörigen Gesetzen und Verordnungen 
sind aufgehoben. 
Artikel 37. 
Die Entscheidung der in F. 88 der 
Instruktion für die Polizeidirektionen der 
Städte vom 24. September 1808 ange- 
führten Streitigkeiten, welche in den Landes= 
theilen diesseits des Rheins dermalen den 
Landgerichten als Polizeibehörden, der Po- 
lizeidirektion München und den Magistraten 
der unmittelbaren Städre zustehr, geht in- 
soweit, alo es sich um Civilrechtsfragen 
handelt, auf die Civilgerichte über. 
II. Untersuchungshaft. 
Artikel 38. 
Sobald sich gegen Jemanden wegen 
eines mit Todesstrafe oder mit Zuchthaus- 
strase von mehr als acht Jahren bedrohten 
Verbrechens dringender Verdacht ergibt, ist 
er in Untersuchungshaft zu bringen. 
Artikel 39. 
Wenn das Alopellationsgericht nach 
durchgeführter Voruntersuchung Anklage 
und Verweisung vor das Schwurgericht 
erkennt, weil sich genügende Verdachts- 
gründe wegen eines Verbrechens gegen eine 
bestimmte Person ergeben haben, so verfügt 
es zugleich die sofortige Verhaftung des 
auf freiem Fuße befindlichen Angeschuldig- 
ten, und zwar selbst in dem Falle, daß 
während der Voruntersuchung dessen Frei- 
lassung mit oder ohne Sicherheit angeord- 
net worden ist. 
Artikel 40. 
Außer den Fällen der Art. 38 und 
39 findet in der Regel Untersuchungehaft 
nicht statt gegen Inländer, welche im König- 
reiche ihren ordentlichen Wohnsitz haben und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.