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außerdem entweder im Besitze hinreichender
liegender Gründe sich befinden, ein ordent=
liches Gewerbe selbsiständig betreiben, ein
hinreichendes Einkommen versteuern, odet
im Dienste des Sctaates, der Kirche, einer
Gemeinde oder einer öffentlichen Korporation
ständig angestellt sind oder dem Stande
der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsboten
oder praktischen Aerzte angehören.
Auenahmsweise ist bei solchen Per-
sonen wegen geringerer als der im Art. 38
bezeichneten Verbrechen, sowie wegen Ver-
gehen, welche mit Gefängnißstrafe von
mehr als einem Jahre bedroht sind, Unter-
suchungshaft zulässig:
1) wenn sie die Flucht ergriffen oder
Anstalten zur Flucht gemacht haben
oder nach vorliegenden besonderen
Umständen ihre Flucht mit Grund
zu besorgen ist;
wenn sie auf schrifeliche Vorladung
vor dem Untersuchungseichter nicht
erschienen ind und auch keine ge-
nügende Enrschuldigung vorgebracht
haben;
2
–
3
wenn sie auf eine die Ermittlung
der Wahrheit hindernde Art auf
JZeugen oder Milbeschuldigte einge-
wirkt heben;
4
wenn see bereits früher in eine Ver-
brechenestrase oder wegen Vergehens
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des Diebstahls, der Unterschlagung,
des Betruges, der Hehlerei oder der
Fälschung in eine Gefängnißstrase
von mehr als einem Jahre verurtheilt
worden find.
Artikel 41.
Andere als die in Art. 40 Abs. 1
bezeichneten Personen können wegen jeden
Verbrechens und in den in Art. 40 Absf.
2 aufgeführten Fällen wegen seden mit
Gefängnißstrafe bedrohten Vergehens in
Untersuchungshaft genommen werden.
Ist gegen eine solche Person auf Ver-
weisung in die öffentliche Sitzung wegen
eines mit mehr als zweijdhriger Gefängniß-
strafe bedrohten Vergehens erkannt, so
kann auch außer den Fällen des Art. 40
Abs. 2 die Verhaftung des Beschuldigten
von dem Gerichte, welches über die Ver-
weisung zu entscheiden hat, ofrfügt werden.
Gegen Heimathlose und kandstreicher,
desgleichen gegen Ausländer, bei welchen
darlüber, daß sie sich auf Vorladen vor
Gericht stellen und dem Urtheile Genüge
leisten werden, gegründeter Zweifel bestehr,
ist wegen jeder strafbaren Handlung Unter-
suchungshaft zuldssig.
Finder eine Verhaftung wegen einer
Uebertretung statt, deren Aburtheilung dem
Einzelurichter zusteht, so ist letzterer auch
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