Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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außerdem entweder im Besitze hinreichender 
liegender Gründe sich befinden, ein ordent= 
liches Gewerbe selbsiständig betreiben, ein 
hinreichendes Einkommen versteuern, odet 
im Dienste des Sctaates, der Kirche, einer 
Gemeinde oder einer öffentlichen Korporation 
ständig angestellt sind oder dem Stande 
der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsboten 
oder praktischen Aerzte angehören. 
Auenahmsweise ist bei solchen Per- 
sonen wegen geringerer als der im Art. 38 
bezeichneten Verbrechen, sowie wegen Ver- 
gehen, welche mit Gefängnißstrafe von 
mehr als einem Jahre bedroht sind, Unter- 
suchungshaft zulässig: 
1) wenn sie die Flucht ergriffen oder 
Anstalten zur Flucht gemacht haben 
oder nach vorliegenden besonderen 
Umständen ihre Flucht mit Grund 
zu besorgen ist; 
wenn sie auf schrifeliche Vorladung 
vor dem Untersuchungseichter nicht 
erschienen ind und auch keine ge- 
nügende Enrschuldigung vorgebracht 
haben; 
2 
– 
3 
wenn sie auf eine die Ermittlung 
der Wahrheit hindernde Art auf 
JZeugen oder Milbeschuldigte einge- 
wirkt heben; 
4 
wenn see bereits früher in eine Ver- 
brechenestrase oder wegen Vergehens 
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des Diebstahls, der Unterschlagung, 
des Betruges, der Hehlerei oder der 
Fälschung in eine Gefängnißstrase 
von mehr als einem Jahre verurtheilt 
worden find. 
Artikel 41. 
Andere als die in Art. 40 Abs. 1 
bezeichneten Personen können wegen jeden 
Verbrechens und in den in Art. 40 Absf. 
2 aufgeführten Fällen wegen seden mit 
Gefängnißstrafe bedrohten Vergehens in 
Untersuchungshaft genommen werden. 
Ist gegen eine solche Person auf Ver- 
weisung in die öffentliche Sitzung wegen 
eines mit mehr als zweijdhriger Gefängniß- 
strafe bedrohten Vergehens erkannt, so 
kann auch außer den Fällen des Art. 40 
Abs. 2 die Verhaftung des Beschuldigten 
von dem Gerichte, welches über die Ver- 
weisung zu entscheiden hat, ofrfügt werden. 
Gegen Heimathlose und kandstreicher, 
desgleichen gegen Ausländer, bei welchen 
darlüber, daß sie sich auf Vorladen vor 
Gericht stellen und dem Urtheile Genüge 
leisten werden, gegründeter Zweifel bestehr, 
ist wegen jeder strafbaren Handlung Unter- 
suchungshaft zuldssig. 
Finder eine Verhaftung wegen einer 
Uebertretung statt, deren Aburtheilung dem 
Einzelurichter zusteht, so ist letzterer auch 
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