Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Staatsanwalte, Untersuchungsrichter oder 
Einzelnrichter vorfuͤhren oder vorfuͤhren 
lassen. Der Untersuchungs= oder Einzeln- 
Richter kann den in solcher Weise Vorge- 
führten wegen jeder strafbaren Handlung 
in Untersnchungshaft nehmen und Verhafisz, 
beziehungsweise Verwahrungsbefehl gegen 
ihn erlassen, muß ihn aber, wenn ein an- 
derer Grund der Verhaftung nicht besteht, 
unverzüglich wieder in Freiheit setzen, so- 
bald er sich über seine Person befriedigend 
ausweist, beziehungsweise eine Fortsetzung 
der strafbaren Handlung nach den Um- 
ständen mit Grund nicht mehr zu be- 
fürchten ist. Ist die Haft nur zu dem 
Zwecke angeordnet worden, um die Fort- 
setzung der strafbaren Handlung zu verhin- 
dern, so darf dieselbe in keinem Falle über 
24 Stunden fortgesetzt werden. 
Artikel 45. 
Der auf Befehl des Untersuchungs- 
richters oder eines Einzelnrichters in Un- 
tersuchungshaft Gebrachte hat das Recht, 
sich jeden Augenblick wegen seiner Verhaftz. 
ung beim Bejirksgerichte zu beschweren und 
seine Freilassung zu verlangen. 
die Beschwerde schriftlich selbst oder durch 
einen Anwalt oder sonstigen Bevollmächtig- 
ten einreichen, oder dem Gerichtschreiber 
(Seererär) des Bezirké= beziehungsweise 
Einzelngerichtes zu Protokoll geben. Des: 
Er kann 
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Bezirksgericht entscheidet darüber in ge- 
heimer Sitzung nach schriftlicher oder münd- 
licher Vernehmung des Staatsanwalts. 
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Enescheid- 
ung nicht zulässig. 
Hat auf den Grund der Bestimm- 
ungen des Art. 43 ein Bezirksgericht die 
Verhaftung eines durch dasselbe zu eineo 
Gefängnißstrase Verurtheilten angeordnet, 
so stehr Letzterem hiegegen die Berufung 
an das Appellationsgericht dann zu, wenn 
er auch in der Hauptsache Berufung ein- 
gelegt hat und über diese noch nicht ent- 
schieden ist. Das Appellationsgericht kann 
in einem solchen Falle selbst vor Verhand- 
lung der Hauptsache durch einen nach 
schristlicher oder mündlicher Vernehmung 
des Oberstaatsanwaltes in geheimer Sitz- 
ung zu erlassenden Beschluß die Unter- 
suchungshaft aufheben, wenn es dieselbe 
nicht für angemessen erachtet. In allen 
übrigen Fällen sind Rechtsmittel gegen die 
auf den Grund der Bestimmungen des 
Act. 43 erlassenen Verfügungen nicht ge- 
stattet. 
Die in Gemäßheit der Bestimmungen 
des gegenwärtigen Artikels stattfindenden 
Verhandlungen sind tar= und stempelfrei. 
Artikel 46. 
Der in Haft Genommene kann auf 
Freilassung gegen Sicherheitsleistung ver- 
357“
	        
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