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Staatsanwalte, Untersuchungsrichter oder
Einzelnrichter vorfuͤhren oder vorfuͤhren
lassen. Der Untersuchungs= oder Einzeln-
Richter kann den in solcher Weise Vorge-
führten wegen jeder strafbaren Handlung
in Untersnchungshaft nehmen und Verhafisz,
beziehungsweise Verwahrungsbefehl gegen
ihn erlassen, muß ihn aber, wenn ein an-
derer Grund der Verhaftung nicht besteht,
unverzüglich wieder in Freiheit setzen, so-
bald er sich über seine Person befriedigend
ausweist, beziehungsweise eine Fortsetzung
der strafbaren Handlung nach den Um-
ständen mit Grund nicht mehr zu be-
fürchten ist. Ist die Haft nur zu dem
Zwecke angeordnet worden, um die Fort-
setzung der strafbaren Handlung zu verhin-
dern, so darf dieselbe in keinem Falle über
24 Stunden fortgesetzt werden.
Artikel 45.
Der auf Befehl des Untersuchungs-
richters oder eines Einzelnrichters in Un-
tersuchungshaft Gebrachte hat das Recht,
sich jeden Augenblick wegen seiner Verhaftz.
ung beim Bejirksgerichte zu beschweren und
seine Freilassung zu verlangen.
die Beschwerde schriftlich selbst oder durch
einen Anwalt oder sonstigen Bevollmächtig-
ten einreichen, oder dem Gerichtschreiber
(Seererär) des Bezirké= beziehungsweise
Einzelngerichtes zu Protokoll geben. Des:
Er kann
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Bezirksgericht entscheidet darüber in ge-
heimer Sitzung nach schriftlicher oder münd-
licher Vernehmung des Staatsanwalts.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Enescheid-
ung nicht zulässig.
Hat auf den Grund der Bestimm-
ungen des Art. 43 ein Bezirksgericht die
Verhaftung eines durch dasselbe zu eineo
Gefängnißstrase Verurtheilten angeordnet,
so stehr Letzterem hiegegen die Berufung
an das Appellationsgericht dann zu, wenn
er auch in der Hauptsache Berufung ein-
gelegt hat und über diese noch nicht ent-
schieden ist. Das Appellationsgericht kann
in einem solchen Falle selbst vor Verhand-
lung der Hauptsache durch einen nach
schristlicher oder mündlicher Vernehmung
des Oberstaatsanwaltes in geheimer Sitz-
ung zu erlassenden Beschluß die Unter-
suchungshaft aufheben, wenn es dieselbe
nicht für angemessen erachtet. In allen
übrigen Fällen sind Rechtsmittel gegen die
auf den Grund der Bestimmungen des
Act. 43 erlassenen Verfügungen nicht ge-
stattet.
Die in Gemäßheit der Bestimmungen
des gegenwärtigen Artikels stattfindenden
Verhandlungen sind tar= und stempelfrei.
Artikel 46.
Der in Haft Genommene kann auf
Freilassung gegen Sicherheitsleistung ver-
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