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langen, ausgenommen, wenn die Verhaft=
ung auf Grund der Art. 38 oder 39 oder
deshalb angeordnet ist, weil eine die Er-
minlung der Wahrheit hindernde Ein-
wirkung auf Mitbeschuldigte oder Zeugen
stattgefunden hat.
15 Dem Gesuche muß entsprochen wer-
den, wenn im betreffenden Falle die Ver-
haftung einer der im. Art. 40 Abs. 1 be-
zeichneten Personen nicht zuldfssig gewesen
wär#In allen andern Fällen ist es dem
Gerichte überlassen, nach sorgfältiger Er-
wägung aller Umstände und der persön-
lichen Verhältnisse dem Gesuche zu ent-
sprechen oder dasselbe abzuweisen.
Die Enrscheidung steht dem berreffen-
den Bezirksgerichte und, wenn die Unter-
suchungöhafc von einem Einzelnrichter an-
geordnet wurde, diesem selbst zu. Das
Gericht entscheidet in geheimer Sitzung
nach schriftlicher oder mündlicher Ver-
nehmung des Staatsanwaltes. Wird dem
Gesuche entsprochen, so bestimmt das Ge-
richt zugleich die Summe, für welche
Sicherheit zu leisten ist. Dieselbe darf,
wenn die Verhaftung wegen Verbrechens
erfolgt ist, nicht unter fünfhundert und
nicht über zehnrausend Gulden betragen.
Ist die Verhaftung wegen eines mit mehr
als zwei Jahren Gefängnißstrafe bedrohten
Vergehens erfolgt, so ist die Summe, für
welche Sicherheic zu leisten ist, zwischen
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dreihundert und fuͤnftausend Gulden, bei
geringeren Vergehen zwischen hundertfünfzig
und zweltausend Gulden festzusctzen. Bei Ue-
bertretungen ist die Summe der zu leisten-
den Sicherheit nach Verhaͤltniß der Strafe,
mit welcher die Uebertretung bedroht ist,
und unter Hinzufügung eines enesprechen-
den Berrages für die muthmaßlichen Kosten
und den etwaigen Schadensersatz zu b-
stimmen.
Gegen den das Gesuch abweisenden
Beschluß, sowie zu dem Zwicke, um eine
Minderung der festgesetzten Sicherheits—
summe zu bewirken, ist dann, wenn die
Haft vor erfolgter Verurcheilung angeord-
net wurde, immer, wenn die Verhaftung
nach erfolgter Verurtheilung angcordnet
wurde, aber nur in dem Falle, daß auch
in der Hauptsache appellirt wurde, Beruf-
ung an das nächst höhere Gericht gestat-
ter. ketzteres entscheidet über die Beruf-
ung in geheimer Sitzung nach schriftlicher
oder muͤndlicher Vernehmung des Staats-
anwaltes. Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht
zulaͤssig.
Die Sicherheit kann durch baare Er-
legung des Betrages, durch Deponirung
bayerischer Staats= oder sonstiger volle
Sicherheit gewährender Werthpapiere, durch
Verpfändung von in Bayern gelegenen.
Immobilien oder durch Stellung eine#s.
zahlungsfähigen Bürgen geleistet weiven.