Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

359 
langen, ausgenommen, wenn die Verhaft= 
ung auf Grund der Art. 38 oder 39 oder 
deshalb angeordnet ist, weil eine die Er- 
minlung der Wahrheit hindernde Ein- 
wirkung auf Mitbeschuldigte oder Zeugen 
stattgefunden hat. 
15 Dem Gesuche muß entsprochen wer- 
den, wenn im betreffenden Falle die Ver- 
haftung einer der im. Art. 40 Abs. 1 be- 
zeichneten Personen nicht zuldfssig gewesen 
wär#In allen andern Fällen ist es dem 
Gerichte überlassen, nach sorgfältiger Er- 
wägung aller Umstände und der persön- 
lichen Verhältnisse dem Gesuche zu ent- 
sprechen oder dasselbe abzuweisen. 
Die Enrscheidung steht dem berreffen- 
den Bezirksgerichte und, wenn die Unter- 
suchungöhafc von einem Einzelnrichter an- 
geordnet wurde, diesem selbst zu. Das 
Gericht entscheidet in geheimer Sitzung 
nach schriftlicher oder mündlicher Ver- 
nehmung des Staatsanwaltes. Wird dem 
Gesuche entsprochen, so bestimmt das Ge- 
richt zugleich die Summe, für welche 
Sicherheit zu leisten ist. Dieselbe darf, 
wenn die Verhaftung wegen Verbrechens 
erfolgt ist, nicht unter fünfhundert und 
nicht über zehnrausend Gulden betragen. 
Ist die Verhaftung wegen eines mit mehr 
als zwei Jahren Gefängnißstrafe bedrohten 
Vergehens erfolgt, so ist die Summe, für 
welche Sicherheic zu leisten ist, zwischen 
360 
dreihundert und fuͤnftausend Gulden, bei 
geringeren Vergehen zwischen hundertfünfzig 
und zweltausend Gulden festzusctzen. Bei Ue- 
bertretungen ist die Summe der zu leisten- 
den Sicherheit nach Verhaͤltniß der Strafe, 
mit welcher die Uebertretung bedroht ist, 
und unter Hinzufügung eines enesprechen- 
den Berrages für die muthmaßlichen Kosten 
und den etwaigen Schadensersatz zu b- 
stimmen. 
Gegen den das Gesuch abweisenden 
Beschluß, sowie zu dem Zwicke, um eine 
Minderung der festgesetzten Sicherheits— 
summe zu bewirken, ist dann, wenn die 
Haft vor erfolgter Verurcheilung angeord- 
net wurde, immer, wenn die Verhaftung 
nach erfolgter Verurtheilung angcordnet 
wurde, aber nur in dem Falle, daß auch 
in der Hauptsache appellirt wurde, Beruf- 
ung an das nächst höhere Gericht gestat- 
ter. ketzteres entscheidet über die Beruf- 
ung in geheimer Sitzung nach schriftlicher 
oder muͤndlicher Vernehmung des Staats- 
anwaltes. Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht 
zulaͤssig. 
Die Sicherheit kann durch baare Er- 
legung des Betrages, durch Deponirung 
bayerischer Staats= oder sonstiger volle 
Sicherheit gewährender Werthpapiere, durch 
Verpfändung von in Bayern gelegenen. 
Immobilien oder durch Stellung eine#s. 
zahlungsfähigen Bürgen geleistet weiven.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.