Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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des in der Pfalz geltenden Strafproceßge= 
seßbuches sind aufgehoben. Die Art. 91, 
94, 100, 129, 130 Abs. 2, 131, 134, 
193, 230 Abs. 2, 231—233, 239 und 
506 des zuletzt erwähnten Gesetzbuches 
sind in Zukunft mit den aus den Be- 
stimmungen der Art. 38— 51 des gegen= 
wärtigen Gesetzes sich ergebenden Be, 
schränkungen und Abänderungen zu voll- 
ziehen. Insbesondere werden die Vor- 
schriften des angeführten Gesetzbuches über 
Erlassung von beibverhaftsbesehlen, sowie 
#alle darauf sich beziehenden Bestimmungen 
für jene Fälle anfgehoben, in denen in Ge- 
maͤßheit. des gegenwärtigen Gesetzes eine 
Verhaftung des Beschuldigten nicht statt- 
finder.; Unrerbleibt in Folge dessen in 
einem Falls, wo das Bezirksgericht die 
Mittheilung der Akten an den General- 
staatsprokurator verordnet, die Erlassung 
eines keibverhaftsbefehls, so ist in dem Be- 
schlusse, die dem Beschuldigten zu Last 
liegende That auseinander zu sehen und 
deren Eigenschaft unter Anführung der 
auf dieselbe anwendbaren Strafbestimmingen 
Anzugeben. 
III. Wahrheitobeweis in Verläumdungo- 
fällen. 
Actikel 53. 
Bezüglich des in Verläumdungsfällen 
Jeinäß Art. 259 des Strafgesehbuches zu- 
ldsigen Wahrheitsbeweises gelten bis zum 
Erscheinen eines allgemeinen Gesetzbuches 
über das Strafverfahren die Bestimmungen 
der folgenden Areikel. 
Artikel 54. 
Besteht die angebliche Verldumdung 
in der Nachrede einer als Verbrechen, 
Vergehen oder Ucbereretung strafbaren 
That, so kann der Beweis der Wahrheit 
dieser Nachrede vorbehaltlich der in Act. 
56 enthaltenen Bestimmung nur auf 
Grund einer wegen sener That erfolgten 
rechrokräftigen Verurtheilung des durch die 
Rachrede Betroffenen geführt werden. 
Artikel 55. 
biegt keine solche Verurtheilung vor, 
vermag jedoch der der Verlumdung Be- 
schuldigte solche Behelfe anzugeben, welche 
geeignet scheinen, eine Untersuchung gegen 
den von ihm Bezichtigten zu veranlassen, 
so ist das Verfahren wegen Verldumdung 
einstweilen auszusetzen. 
Ist wegen der Verldumdung eine 
Voruntersuchung eingeleiter, so hat der 
Beschuldigte diese Behelfse dem Unter- 
suchungsrichter innerhalb einer von diesem 
festzusetzenden Frist bei Vermeidung des 
Ausschlusses anzugeben. 
Diese Frist ist in einem Verhere fest- 
zusetzen, und darf nicht weniger als acht
	        
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