365
366
des in der Pfalz geltenden Strafproceßge=
seßbuches sind aufgehoben. Die Art. 91,
94, 100, 129, 130 Abs. 2, 131, 134,
193, 230 Abs. 2, 231—233, 239 und
506 des zuletzt erwähnten Gesetzbuches
sind in Zukunft mit den aus den Be-
stimmungen der Art. 38— 51 des gegen=
wärtigen Gesetzes sich ergebenden Be,
schränkungen und Abänderungen zu voll-
ziehen. Insbesondere werden die Vor-
schriften des angeführten Gesetzbuches über
Erlassung von beibverhaftsbesehlen, sowie
#alle darauf sich beziehenden Bestimmungen
für jene Fälle anfgehoben, in denen in Ge-
maͤßheit. des gegenwärtigen Gesetzes eine
Verhaftung des Beschuldigten nicht statt-
finder.; Unrerbleibt in Folge dessen in
einem Falls, wo das Bezirksgericht die
Mittheilung der Akten an den General-
staatsprokurator verordnet, die Erlassung
eines keibverhaftsbefehls, so ist in dem Be-
schlusse, die dem Beschuldigten zu Last
liegende That auseinander zu sehen und
deren Eigenschaft unter Anführung der
auf dieselbe anwendbaren Strafbestimmingen
Anzugeben.
III. Wahrheitobeweis in Verläumdungo-
fällen.
Actikel 53.
Bezüglich des in Verläumdungsfällen
Jeinäß Art. 259 des Strafgesehbuches zu-
ldsigen Wahrheitsbeweises gelten bis zum
Erscheinen eines allgemeinen Gesetzbuches
über das Strafverfahren die Bestimmungen
der folgenden Areikel.
Artikel 54.
Besteht die angebliche Verldumdung
in der Nachrede einer als Verbrechen,
Vergehen oder Ucbereretung strafbaren
That, so kann der Beweis der Wahrheit
dieser Nachrede vorbehaltlich der in Act.
56 enthaltenen Bestimmung nur auf
Grund einer wegen sener That erfolgten
rechrokräftigen Verurtheilung des durch die
Rachrede Betroffenen geführt werden.
Artikel 55.
biegt keine solche Verurtheilung vor,
vermag jedoch der der Verlumdung Be-
schuldigte solche Behelfe anzugeben, welche
geeignet scheinen, eine Untersuchung gegen
den von ihm Bezichtigten zu veranlassen,
so ist das Verfahren wegen Verldumdung
einstweilen auszusetzen.
Ist wegen der Verldumdung eine
Voruntersuchung eingeleiter, so hat der
Beschuldigte diese Behelfse dem Unter-
suchungsrichter innerhalb einer von diesem
festzusetzenden Frist bei Vermeidung des
Ausschlusses anzugeben.
Diese Frist ist in einem Verhere fest-
zusetzen, und darf nicht weniger als acht